OGH 03.05.2007, 1Ob73/07b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich Z*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Thomas Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 38 R 216/06f-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich als Revisionsgründe herangezogen werden (RIS-Justiz RS0042963). Gegenteiligen Auffassungen der Lehre hat sich die Judikatur nicht angeschlossen.
2. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Beklagte den aufgekündigten Bestandgegenstand zur Befriedigung seines (dringenden) Wohnbedürfnisses iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG regelmäßig verwendet, hat das Berufungsgericht mit unbedenklicher Begründung verneint. Der Beklagte wohnte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung mit seiner Familie (Ehegattin und Kind) in einer ungefähr 90 m² großen Wohnung und nutzte die aufgekündigte Mietwohnung hauptsächlich dazu, dort - an etwa ein bis zwei Abenden pro Woche - in Ausübung seines Hobbys („Internetsurfen") mit dem Computer „zu arbeiten".
Damit kann keine Rede davon sein, es liege insoweit eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken vor, als die gekündigte Wohnung wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt der Lebenshaltung des Mieters benützt würde (RIS-Justiz RS0079240). Gerade auch die vom Revisionswerber selbst zitierte Entscheidung (10 Ob 370/99f) hat sich dem zitierten Rechtssatz ausdrücklich angeschlossen; aus ihr kann keinesfalls abgeleitet werden, dass jede Verwendung einer Wohnung, die über eine Nutzung als „gelegentliches Absteigequartier" hinausginge, eine regelmäßige Verwendung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ImmZ 2007,393 (Kovanyi, überblicksweise Darstellung) = MietSlg 59.314 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00073.07B.0503.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-64321