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OGH vom 28.03.2017, 2Ob71/16d

OGH vom 28.03.2017, 2Ob71/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Silke TodorKostic, Rechtsanwältin in Velden am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. M***** H*****, und 2. A***** AG, *****, beide vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen 9.730 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 249/15t29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 9 C 623/14t25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.032,91 EUR (darin 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am ereignete sich in S***** ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin eine schwere Verletzung an der linken Hand erlitt. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Erstbeklagten als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws.

Am unterzeichnete die Klägerin eine ihr von der zweitbeklagten Partei übersandte „Generalabfindungserklärung“ folgenden Wortlauts:

„Ich [...] wurde bei einem Verkehrsunfall am schwer verletzt.

Zur gänzlichen Abfindung meiner Schadenersatzansprüche resultierend aus diesem Unfall wurde mir von [...] eine Summe von EUR 12.136,50 (in Worten …) angeboten.

Ich erkläre nunmehr, gegen Bezahlung des oben genannten Betrages hinsichtlich meiner Schadenersatzansprüche sowohl gegenüber […] als Kfz-Haftpflichtversicherer sowie […] als Lenker und Halter des Fahrzeuges […] endgültig abgefunden zu sein und auf allfällige weitere Ansprüche aus dem vorzitierten Schadenfall (einschließlich Schmerzengeld und Verdienstentgang etc) zu verzichten und zwar sowohl auf Ansprüche aus Schäden, die mir in der Vergangenheit entstanden sind, als auch auf solche, die mir in Zukunft erst entstehen werden oder entstehen können, gleichgültig ob diese Schäden vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sind.

EUR 6.136,50 wurden bereits akontiert, den restlichen Betrag per EUR 6.000,00 ersuche ich auf folgendes Konto zu überweisen […].“

Mit der am beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin weiteres Schmerzengeld, das sie zuletzt mit 9.730 EUR sA bezifferte. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien – jene der zweitbeklagten Partei begrenzt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme – für sämtliche zukünftigen aus dem Unfall resultierenden Spät- und/oder Dauerfolgen.

Die Klägerin brachte vor, nach der Unterfertigung der Abfindungserklärung hätten sich für sie nicht vorhersehbare Komplikationen außergewöhnlichen Umfangs ergeben. Dies führe dazu, dass das von der zweitbeklagten Partei bisher bezahlte Schmerzengeld in einem krassen und für die Klägerin unzumutbaren Missverhältnis zu den tatsächlich erlittenen Verletzungen und Schmerzen stehe. Eine an den Schmerzperioden des Sachverständigen orientierte Globalbemessung ergebe ein Schmerzengeld von 14.300 EUR, dazu kämen 10 % als Abgeltung für die psychische Alteration. Von diesen insgesamt 15.730 EUR habe die zweitbeklagte Partei erst 6.000 EUR bezahlt. Das Beharren der beklagten Parteien auf der Abfindungserklärung sei sittenwidrig.

Die beklagten Parteien beriefen sich auf die Abfindungserklärung und bestritten deren Sittenwidrigkeit. Die Klägerin habe den Vorschlag der zweitbeklagten Partei, den Endheilungszustand abzuwarten und danach ein medizinisches Gutachten einzuholen, abgelehnt und die Abfindungserklärung trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass damit weitere Ansprüche definitiv ausgeschlossen seien, unterschrieben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es ging im Wesentlichen von folgendem weiteren aus:

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall einen Ellenschaftbruch links, eine Zerrung des linken Handgelenks, eine Prellung des 5. Mittelhandknochens und des Grundgliedes des linken Ring- und Kleinfingers. Während ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus vom 4. bis wurde der Ellenbruch mittels Verplattung versorgt. Da die Klägerin weiter unter Beschwerden litt, erfolgte im Februar 2013 eine Gipsruhigstellung für einen Zeitraum von vier Tagen. Die radiologischen Kontrollen zeigten einen zögerlichen Frakturdurchbau. Aufgrund der weiteren Beschwerden wurde die Platte entfernt. Weitere Beschwerden führten zu einer abermaligen Gipsruhigstellung für eine Woche. Danach stellte die Klägerin zunehmende Beschwerden im Narbenbereich wie Berührungsempfindlichkeit, aber auch mit schmerzhaften „Abwehrsensationen“ fest. Zwischen ihrem stationären Aufenthalt und der Unterfertigung der „Generalabfindungserklärung“ fanden im Krankenhaus insgesamt neun Kontrollen statt, wobei die Klägerin mehrfach auf Druck- und Biegeschmerzen verwies. Anlässlich der Kontrolle vom wurde festgehalten, dass die Fraktur noch nicht verheilt sei, da am Röntgen ein „Durchbau“ nicht erkennbar sei.

