OGH vom 30.03.2000, 2Ob68/00i

OGH vom 30.03.2000, 2Ob68/00i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nasir S*****, vertreten durch Fürlinger & Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Farouk H*****, und 2. Ernestine H*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 187.416 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 52/99v-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 2 Cg 106/98f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagten Parteien haben als Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 89274k eingetragenen D***** GmbH (im Folgenden nur mehr kurz: GmbH) mit notariellem Abtretungsvertrag vom ihre Geschäftsanteile an den Kläger (der hiedurch deren Alleingesellschafter wurde) abgetreten, wobei sie sich in Punkt 7. Abs 2 dieses Abtretungsvertrages verpflichteten, "etwa auftretende, noch von ihnen zu vertretende und nicht in der Finanzbuchhaltung per ausgewiesene Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und den Erwerber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten." Gemäß Punkt 8. wurde "als Tag des Übergangs aller mit den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Übernehmer der vereinbart." In der Folge schrieb das Finanzamt Linz auf Grund einer Betriebsprüfung der GmbH Rückstände an Umsatz-, Kapitalertrags- und Körperschaftssteuer für den Zeitraum 1993 bis 1995 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe des nunmehrigen Klagebetrages von S 187.416 zur Zahlung vor. Am wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Weder der Kläger noch die GmbH noch die beklagten Parteien haben diese Steuerschuld bisher bezahlt.

Mit der am eingebrachten Klage begehrte der Kläger unter Hinweis auf die im Abtretungsvertrag übernommene Schad- und Klagloshaltung für diese Verbindlichkeiten die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung dieses Betrages von S 187.416 samt 8 %, später eingeschränkt auf 6 % Zinsen seit an ihn. In einem späteren Schriftsatz stützte der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf Schadenersatz und Gewährleistung. Des Weiteren wurde das Klagebegehren - "vorsichtshalber und aus Gründen der Fristwahrung und Verjährung" - um ein Feststellungsbegehren, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für allfällige weitere Abgabenschulden der GmbH aus dem Zeitraum vom bis zu haften haben, erweitert, weil das Finanzamt bisher nur die Jahre 1993 bis 1995 geprüft habe und auf Grund massiver Abgabenhinterziehungen der beklagten Parteien sehr wahrscheinlich sei, dass auch das Jahr 1996 geprüft werde, sodass nicht absehbar sei, inwiefern und in welcher Höhe noch nachträgliche Abgaben für die GmbH entstehen würden.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren, beantragten kostenpflichtige Klageabweisung und wendeten eine die Klageforderung übersteigende Gegenforderung ein, welche jedoch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz wiederum zurückgezogen wurde.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Kläger - zufolge Nichtzahlung - bislang keinen Schaden erlitten habe, sodass das Leistungsbegehren abzuweisen sei; im Hinblick darauf, dass sich die Beklagten im Abtretungsvertrag ohnedies verpflichtet hätten, ihn schad- und klaglos zu halten, fehle ihm aber auch das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt - unter Hinweis darauf, dass der Kläger in seiner Rechtsrüge nur mehr den Rechtsgrund der Gewährleistung releviert habe - zusammengefasst dahin, dass mit dem Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck eines solchen Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert werde, sodass in einem solchen Fall die für den Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln anzuwenden seien. Da jedoch die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 1397 ff ABGB über den Forderungserwerb lückenhaft seien, müssten für eine abschließende Regelung auch die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB herangezogen werden. Da die GmbH nur Objekt des Abtretungsvertrages gewesen sei, während Gewährleistungsansprüche nur im Verhältnis der Vertragspartner zueinander bestehen könnten, sei der Kläger zur Geltendmachung solcher auch aktiv legitimiert. Die Parteien hätten - wie sich aus Punkt 7. des Vertrages ergebe - ausdrücklich die Möglichkeit des Hervorkommens weiterer Verbindlichkeiten nicht ausgeschlossen und hiefür auch Vorsorge getroffen. Da die beklagten Parteien dem Kläger somit nicht ausdrücklich zugesagt hätten, dass keine weiteren Verbindlichkeiten der Gesellschaft vorhanden seien, liege kein einen Gewährleistungsanspruch auslösender Mangel der abgetretenen Gesellschaftsanteile vor. Die in diesem Vertragspunkt übernommene Schad- und Klagloshaltung sei wirtschaftlich eine Bestandsgarantie für einen Vermögensstatus der GmbH, wie er sich aus der Finanzbuchhaltung per ergebe, und zwar mit der Folge, dass die Beklagten dennoch bestehende Altschulden aus ihrem privaten Vermögen zu berichtigen hätten. Diese Vereinbarung berechtige jedoch den Kläger nicht, Zahlung an sich selbst, sondern allenfalls nur an den Gläubiger der GmbH zu begehren. Außerdem hafte der Kläger auf Grund der vorliegenden, an die GmbH gerichteten Buchungsmitteilungen (des Finanzamtes), welche als Mahnungen zu qualifizieren seien, gar nicht persönlich, sodass sich - insgesamt - aus Punkt 7. des Vertrages nicht das Recht des Klägers ergebe, vor Bezahlung des Zahlungsrückstandes an das Finanzamt die Bezahlung des Klagebetrages an sich zu fordern. Die Voraussetzungen einer Haftung des Klägers nach § 14 BAO lägen ebenfalls nicht vor. Einem Ausspruch der Verpflichtung der beklagten Parteien zur Zahlung des Klagebetrages statt an den Kläger selbst an das Finanzamt Linz stehe § 405 ZPO entgegen.

