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ISR 12, Dezember 2020, Seite 439

Der Referenzrahmen selbst unterliegt nur einer eingeschränkten beihilferechtlichen Kontrolle

Katharina Schlücke

isr.2020.12.i.0439.01.e

AEUV Art. 107 Abs. 1

1. Die Rechtsmittel der Kommission werden zurückgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Republik Polen und von Ungarn.

3. Die Republik Polen und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.

EuGH Schlussantr. - C-562/19 P - ECLI:EU:C:2020:834. - Komm./Polen

EuGH Schlussantr. - C-596/19 P - ECLI:EU:C:2020:835 - Komm./Ungarn

Das Problem: Neben den Grundfreiheiten wird auch das Beihilferecht aus Art. 107 ff. AEUV – in letzter Zeit verstärkt – als unionsrechtlicher Kontrollmaßstab für das nationale Steuerrecht herangezogen. Die Kommission scheint in der Tendenz zu versuchen, ihre Kompetenzen über das Instrument der Beihilfe immer weiter auszudehnen und so regulierend auf den Bereich des direkten Steuerrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten einzuwirken. Dabei bewegt sie sich jedoch stetig in einem Spannungsfeld zwischen der nationalen Steuerhoheit und den unionsrechtlichen Vorgaben.

Hinzu kommt, dass bezüglich der Anwendbarkeit der Art. 107 ff. AEUV auf die nationalen Steuersysteme noch viele Rechtsfragen ungeklärt sind und das „Damoklesschwert“ der Beihilfe immer wieder für allgemeine Rechtsun...

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