Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bei der Behandlung als leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ist auf den Beginn der Tätigkeit und nicht auf den Tag der Eintragung seiner Funktion ins Handelsregister abzustellen
isr.2020.01.i.0019.01.e
DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4; EStG 2009 § 50d Abs. 8; KonsVerCHEV § 19 Abs. 2 Satz 2
1. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ab wann ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz anzusehen ist, ist der Beginn der Tätigkeit und nicht der Zeitpunkt der später nachfolgenden Eintragung der Prokura oder Funktion in das Handelsregister.
2. § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) bestimmt lediglich die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis, nicht dagegen den Zeitpunkt des Beginns der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis.
FG Münster Urt. - 6 K 2185/17 E - ECLI:DE:FGMS:2019:0321.6K2185.17E.00
Das Problem: Die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz angesehen werden kann, ist von beträchtlicher Bedeutung, weil die Lohneinkünfte eines leitenden Angestellten abweichend von Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz in der Regel im Ansässigkeitsstaat der arbeitgebenden Gesellschaft besteuert werden können,...