Die Revision wurde für zulässig erklärt, "da Rechtsprechung zur Frage, ob das nachträgliche Hervorkommen von Unternehmensverbindlichkeiten vor dem Hintergrund der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung als ein Gewährleistungsansprüche auslösender Mangel zu qualifizieren ist, nicht vorliegt, ihr aber wegen der Üblichkeit solcher sowie vergleichbarer Klauseln in Abtretungsverträgen Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus zukommt."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass Gegenstand seiner Entscheidung nicht bloß ein Geldleistungsbegehren war, das überdies S 260.000 nicht übersteigt, gemäß § 500 Abs 2 Z 2 lit b ZPO auch auszusprechen gehabt hätte, ob der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000 übersteigt oder nicht; da jedoch das Berufungsgericht die ordentliche Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 3 iVm § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärte, war eine Rückleitung der Akten an das Gericht zweiter Instanz zur Nachholung eines solchen Bewertungsausspruches entbehrlich, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Geld allein bereits den Schwellenwert von S 52.000 übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Nach Auffassung des Revisionswerbers sei die entsprechende Vertragspassage des Abtretungsvertrages mit den beklagten Parteien von den Vorinstanzen unrichtig interpretiert worden. Diese "Sicherheitsklausel" verpflichte vielmehr die beklagten Parteien als Veräußerer zur "Depurierungspflicht" im Sinne des § 928 ABGB hinsichtlich der für den Kläger nicht zu erwarten gewesenen Steuernachzahlungen. Als Erwerber sei der Kläger daher berechtigt, so wie nach der Entscheidung SZ 53/107 ein Erwerber noch vor durchgeführter Verbesserung per analogiam, auch vor Zahlung dieser geschuldeten Steuern den "Deckungsbeitrag" einzuklagen. Die Nachforderung in Höhe des Klagebetrages stelle nämlich einen Gewährleistungsmangel dar. Darüberhinaus sei der Kläger zur Forderungserhebung auch aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind die bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsvorschriften auch auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden (Koppensteiner, GmbHG-Kommentar2, Rz 13 zu § 76; JBl 1997, 791; RIS-Justiz RS0018635). In Frage kommen dabei - weil der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft formal betrachtet der Erwerb eines Rechtes und sohin "Rechtskauf" ist, für welchen das ABGB keine gesonderten Gewährleistungsbestimmungen enthält, sondern nur für den Erwerb eines Forderungsrechtes (Reich-Rohrwig/Thiery, Gewährleistungsfragen beim Anteilskauf, ecolex 1991, 89) - die §§ 1397 ff ABGB einerseits, aber auch - wegen des weiten Sachbegriffes sowohl für körperliche Sachen als auch für Rechte - die §§ 922 ff ABGB andererseits (Koppensteiner, aaO mwN; SZ 68/152). Mit dem Kauf - wie hier - aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert (SZ 68/152; ecolex 1990, 216; Koppensteiner, aaO; Wilhelm, Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils, RdW 1985, 266; Puck, Anteilskauf: Haftung für die Ertragskraft des Unternehmens, ecolex 1995, 247), was bedeutet, dass in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln grundsätzlich anwendbar sind (ecolex 1991, 24; SZ 68/125 mwN insbes zum Schrifttum).

Die beklagten Parteien haben nun nicht das Unterbleiben finanzamtlicher Abgabennachforderungen zugesagt (§ 923 ABGB - so etwa der Fall der Entscheidung des deutschen BGH in WM 1991, 2075) und damit auch nicht für das Nichtvorliegen einer vertraglich geschuldeten Eigenschaft, nämlich das Fehlen derartiger Nachforderungen, einzustehen, sondern vielmehr bloß eine Berichtigungs- sowie Schad- und Klagloshaltungspflicht für den (damals zwischen den Streitteilen noch ungewissen) Fall des Auftretens solcher Nachforderungen übernommen. Die Rechtsfolgen hiefür sind demgemäß nach dieser getroffenen Parteienvereinbarung zu messen.

