OGH vom 15.09.1999, 3Ob62/99k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A. F*****, vertreten durch den Liquidator Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom wird dahin berichtigt, daß es anstatt "S 685,04" lautet: "S 6.851,04".
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen auch die mit S 170,80 (darin enthalten S 28,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Übertragung der handschriftlich korrigierten Summe der dem Beklagten zugesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens unterblieb unbemerkt die Mitübertragung der Einerstelle, sodaß der Kostenzuspruch auf S 685,04 statt richtig 6.851,04 lautete. Dies widerspricht eindeutig dem Entscheidungswillen, der sich ohne möglichen Zweifel schon aus dem in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Ansatz nach TP 3C von S 2.537,-- im Zusammenhang mit den im Spruch richtig angegebenen Beträgen an Barauslagen und Umsatzsteuer ergibt.
Diese offenbare Unrichtigkeit war somit antragsgemäß zu berichtigen (§ 513 iVm § 463 Abs 1 und § 419 ZPO). Die Kosten des Antrages waren zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig und der zur Gänze obsiegenden Partei zuzusprechen. Bemessungsgrundlage ist aber, da es sich bloß um eine Berichtigung im Kostenpunkt handelt, analog § 11 RATG die Differenz zwischen unrichtigem und berichtigtem Betrag.
Fundstelle(n):
DAAAD-64127