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Zur Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuern
isr.2020.07.i.0225.01.e
EStG § 34c Abs. 2; KStG § 8b, 14, 15, 19, 26; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Nr. 12, § 9
Ausländische Quellensteuern auf nach § 8b KStG steuerfreie Dividenden können nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einer Organgesellschaft abgezogen werden.
S. 226
Nds. FG Beschl. - 6 K 20/18 - ECLI:DE:FGNI:2020:0318.6K20.18.2000
Das Problem: Der Tatbestand der körperschaftsteuerlichen Organschaft der §§ 14 ff. KStG impliziert nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zwingend auch eine gewerbesteuerliche Organschaft (R 2.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR). Allerdings unterscheiden sich die beiden Organschaften rechtsfolgenseitig deutlich. Während bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft ein – durch Sonderregelungen in § 15 KStG stark modifiziertes – „Einkommen der Organgesellschaft“ dem Organträger zuzurechnen ist (Anordnung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG; zur zeitlichen Dimension § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG; BFH v. – I R 80/15, FR 2019, 325 = BStBl. II 2018, 141), ist die Rechtsfolge bei der gewerbesteuerlichen Organschaft nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen (BFH v. – I R 39/14, FR 2015, 472 m. Anm. Roser = BStBl. II 2015, 1052 Rz. 14).
Dieses beschränkt sich in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG darauf, eine Kapitalgesellschaft, die „Organgesellschaft im Sinne der §§ 14 oder 17 d...