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Der Nachweis einer hinreichenden Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats, der Voraussetzung für die Gewährleistung sozialer und steuerlicher Vergünstigen an gebietsfremde Arbeitnehmer ist, muss im Einzelfall auch durch andere Umstände als die Absolvierung einer Mindestarbeitsdauer während eines bestimmten Referenzzeitraums erbracht werden können
isr.2020.07.i.0243.01.e
AEUV Art. 45; VO (EU) 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates v. Art. 7 Abs. 2
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums davon abhängt, dass ein Elternteil des Studierenden innerhalb eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beantragung dieser Beihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, da sie es nicht ermöglichen, in ausreichendem Maß zu beurteilen, ob eine hinreichende Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats besteht.
- ECLI:EU:C:2019:582 - Aubriet
Das Problem: Durch typisierende Vorschriften können komplexe Lebenssachverhalte vereinfacht betrachtet und dad...