Die Klägerin, die in einem Unternehmen als Arbeiterin (nach wie vor) beschäftigt ist, wurde aufgrund der ausbleibenden Heilung des Knochenbruchs zwischen und von ihrem Hausarzt immer wieder krankgeschrieben. Zunächst war sie vom bis Mai 2013 im Krankenstand. Da ihre Hand nach zwei Tagen kräftig anschwoll, wurde sie wieder längerfristig krankgeschrieben. Im Sommer 2013 war sie einige Wochen arbeitsfähig, dann folgte ein neuerlicher Krankenstand. Die Klägerin wurde in mehreren Krankenhäusern und auch von einer niedergelassenen Neurologin behandelt, auch eine kernspintomographische Untersuchung wurde durchgeführt. Sie war sowohl in der dermatologischen Abteilung eines Krankenhauses vorstellig als auch mehrmals bei ihrem Hausarzt.

Die Klägerin machte ab Jänner 2013 gegenüber der zweitbeklagten Partei Schadenersatzansprüche geltend. In einem Schreiben vom schlug ihr die Sachbearbeiterin der zweitbeklagten Partei die Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Schmerzengelds und allfälliger Spät- und Dauerfolgen vor. Das Gutachten hätte erst Sinn, wenn der Endheilungszustand eingetreten sei, in der Regel sei dies ein Jahr nach dem Unfall. Die zweitbeklagte Partei werde dann die Krankengeschichte beschaffen und einen Vorschlag zur Person des Gutachters unterbreiten. Vorerst werde ein Akonto von 2.000 EUR auf das Schmerzengeld überwiesen. Bei einem Telefonat am teilte die Klägerin der Sachbearbeiterin mit, dass sie noch immer im Krankenstand sei. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die zweitbeklagte Partei bereits über Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen und die Krankengeschichte, woraus ersichtlich war, dass der Endheilungszustand noch länger auf sich warten lassen werde.

Am (richtig) teilte die Klägerin der Sachbearbeiterin per E-Mail mit, dass sie „mit dem allen abschließen“ wolle und bat um einen Vorschlag „betreff Schmerzengeldanspruch“. Mit Schreiben vom antwortete die Sachbearbeiterin, dass zu den Ansprüchen der Klägerin erst nach Vorliegen eines medizinischen Gutachtens Stellung genommen werden könne. Anstelle eines Gutachtens und einer Abrechnung der einzelnen Forderungen könne eine Generalabfindung durch Zahlung eines Pauschalbetrags von weiteren 6.000 EUR angeboten werden. Mit Annahme dieses Vergleichs seien sämtliche noch allenfalls offenen Schadenersatzansprüche aus Vergangenheit und Zukunft bereinigt und verglichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche sei dann definitiv ausgeschlossen. In der Anlage werde ein Vergleichsanbot mit dem Ersuchen übersendet, das Formular ausgefüllt und unterfertigt zurückzusenden. Andernfalls werde das unfallchirurgische Gutachten abgewartet und dann eine Abrechnung der einzelnen Forderungen vorgenommen. Diesem Schreiben war die in weiterer Folge von der Klägerin unterfertigte „Generalabfindungserklärung“ angeschlossen.

Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt von der zweitbeklagten Partei Zahlungen von 6.136,50 EUR (Fahrzeugschaden 1.040 EUR; Fahrtkosten 344,73 EUR; Verdienstentgang von 12/2012 bis 3/2013 1.751,77 EUR; Schmerzengeld 3.000 EUR) erhalten. Gleichzeitig mit der Abfindungserklärung zahlte die zweitbeklagte Partei an die Klägerin weitere 463 EUR (Verdienstendgang 4/2013 400 EUR; weitere Fahrtkosten 63 EUR). Zusammen mit der nach Abschluss des Generalvergleichs geleisteten Pauschale von 6.000 EUR zahlte die zweitbeklagte Partei somit insgesamt (richtig) 12.599,50 EUR. Wieviel genau von der geleisteten Pauschale auf das Schmerzengeld entfällt, ist nicht feststellbar. Hausintern ging man bei der zweitbeklagten Partei von einem Schmerzengeldanspruch der Klägerin von insgesamt etwa 7.000 bis 8.000 EUR aus, sodass rund 5.000 EUR auf Schmerzengeld und der Rest auf weiteren Verdienstentgang entfallen sollten. Dabei handelte es sich um eine vage Einschätzung. Der solcherart ermittelte Pauschalbetrag sollte auch allfällige Dauerfolgen umfassen. Bei den mit der Klägerin geführten Telefonaten hatte die Sachbearbeiterin der Klägerin von einer Generalabfindung „eher abgeraten“, obwohl sie aufgrund ihrer Einschätzung das letztlich gestellte Anbot durchaus vertreten konnte. Auch bei den Telefonaten wurde darüber gesprochen, dass mit Unterfertigung der „Generalabfindungserklärung“ die Geltendmachung weiterer Ansprüche definitiv ausgeschlossen sei.

Die Klägerin rechnete nicht damit, dass es zu Dauerfolgen kommen könnte. Von den Ärzten war ihr nie erklärt worden, dass Dauerfolgen eintreten würden. Sie dachte, „dass das alles nur ein halbes Jahr dauern würde und dann erledigt wäre.“ Diese Einschätzung und finanzielle Probleme – die Klägerin hatte nach einem Schuldenregulierungsverfahren einen Zahlungsplan zu erfüllen – bewogen sie zur Annahme des Vergleichsvorschlags.

Bei der Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen am wurde bei der Klägerin eine Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen und im Handgelenk, und zwar sowohl in der Umwendbewegung als auch in der Streckung und Beugung, aber auch in der Seitwärtsbeweglichkeit festgestellt. Außerdem besteht eine Gefühlsminderung im Versorgungsgebiet eines Hautastes des Ellennervs links (streckseitig linke Mittelhand, Kleinfinger, Ringfinger und ellenseitige Handballen) und eine Kraftminderung. Dabei handelt es sich um Dauerfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Untersuchung hatte die Klägerin einen Tag starke, fünf Tage mittlere und 90 Tage leichte Schmerzen zu erdulden gehabt. Einschließlich der künftig zu erwartenden Schmerzen in der Dauer von zumindest 10 bis 20 Tagen ergibt sich ein „Gesamtschmerzkatalog“ von einem Tag starken, fünf Tagen mittleren und 100 bis 110 Tagen leichten Schmerzen. Spätfolgen sind darüber hinaus nicht zu erwarten.

In verneinte das Erstgericht die Sittenwidrigkeit des Generalabfindungsvergleichs. Es lägen keine unvorhergesehenen Folgen bei der Klägerin vor. Selbst wenn sie von den behandelnden Ärzten darüber nicht aufgeklärt worden sein sollte, habe der Klägerin aufgrund der zahlreichen Kontrollen, der immer wieder auftretenden Schmerzen und ihrer Probleme bei Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bewusst sein müssen, dass der verzögerte Heilungsverlauf mit Dauerfolgen verbunden sein könnte. Aber auch das zweite Kriterium für die Sittenwidrigkeit sei nicht erfüllt. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens ergebe sich ein möglicher Schmerzengeldbetrag von 14.500 EUR, dem ein bezahltes Schmerzengeld von 8.000 (allenfalls 7.000 bis 8.000) EUR gegenüberstehe. Diese Beträge stünden in keinem „völlig unzumutbaren Missverhältnis“. Dem Erfolg des Klagebegehrens stehe daher der Abfindungsvergleich vom entgegen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es erörterte rechtlich, die Klägerin habe eine umfassende Generalabfindungserklärung abgegeben, deren Bereinigungswirkung auch nicht vorhergesehene und nicht vorhersehbare Unfallfolgen umfasse. Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Abfindungsvergleich erst über Vorschlag, „ja Insistieren“ der Klägerin zustandegekommen sei, obwohl die Sachbearbeiterin der zweitbeklagten Partei Bedenken geäußert und ihr von einer Generalabfindung „eher abgeraten“ gehabt habe. Zum anderen habe der Klägerin im Zeitpunkt der Generalabfindungserklärung bewusst sein müssen, dass von einer bevorstehenden Ausheilung der Verletzungen nicht die Rede sein könne. Die Feststellung des Erstgerichts, dass die Klägerin nicht mit Dauerfolgen gerechnet habe, gebe die subjektive Einschätzung der Klägerin wieder, der es an einer objektiven Grundlage gemangelt habe. Auch die Feststellung, dass der Klägerin „von Ärzten nie erklärt“ worden sei, dass sie aus dem Unfall Dauerfolgen haben würde, rechtfertige nicht die objektive Einschätzung zum , dass solche Dauerfolgen nicht eintreten würden. Halte man sich vor Augen, dass am die Fraktur noch nicht verheilt gewesen sei und sich die Klägerin bis etwa Mai 2013 im Krankenstand befunden habe, sei evident, dass die verbliebenen Dauerfolgen keine auch subjektiv von der Klägerin nicht vorhersehbaren Unfallfolgen seien. Daran ändere nichts, dass sie mit dem Eintritt dieser Dauerfolgen nicht gerechnet habe. Bei der gegebenen Interessenlage sei jedenfalls nicht von Sittenwidrigkeit des Abfindungsvergleichs auszugehen, zumal es – selbst wenn man das Gesamtschmerzengeld im Sinne der Berufungsausführungen mit 16.000 bis 17.000 EUR bemessen würde – auch an einem völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme fehle.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob es im Fall des Eintritts unvorhergesehener Unfallfolgen isoliert auf ein objektives Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme ankomme oder auch andere Kriterien und Interessenabwägungen Berücksichtigung finden könnten, wie sie sonst üblicherweise bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit herangezogen würden, einer Klärung bedürfe.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in klagsstattgebendem Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist , weil es klarstellender Ausführungen durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Sie ist aber .

Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe die unzutreffende Ansicht vertreten, dass die bei ihr eingetretenen Dauerfolgen subjektiv vorhersehbar und deshalb von der Abfindungsvereinbarung umfasst gewesen seien. Dabei habe es außer Acht gelassen, dass nach der damaligen Auffassung der Klägerin die Heilung lediglich ein halbes Jahr dauern würde und dann erledigt sei. Auch die Ärzte hätten nie erklärt, dass sie aus dem Unfall Dauerfolgen haben werde. Das Berufungsgericht hätte daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Verletzungsfolgen im objektivierten Ausmaß für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen seien. Den Endheilungszustand habe sie nicht abwarten müssen. Für die Sittenwidrigkeit sei nur das objektive Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme maßgeblich, subjektive Faktoren hätten außer Betracht zu bleiben. Das angemessene Schmerzengeld von 16.000 bis 17.000 EUR stehe zu dem vom Abfindungsvergleich umfassten Schmerzengeld von 7.000 bis 8.000 EUR in einem krassen Missverhältnis. Anzuknüpfen sei dabei an die Grundsätze des § 934 ABGB. Der Abfindungsvergleich sei daher sittenwidrig.

Hiezu wurde erwogen:

1. Ein Abfindungsvergleich umfasst jedenfalls erkennbare und vorhersehbare Ansprüche (2 Ob 36/15f; RISJustiz RS0087312). Umfasst er auch (oder nur) Schmerzengeld, so erstreckt er sich zwar nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallfolgen (2 Ob 70/11z ZVR 2013/9 [Huber]; 2 Ob 36/15f; RISJustiz RS0031031; Danzl in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld10 261). Entscheidend für den Gegenstand der Streitbereinigung ist aber der übereinstimmend erklärte Parteiwille (RISJustiz RS0017954).

Im vorliegenden Fall wurden nach dem klaren Wortlaut der „Generalabfindungserklärung“ auch nicht vorhersehbare Unfallfolgen in die Abfindung des Schmerzengeldanspruchs einbezogen. Für einen von diesem Wortlaut abweichenden objektiven Erklärungswert der Äußerungen der Klägerin – es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RISJustiz RS0014696) – fand das Berufungsgericht in den Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die Klägerin irrt daher, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe schon bei der Beurteilung der Reichweite der Abfindungsvereinbarung auf die Vorhersehbarkeit oder Nichtvorhersehbarkeit der Unfallfolgen abgestellt. Seiner zutreffenden Auffassung nach sind vielmehr sämtliche, also auch die nicht vorhersehbaren Unfallfolgen vom Abfindungsvergleich umfasst.

