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OGH vom 19.05.2009, 3Ob64/09x

OGH vom 19.05.2009, 3Ob64/09x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj Wiktoria M*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Anna M*****, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die verpflichtete Partei Ümit C*****, wegen Vollstreckbarkeitserklärung eines polnischen Urteils (Streitwert 9.612 EUR) über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 452/08f-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom , GZ 2 E 5529/08z-2, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der mit dem Rekurs gestellte Unterbrechungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der in Österreich wohnhafte Verpflichtete ist der Vater der in Polen wohnhaften minderjährigen Betreibenden. Das polnische Amtsgericht Sosnwiec (im Folgenden Titelgericht) verhielt mit Versäumungsurteil vom , AZ IV RC 131/07 (im Folgenden Titelurteil), den Verpflichteten zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 600 Zloty ab dem zahlbar im Voraus zu Handen der Mutter der minderjährigen Klägerin bis zum 20-sten eines jeden Monats samt gesetzlichen Zinsen bei jeder verzögerten Ratzenzahlung. Laut der aktenkundigen Zustellbescheinigung wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück (Klage) dem Verpflichteten am mit der Post an der Adresse L*****, zugestellt. Das Titelurteil wurde ihm laut der Aktenlage an der selben Adresse durch Hinterlegung zugestellt, ohne dass er die Sendung behob. Laut Bestätigung des polnischen Titelgerichts vom ist das Titelurteil rechtskräftig.

Über Ersuchen der zuständigen polnischen Behörde bewilligte das Erstgericht der Betreibenden die Verfahrenshilfe zwecks Vollstreckung des Titelurteils unter Anwendung des New Yorker Übereinkommens zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 idFd BGBl 1986/377). Der Verfahrenshelfer stellte in Vertretung der Betreibenden den Antrag, das polnische Titelurteil für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Fahrnis- sowie die Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von 3.320,52 EUR an rückständigem Unterhalt bis einschließlich August 2008 samt Verzugszinsen sowie zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts von 174,76 EUR ab September 2008 und der Kosten des Exekutionsantrags zu bewilligen. Der Verfahrenshelfer legte das rechtskräftige und vollstreckbare Versäumungsurteil, die Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung betreffend gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche (EuGVVO) sowie Kopien der Zustellnachweise vor.

Das Erstgericht erklärte das Titelurteil für vollstreckbar und bewilligte antragsgemäß die Exekution.

In seinem Protokollarrekurs brachte der Verpflichtete vor, Klage und Ladung seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. An der Anschrift, an der die Klageschrift zugestellt worden sei, habe er nicht gewohnt. Die Unterschrift auf dem Zustellschein stamme von seiner Mutter, die der deutschen Sprache nicht mächtig sei und ihm das Schriftstück erst zwei oder drei Monate später ausgehändigt habe.

Das Rekursgericht hob in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten den Beschluss des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mit seinem Rechtsmittel habe der Verpflichtete zulässigerweise in erster Instanz bisher nicht aktenkundige Gründe für die Versagung der Vollstreckbarerklärung vorgebracht. Anzuwenden sei § 80 Z 2 EO, der die Vollstreckbarerklärung von Erkenntnissen ausländischer Gerichte ua davon abhängig mache, dass die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gericht eingeleitet werden soll, der Person, gegen die Exekution geführt werden soll, zu eigenen Handen zugestellt wurde. Hatte die Zustellung im Inland zu erfolgen, seien § 106 Abs 1 ZPO und § 21 ZustG maßgebend. Nach diesen Bestimmungen dürften Sendungen, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, nicht einem Ersatzempfänger ausgefolgt werden. Nach den Behauptungen des Verpflichteten sei dies dennoch geschehen, weshalb im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein werde, von wem die Unterschrift auf dem Zustellschein betreffend die Klage und die Ladung zur Verhandlung vor dem Titelgericht stamme. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Bekämpfung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titelurteils durch den Verpflichteten bei behaupteten Zustellmängeln des verfahrenseinleitenden Schriftstücks noch nicht befasst habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Betreibenden ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zur EuVTVO:

Die Verordnung (EG) 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) wäre auf den vorliegenden Rechtsfall bereits anwendbar, weil sie auch in jenen EG-Mitgliedstaaten gilt, die - wie Polen - erst am der EU beigetreten sind. Nach der EuVTVO, die mit der Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens (Art 5) einen Versagungsgrund wie Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht mehr kennt, sind in Österreich ohne vorheriges Vollstreckbarerklärungsverfahren alle Titel zu vollstrecken, die in irgendeinem anderen EG-Mitgliedstaat (außer Dänemark) ab als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind (Burgstaller/Neumayr, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ÖJZ 2006/13, 180). In Art 27 EuVTVO ist aber ausdrücklich niedergelegt, dass dem Gläubiger die Wahl freisteht, ob er die Bestätigung eines Titels als europäischen Vollstreckungstitel beantragt oder ob er sich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entscheidet (Burgstaller/Neumayr aaO 183). Im vorliegenden Fall hat die Betreibende bzw ihr Verfahrenshelfer noch die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der EuGVVO gewählt.

