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Steuerpflichtige unterliegen mit Anwartschaften i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG
isr.2020.04.i.0122.01.e
AStG § 6; EStG § 17
1. Überträgt der Gesellschafter i.S.d. § 17 EStG seine Anteile im Wege eines Wertpapierdarlehens, werden die stillen Reserven trotz dieser Übertragung nicht aufgedeckt.
2. Der Steuerpflichtige unterliegt allerdings mit der „Anwartschaft“ aus dem Rückgewähranspruch auf die Anteile (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) weiterhin der Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG.
Schleswig-Holsteinisches FG Urt. - 4 K 113/17 - ECLI:DE:FGSH:2019:0912.4K113.17.2000
Das Problem: Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG war bereits Bestandteil des „ursprünglichen“ Außensteuergesetzes, das der Gesetzgeber 1972 eingeführt hatte (Pohl in Blümich, § 6 AStG Rz. 2 m.w.N. [Stand: August 2019]). Bis heute hat sie nichts an ihrer Bedeutung eingebüßt. Als Ausnahmeregelung steht sie im Kontrast zu der ansonsten fehlenden Wegzugsbesteuerung bei steuerlichem Privatvermögen. Einzig § 17 Abs. 5 EStG enthält noch eine ähnliche Regelung, während die Entstrickung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens umfassend durch § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG geregelt ist (zur fehlenden Entstrickungsregelung bei der Gewerbesteuer Weiss, Ubg 2017, 95 m.w.N.).
Zuletzt haben sich zahlreiche Kontroversen an der Regelung entzündet. Ein „Sonderproblem“ hatte der BFH in für...