OGH vom 18.04.2012, 3Ob61/12k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek, und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. C***** P*****, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des R***** V*****, gegen die verpflichtete Partei R***** V*****, vertreten durch Mag. Herbert Juri, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen kridamäßiger Versteigerung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 46/12z 124, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom , GZ 3 E 1826/09k 117, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom , AZ 41 S 116/08v, bewilligte das Landesgericht Klagenfurt als Konkursgericht die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft des Gemeinschuldners (= Verpflichteter) gemäß § 119 KO.
Das Erstgericht setzte daraufhin mit Beschluss vom (ON 32) den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft samt Zubehör unter Zugrundelegung des im Jänner 2009 im Konkursverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sowie der Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach Einwendungen des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren mit 527.000 EUR fest. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom (ON 45) sprach das Erstgericht nachträglich ergänzend zum Beschluss vom aus, dass eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft und des Zubehörs nicht stattfinde und das Ergebnis der früheren Beschreibung und Schätzung durch den Sachverständigen im Konkursverfahren mit Gutachten vom unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren erfolgten Aktualisierung diesem Zwangsversteigerungsverfahren zu Grunde gelegt werde. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (der Verpflichtete erklärte selbst am , keinen Rekurs einzubringen; ON 46).
Eine daraufhin angeordnete Versteigerung der Liegenschaft scheiterte, weil zum Termin kein Bieter erschien.
Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht auf Antrag des betreibenden Insolvenzverwalters das Zwangsversteigerungsverfahren (die kridamäßige Versteigerung) fort, setzte das geringste Gebot in Höhe der Hälfte des Schätzwerts fest und ordnete für einen weiteren Versteigerungstermin an. Weiters wies das Erstgericht mehrere Anträge und Einwendungen des Verpflichteten mit dem Ziel, die neuerliche oder ergänzende Schätzung der Liegenschaft sowie ein höheres geringstes Gebot zu erreichen, ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten mit der Begründung zurück, diesem komme kein Rekursrecht gegen das Edikt und den darin festgelegten Schätzwert zu. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die Anordnung einer neuerlichen Schätzung der Liegenschaft anstrebt, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Neufassung der §§ 144 Abs 1 und 145 EO durch die EO Novelle 2000 ist eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekanntgegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht deshalb auch keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS Justiz RS0116953; Angst in Angst ² § 145 Rz 1; Feil , § 145 EO Rz 2; Neumayr in Burgstaller/Deixler Hübner , § 144 EO Rz 2; zur Unanfechtbarkeit der Höhe des in das Edikt aufgenommenen Schätzwerts: RIS Justiz RS0118674). Auch entgegen der dargestellten Rechtslage gefasste Beschlüsse über den Schätzwert sind unanfechtbar (3 Ob 91/11w; 3 Ob 187/09k mwN).
Das Rekursgericht betrachtete daher den Versuch des Verpflichteten, im Rechtsmittelweg eine Änderung des vom Erstgericht der Zwangsversteigerung zu Grunde gelegten Schätzwerts zu erreichen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für unzulässig (zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Verweigerung der neuerlichen Schätzung im fortgesetzten Zwangsversteigerungsverfahren: 3 Ob 91/11w mwN).
Gemäß § 239 Abs 1 Z 3 EO findet gegen Beschlüsse, durch welche zufolge § 142 EO bestimmt wird, dass eine neuerliche Schätzung unterbleibt, ein Rekurs nicht statt. Jedenfalls wenn die Zweijahresfrist des § 142 Abs 1 EO eingehalten ist diese ist nach dem Tag der Entscheidung des Erstgerichts zu bestimmen (3 Ob 180/82) unterliegt die Frage nach der materiellen Richtigkeit des schon vorliegenden Schätzungsgutachtens dem Anfechtungsausschluss nach § 239 Abs 1 Z 3 EO (3 Ob 110/06g mwN). Dass zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung über das Unterbleiben der neuerlichen Schätzung ( bzw ) das Schätzungsgutachten vom Jänner 2009 noch nicht älter als zwei Jahre war, ist evident, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem von der neuerlichen Schätzung zufolge § 142 Abs 1 EO Abstand genommen wird, daher unzulässig.