2. Der Oberste Gerichtshof hat seine frühere, von Teilen der Lehre kritisierte Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Abfindungsvergleichen, die ausdrücklich auch die bei Vergleichsabschluss noch nicht vorhersehbaren Unfallfolgen einzubeziehen, in der Entscheidung SZ 70/139 = ZVR 1998/8 = JBl 1998, 38 (Kletečka) = ecolex 1997, 917 (M. Steininger) einschränkend modifiziert. Er hielt fest, dass auch für die Durchsetzung des grundsätzlich anzuerkennenden Interesses des Versicherers an einer endgültigen Schadensbereinigung die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen gelten. Diese werden zwar nicht immer schon dann überschritten, wenn die Abfindungssumme auf der Basis der bekannten Schäden berechnet wurde und der Geschädigte auf weitergehenden Ersatz verzichtet. Als sittenwidrig ist aber eine Abfindungsklausel anzusehen, soweit sie auch das nachträgliche Hervorkommen subjektiv zunächst nicht vorhersehbarer Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang erfasst. Jedenfalls dann, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt, kann sich der Schädiger bzw dessen Versicherer wegen Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen.

Dieser in der Leitentscheidung geprägte Rechtssatz wurde seither in zahlreichen Entscheidungen fortgeschrieben (2 Ob 2079/96s; 2 Ob 306/97g ZVR 1999/64; 9 Ob 15/00x ZVR 2000/91; 2 Ob 7/04z ZVR 2005/29; 7 Ob 64/04v; vgl auch 2 Ob 36/15f; RISJustiz RS0108259). In der Lehre übt nur A. Heidinger (in Schwimann/Kodek, ABGB4 VI § 1389 Rz 6), der weiterhin für die uneingeschränkte Zulässigkeit einer vergleichsweisen Bereinigung nicht vorhersehbarer Ansprüche eintritt, daran Kritik.

3. Nach den genannten Kriterien macht es zunächst einen Unterschied, ob Unfallfolgen vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sind. Die vorhersehbaren Unfallfolgen sind mit einem umfassenden Abfindungsvergleich jedenfalls endgültig bereinigt. Nur bei den nicht vorhersehbaren Unfallfolgen ist zu prüfen, ob ihre Einbeziehung in den Abfindungsvergleich sittenwidrig ist. Das Berufungsgericht hat die dem Klagebegehren zugrunde liegenden weiteren Unfallfolgen als vorhersehbar beurteilt, weil die Klägerin aufgrund der konkreten Umstände mit einer solchen Entwicklung rechnen habe müssen. Dies wirft die Frage auf, wann ein Schaden als vorhersehbar zu qualifizieren ist:

3.1 Nach der aus § 1389 Satz 2 ABGB abgeleiteten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs kommt es darauf an, ob die Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses „bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt“ mit dem späteren weiteren Anspruch rechnen konnte (vgl 3 Ob 41/87 JBl 1988, 380; 2 Ob 83/06d; 2 Ob 45/12z mwN; Neumayr in KBB4 § 1389 Rz 2; Kletečka,Unerkennbare Ansprüche bei der Schadensregulierung durch Abfindungsvergleich, ecolex 1991, 5 [6]).

3.2 Die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Frage gleichen jenen, die auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer Schmerzengeldnachforderung trotz vorangegangener (vermeintlicher) Globalbemessung maßgeblich sind (vgl 2 Ob 45/12z). Auch in einem solchen Fall ist entscheidend, ob die künftigen Schmerzen im Sinne einer endgültigen Überschaubarkeit ihrer Auswirkungen für den Geschädigten schon im Vorprozess abschätzbar gewesen sind (2 Ob 240/10y; 3 Ob 28/15m; je mwN; RISJustiz RS0031235).

3.3 Dabei kommt es – wie im Verjährungsrecht – auf die Voraussehbarkeit an; ein subjektiver Irrtum des Geschädigten ist nicht zu berücksichtigen (3 Ob 28/15m; vgl RISJustiz RS0034547). Das heißt allerdings nicht, dass auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer expostBetrachtung im Sinn einer „absoluten Wahrheit“ abzustellen wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob objektiv alle für das Entstehen seines Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind (3 Ob 28/15m mwN), in der Regel also der – uU durch das Gutachten eines Sachverständigen angereicherte – Kenntnisstand eines medizinischen Laien (2 Ob 242/98x ZVR 1999/50; 2 Ob 103/10a; Huber, Globalbemessung, Teilbemessung und Teilglobalbemessung bei zukünftigen Schmerzen, ÖJZ 2008/10, 83 [85]).