2. Zur EuGVVO:

Deren Anwendbarkeit ergibt sich daraus, dass sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts nach dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen, dem liegen (Art 66 EuGVVO; Schütz in Angst, EO3 § 86 Rz 4). Nach Art 41 EuGVO ist ein ausländischer Exekutionstitel, wenn mit ihm die in Art 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, vom Gericht, bei dem der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt wird, unverzüglich für vollstreckbar zu erklären. Das Erstgericht hatte demnach keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen und konnte ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Antragsgegners (Verpflichteten) dem in Polen vollstreckbaren Titelurteil auch für das Inland die Vollstreckbarkeitswirkung verleihen. Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO ist dem Antragsgegner jedoch nachträglich Gehör zu gewähren. Er kann mit seinem Rekurs neue, bisher nicht aktenkundige Tatsachen geltend machen, die Versagungsgründe nach Art 34 EuGVVO darstellen; ebenso kann er dazu Beweise anbieten (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 Rz 136; Jakusch in Angst aaO § 84 Rz 10). Nach Art 34 Z 2 EuGVVO liegt ein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung ua dann vor, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Um zu verhindern, dass sich ein Beklagter, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, unter Berufung auf einen Zustellfehler „missbräuchlich" der Vollstreckung entzieht, sollen nach der EuGVVO nunmehr „rein formale" Zustellfehler nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung und Vollstreckung zu verhindern, sofern der Beklagte durch sie nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde (3 Ob 34/08h; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 34 Rz 38). Maßgeblich ist somit die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ( Zl. C-283/05-ASML Netherlands BV vs. Semiconductor Industry Services GmbH). Wie bereits das Rekursgericht erkannte, konnte der Antragsgegner somit zulässigerweise geltend machen, dass er infolge des von ihm behaupteten Zustellmangels nicht in der Lage gewesen sei, sich vor dem polnischen Titelgericht zu verteidigen. Klarzustellen ist aber, dass in Ansehung der Versagungsgründe hier nicht die §§ 80, 81 EO, sondern Art 34 EuGVVO anzuwenden ist, weil die §§ 80, 81 EO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch die EuGVO überlagert werden (§ 86 Abs 1 EO;Schütz aaO § 86 Rz 2, 4).

3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Art und Weise der Zustellung zu prüfen und die Frage zu beantworten haben, ob der Verpflichtete durch einen Zustellfehler in seiner Verteidigung behindert wurde. Dies wird jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn eine Zustellung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (insbesondere deren Art 19) entspricht (Kropholler aaO Art 34 EuGVVO Rz 39). Auf die Nachprüfung der Einhaltung ausländischer Zustellvorschriften kommt es aber - zum Unterschied zum LGVÜ - nicht (mehr) an. Ist ein Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob er so gravierend war, dass die Verteidigungsmöglichkeiten dadurch beeinträchtigt waren (Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 34 EuGVVO Rz 23; Kropholler aaO Rz 38). Es wird nach dem festzustellenden Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen sein, ob die Zeit die dem Verpflichteten zur Verfügung stand, nach Lage der Dinge für die Verteidigung ausreichend war. Weiters wird auch festzustellen und zu beurteilen sein, ob der Verpflichtete entsprechend dem letzten Halbsatz des Art 34 Nr 2 EuGVVO die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Urteilsstaat eingelegt hat. Wenn er die Möglichkeit dazu hatte, diese aber nicht nützte, kann eine seine Verteidigung behindernde Art und Weise der Zustellung der Klage nicht die Versagung der Entscheidungsanerkennung im Zweitstaat begründen.

4. Die in § 84 Abs 5 EO normierten Voraussetzungen für einen Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des polnischen Titelurteils liegen nicht vor: § 84 Abs 5 EO räumt dem Verpflichteten das Recht ein, gleichzeitig mit einem Rekurs oder einer Rekursbeantwortung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, wenn der ausländische Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, wobei das Gericht dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der Entscheidung im Ursprungsstaat setzen kann (Rechberger/Oberhammer aaO Rz 138; Jakusch in Angst aaO § 84 Rz 21). Nach der derzeitigen Aktenlage ist von der seit gegebenen Rechtskraft des Titelurteils auszugehen, der Verpflichtete stellte keinen Unterbrechungsantrag. Eine amtswegige Unterbrechung des Verfahrens nach § 84 Abs 5 EO findet nicht statt. Wenn nun die Betreibende mit ihrem Rekurs beantragt, dem Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung bis zur Rechtskraft des ausländischen Titels aufzutragen, fehlt ihr die Antragslegitimation.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 EO,§ 52 Abs 1 ZPO.