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ISR 8, August 2020, Seite 262

Zulässigkeit des inländischen Abzugs finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Katharina Schlücke

isr.2020.08.i.0262.01.e

KStG 2002 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2; EStG 2009 § 5 Abs. 1 Satz 1; GewStG 2002 § 2 Abs. 2 Satz 1, § 7; AEUV Art. 49; DBA-Polen Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Buchst. a

Aus dem , ABl. EU 2018, Nr. C 276, 3, ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass es die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkten Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedsstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgrund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich ist (Rz. 26).

Nds. FG Urt. - 6 K 69/17 - ECLI:DE:FGNI:2019:1128.6K69.17.2000

Das Problem: Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. In den Jahren 2005–2009 unterhielt sie in Polen einen Geschäftsbetrieb in Form einer Zweigniederlassung. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde die Betriebsstättentätigkeit der Klägerin in Polen in 2007 eingestellt, da der Mitarbeiter, an dessen Person das polnische Geschäft hing, zwischenzeitlich verstorben war und alle Bemühungen, das Geschäft weiter am Laufen zu halten, vergeblich waren. Die endgültige Liquidation der Zweigniederlassung wurde in 2009 besc...

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