3.4 In diesem Sinne muss auch die oben angeführte Leitentscheidung (2 Ob 130/97z) verstanden werden, wenn in ihr von „subjektiv nicht vorhersehbaren“ bzw „nicht vorhergesehenen“ Unfallfolgen die Rede ist (zur fehlenden Aussagekraft dieser unterschiedlichen Wortwahl auch in der einschlägigen deutschen Rechtsprechung vgl Kletečka,Unerkennbare Ansprüche bei der Schadensregulierung durch Abfindungsvergleich, ecolex 1991, 5 FN 7).

4. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass für die Klägerin bei Abschluss des Abfindungsvergleichs am die weitere Entwicklung ihrer Schmerzbeeinträchtigung gewesen ist:

4.1 Nach den Feststellungen litt sie damals weiterhin unter Beschwerden und Schmerzen, sie befand sich mit einer zweitägigen Unterbrechung seit dem Unfall vom , somit seit einem halben Jahr, im Krankenstand. Die zahlreichen Kontrollen zeigten einen zögerlichen „Frakturdurchbau“, wobei aber von Seiten der Ärzte nie auf den möglichen Eintritt von Dauerfolgen hingewiesen wurde.

4.2 Bei dieser Sachlage (ihrem Kenntnisstand) musste die Klägerin am zwar mit weiteren Schmerzen rechnen. Deren Ausmaß und Intensität waren für sie als medizinische Laiin jedoch ebensowenig abschätzbar, wie die Heilungsdauer, der Heilungsverlauf oder die Möglichkeit einer dauerhaften Beeinträchtigung (vgl 2 Ob 242/98x ZVR 1999/50). Eine Globalbemessung des Schmerzengelds wäre ihr aus damaliger Sicht nicht möglich gewesen. Auch die zweitbeklagte Partei, die über die Krankengeschichte verfügte, war bei der Erstellung ihres Angebots auf eine „vage Einschätzung“ angewiesen.

4.3 Dabei ist unerheblich, ob ein medizinischer Sachverständiger die Unfallfolgen schon zum damaligen Zeitpunkt soweit abschätzen hätte können, dass eine realistische Zukunftsprognose möglich gewesen wäre. Einerseits wurde dies von den beklagten Parteien ohnedies nicht behauptet, andererseits wurde der Klägerin – bezogen auf diesen Zeitpunkt – auch kein Angebot einer entsprechenden Abklärung unterbreitet. Bis zum zeitlich ungewissen Eintreten des „Endheilungszustandes“ musste die Klägerin aber nicht zuwarten. Eine Verletzung der „pflichtgemäßen Sorgfalt“ ist in ihrem Drängen auf den Vergleichsabschluss nicht zu sehen.

5. Dem geltend gemachten Anspruch liegen daher „nicht vorhersehbare“ Unfallfolgen zu Grunde. Es ist zu prüfen, ob sich die beklagten Parteien auf die Abfindungsklausel berufen können, oder ob diese hinsichtlich des Schmerzengelds iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig ist:

5.1 Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen es geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt (4 Ob 189/13t; RIS-Justiz RS0113653; RS0022884). Sittenwidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertrag eine krasse einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthält. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (1 Ob 145/08t; 3 Ob 99/12y; 4 Ob 189/13t; RIS-Justiz RS0045886).

5.2 Der zitierten Leitentscheidung (2 Ob 130/97z) liegt, was die Interessenlage der Parteien eines Abfindungsvergleichs wie den hier zu beurteilenden anlangt, eine zugrunde. Durch die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Schäden in den Vertragsinhalt und die Verzichtserklärung des Geschädigten wird das Risiko der Verschlechterung des Gesundheitszustands oder des Eintritts weiterer Folgeschäden einseitig dem Geschädigten aufgebürdet, sofern die Abfindungssumme nur auf Basis der bekannten Schäden berechnet wurde. Das führt – bei Vorliegen des in der Entscheidung näher umschriebenen Missverhältnisses – typischerweise zu einer sittenwidrigen Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten (so bereits Kletečka,Unerkennbare Ansprüche bei der Schadensregulierung durch Abfindungsvergleich, ecolex 1991, 5 [8]).

5.3 Anders wäre die Interessenlage des Geschädigten allerdings zu bewerten, wenn er auch für die Übernahme dieses Risikos angemessen abgefunden werden würde und die Höhe dieser Risikoabfindung in die Vereinbarung Eingang fände. Dann läge keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vor (vgl Kletečka,Unerkennbare Ansprüche bei der Schadensregulierung durch Abfindungsvergleich, ecolex 1991, 5 [8]; ders in JBl 1998, 38 [Glosse zu 2 Ob 130/97z]; Kajaba in Kletečka/Schauer, ABGBON1.02 § 1389 Rz 4; auch Huber, Globalbemessung, Teilbemessung und Teilglobalbemessung bei zukünftigen Schmerzen, ÖJZ 2008/10, 83 [90]; ders, Voraussetzungen für (ausnahmsweise) SchmerzengeldTeilglobalbemessung, ZVR 2007/238, 376 [380]; ders in ZVR 2013/9 [Glosse zu 2 Ob 70/11z]).

5.4 Im vorliegenden Fall mögen solche Überlegungen bei der zweitbeklagten Partei „hausintern“ eine Rolle gespielt haben, offen gelegt wurden sie aber nicht. Im Abfindungsvergleich wurde jedenfalls keine Risikoabfindung vereinbart. Somit war bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jener typische Eingriff in die Interessenlage der Klägerin gegeben, von der der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 130/97z ausgegangen ist.

5.5 Daran ändert nichts, dass die Klägerin selbst auf eine rasche Erledigung drängte, weil sie in finanziellen Nöten war und „mit all dem abschließen wollte“. All diese Umstände, die das Berufungsgericht gegen die (mögliche) Sittenwidrigkeit des Abfindungsvergleichs ins Treffen führt, sind weder verwerflich, noch hätten sie eine angemessene Risikoabfindung gehindert. Die Nachteile des relativ frühen Vergleichsabschlusses, die vor allem in der unsicheren Zukunftsprognose liegen, treffen ohnehin die Klägerin, die nun das „krasse Missverhältnis“ unter Beweis stellen muss (vgl 9 Ob 15/00x; RISJustiz RS0032504; Huber, Globalbemessung, Teilbemessung und Teilglobalbemessung bei zukünftigen Schmerzen, ÖJZ 2008/10, 83 [84 und 90]).

5.6 Als objektives Element der Sittenwidrigkeit ist das Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und dem in Geld ausgedrückten tatsächlichen Schaden entscheidend (dies ausdrücklich bekräftigend 2 Ob 7/04z ZVR 2005/29 [Hauenschild]; 7 Ob 64/04v). Dieses Missverhältnis muss nach der Diktion des Obersten Gerichtshofs „ganz krass“ und für den Geschädigten „völlig unzumutbar“ sein; es müssen ja nicht vorhersehbare Unfallfolgen von „außergewöhnlichem Umfang“ vorliegen. Was das bedeutet, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht näher präzisiert. Es bestand auch noch kein Anlass dazu. In den bisherigen Entscheidungen ging es entweder um ein Vielfaches der Abfindungssumme (2 Ob 130/97z; 2 Ob 2079/96s; 2 Ob 306/97g; 2 Ob 7/04z) oder es war ein „ganz krasses“ Missverhältnis eindeutig „nicht indiziert“, weil die Nachforderung nur einen Bruchteil der Vergleichssumme betrug (2 Ob 36/15f).

5.7 Das österreichische Schrifttum beschäftigt sich mit diesem Thema kaum:

(a) Die Ausführungen Kletečkas zu Wucher und Sittenwidrigkeit(Unerkennbare Ansprüche bei der Schadensregulierung durch Abfindungsvergleich, ecolex 1991, 5 [8]) könnten allerdings nahelegen, dass seiner Ansicht nach das von § 879 Abs 2 Z 4 ABGB geforderte „auffallende Missverhältnis“ als Anknüpfungspunkt dienen soll.

(b) Kajaba (Kletečka/Schauer, ABGBON1.02 § 1389 Rz 4) meint, dass im Hinblick auf den Ausschluss einer Anfechtung von Vergleichen wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 1386 ABGB) die Anforderungen an eine Anfechtungsmöglichkeit von Generalvergleichen wegen Sittenwidrigkeit nicht überspannt werden sollen.

5.8 In Deutschland wird im Zusammenhang mit der Beseitigung der endgültigen Regelungswirkung von Abfindungsvergleichen danach differenziert, ob der Vergleich als unwirksam behandelt oder abgeändert werden soll (dazu eingehend Köck, Rechtsfragen des schadensrechtlichen Abfindungsvergleichs [2011] 113 ff):

(a) Die Nichtigkeit wegen Wuchers (§ 138 Abs 2 BGB) setzt – wie § 879 Abs 2 Z 4 ABGB – ein „auffälliges Missverhältnis“ der beiderseitigen Leistungen (beim Vergleich des beiderseitigen Nachgebens) voraus, das regelmäßig bei einer Abweichung von 100 % oder mehr angenommen wird (OLG Hamm , BeckRS 2016, 114204; Ellenberger in Palandt, BGB76 § 138 Rn 67).

(b) Die Abänderung oder Anpassung zugunsten des Geschädigten, etwa weil der Schädiger trotz nachträglicher Gesundheitsverschlechterung am Abfindungsvergleich festhält (§ 242 BGB), setzt ein derart krasses Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und Schaden voraus, „dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Geschädigten die Opfergrenze überschritten ist und der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, würde er am Vergleich festhalten, bloße Härten genügen nicht“ (so Köck Rechtsfragen des schadensrechtlichen Abfindungsvergleichs [2.11] 141 mit Hinweisen auf deutsche Rechtsprechung und Lehre; ders, Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden, DAR 2015, 557 [560]; Habersack, MüKo BGB7 [2017]§ 779 Rn 48; vgl auch Bacher in Geigel, Haftpflichtprozess27 [2015] Kap 40 Rn 20 f). In der diesbezüglichen Leitentscheidung (BGH , VI ZR 95/60 = VersR 1961, 382 = BeckRS 1961, 31186478) wurde auf ein „besonders krasses und damit unzumutbares Missverhältnis“ abgestellt. Dieses wird in der Rechtsprechung in der Regel erst ab einer Relation von 1 : 4 bis zu einer solchen von 1 : 10 und darüber gesehen (vgl Köck, Rechtsfragen des schadensrechtlichen Abfindungsvergleichs [2011] 113 [141 ff]; ders, Der Abfindungsvergleich beim Personenschaden, DAR 2015, 557 [560]; Huber, (Warum) soll der Haftpflichtversicherer vom Wegfall der Sozialleistung profitieren? NZV 2008, 431 [432]).

5.9 Der Oberste Gerichtshof verwies in seiner Leitentscheidung 2 Ob 130/97z zur Begründung des dort geprägten Rechtssatzes ua auf die „ähnliche Auffassung“ der bei Kletečka (Unerkennbare Ansprüche bei der Schadensregulierung durch Abfindungsvergleich, ecolex 1991, 5 FN 7) zitierten deutschen Rechtsprechung und Lehre. Die dort angeführten Entscheidungen (BGH VersR 1961, 382; LM 25 zu § 779; VersR 1967, 804; OLG Hamm VersR 1987, 389) bezogen sich aber allesamt auf Fälle, in denen es um die Anpassung des Abfindungsvergleichs ging. Dies und die Wortwahl des Obersten Gerichtshofs („ganz krasses und für den Geschädigten völlig unzumutbares Missverhältnis“) zeigen, dass er die in der deutschen Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Anpassung des Abfindungsvergleichs als maßgeblich erachteten Wertrelationen auch für das Sittenwidrigkeitsurteil nach § 879 Abs 1 ABGB heranziehen wollte. Von der früheren, die Einbeziehung unvorhergesehener Schäden im Wesentlichen uneingeschränkt billigenden Rechtsprechung sollte eben nur in besonderen Härtefällen (Unfallfolgen von „außergewöhnlichem Umfang“) abgegangen werden.

An dieser Wertung ist festzuhalten. Der tatsächliche Schaden muss daher ein Vielfaches der Abfindungssumme betragen, wobei letztlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

5.10 Unter dieser Prämisse kommt es nicht darauf an, ob man das Schmerzengeld insgesamt – wie das Erstgericht – mit 14.500 EUR oder – wie die Klägerin in erster Instanz – mit 15.730 EUR bemisst, wenn (unstrittig) bereits ein Schmerzengeld von 7.000 bis 8.000 EUR abgefunden wurde. Nachträgliche Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang im Sinne der erörterten Rechtsprechung liegen bei diesem Missverhältnis zumindest derzeit keinesfalls vor. Sollten künftig doch noch nicht vorhergesehene Spätfolgen eintreten – solche sind nach den Feststellungen zwar nicht zu erwarten, wurden aber auch nicht ausgeschlossen – wäre die Sachlage uU neu zu bewerten.

6. ist festzuhalten:

Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.

7. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision muss erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00071.16D.0328.000

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