Eine wie hier im Abtretungsvertrag vereinbarte Schad- und Klagloshaltung durch die Veräußerer gegenüber dem Erwerber für aus der Vergangenheit noch allenfalls resultierende Abgabenverbindlichkeiten wird in der Wirtschaftspraxis als sog "Steuerklausel" bezeichnet (Torggler/Hofmann, Absicherung gegen Leistungsstörungen und Gestaltungsmöglichkeiten, in Bertl ua, Kauf und Verkauf von Unternehmungen [1993], 65 [85 f]) und mitunter auch durch Einschaltung eines Treuhänders oder auch durch eine Bankgarantie oder Bankbürgschaft vertraglich abgesichert (Reich-Rohrwig, Haftung des Käufers eines Unternehmens oder einer Beteiligung, in Bertl ua, aaO 91 [93]). Als Regelung, wer diese Schulden letztlich wirtschaftlich zu tragen hat, ist sie rechtlich als sog Garantiezusage (unechter Garantievertrag) zu werten (vgl die auch vom Revisionswerber für seinen Standpunkt relevierte Entscheidung SZ 53/107 im Falle einer besonders in Liegenschaftskaufverträgen häufig vorkommenden Klausel, wonach eine bestimmte Schuldensumme den gesamten Schuldenstand darstelle und die Käufer nicht zu befürchten hätten, dass eine höhere Forderung der Gläubiger bestünde). Der Oberste Gerichtshof führte hiezu in dieser zitierten Entscheidung aus, dass bei vom Käufer übernommenen, jedoch in der Folge die Zusage des Veräußerers übersteigenden Forderungen diesem die vertragliche Verbindlichkeit zukomme, die Verpflichtungen (dort einer Bausparkasse, hier des Finanzamtes) gegenüber den Erwerbern auf den von ihm behaupteten Stand zu reduzieren (hier überhaupt zur Gänze allein zu tragen) und auf diese Weise Gewähr zu bieten, dass die Erwerber nicht über die von ihnen übernommenen Verpflichtungen hinaus in Anspruch genommen werden können; nur auf diesem Wege, also aus der Zusicherung des Veräußerers, stehen damit dem Erwerber entsprechende Gewährleistungsansprüche zu, sodass insoweit unternehmensbezogene Verbindlichkeiten ebenfalls als Ursache für Mängel eines Unternehmens in Betracht kommen können (Puck, Der Unternehmenskauf [1996], 56), wobei "Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften" - worunter auch öffentlich-rechtliche Lasten fallen (Rsp 1935/31; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu § 928) - nach § 928 letzter Satz ABGB vom Verkäufer ohnedies "stets vertreten" werden müssen (Näheres hiezu siehe Puck, Der Unternehmenskauf, 60 ff, die die Auffassung vertritt, dass diese vom Stammgesetzgeber auf den Liegenschaftskauf zugeschnittene Bestimmung auch auf den Unternehmenskauf anwendbar sei), wobei auf die diesbezüglichen Meinungs- und Auslegungsunterschiede zu dieser Norm (vgl Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 928 gegenüber Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 928; weiters auch RIS-Justiz RS0018510) vorliegendenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter eingegangen werden muss.

Der Kläger macht hier nämlich auf der Rechtsgrundlage des geschlossenen Vertrages (der sohin allfälligen gesetzlichen Gewährleistungsregeln als ius dispositivum vorgeht) ausdrücklich Verbesserungsansprüche durch Tilgung der Verpflichtung, soweit sie vertragsgemäß übernommen wurde, geltend (so abermals auch SZ 53/107 im Zusammenhang mit der Verminderungspflicht eines Schuldkontostandes), wobei er freilich die Meinung vertritt, hiezu auch schon vor Zahlung der geschuldeten Steuern im Sinne der Judikatur zur Einklagung des Deckungsbetrages berechtigt zu sein. Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar im Werkvertragsrecht die Auffassung (SZ 25/277; RIS-Justiz RS0004753), dass dann, wenn sich der Unternehmer weigert, die auf Gewährleistung beruhende Verbesserung durchzuführen, das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden kann, dies ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung durch den Besteller bereits vorgenommen wurde oder nicht. Nichts anderes hat grundsätzlich auch bei einem Kaufvertrag zu gelten (SZ 53/107 unter Hinweis auf Wilhelm, Der Verzug mit der Verbesserung als Problem der Gesetzeskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Nichterfüllung, JBl 1975, 113 ff). Eine solche (direkte und unmittelbare) Vorleistungspflicht scheidet hier jedoch deshalb aus, weil die Vertragslage im hier zur Beurteilung anstehenden Fall mit jener, die der referierten Judikatur jeweils zugrunde lag, nicht vergleichbar ist: Zwar lässt sich eine in einem Abtretungsvertrag wie dem vorliegenden versprochene, jedoch in der Folge nicht eingehaltene "Schad- und Klaglosstellung" eines Erwerbers durchaus als Leistungsstörung (Koziol/Welser I10 232) der beiderseitigen Vertragslage qualifizieren; anders als in den zitierten Deckungskapitalfällen, in denen es jeweils um Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Leistungsstörer an den Ersteren direkt ging, besteht eine solche Leistungspflicht (im Rahmen der vereinbarten Schad- und Klagloshaltung) hier gerade nicht gegenüber dem Vertragspartner und Kläger selbst, sondern - solange dieser nicht selbst hiefür seitens des Abgabengläubigers in Anspruch genommen und diesem gegenüber in Vorleistungspflicht getreten ist - nur an diesen Dritten, nämlich den Abgabenschuldengläubiger Finanzamt. Dies hat auch das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt. Auch nur so kann übrigens der Gefahr entgegengewirkt werden, dass den Beklagten bei Bejahung einer unmittelbaren Leistungspflicht an den Kläger direkt die Chance genommen würde, selbst - entsprechend künftigen Vorschreibungen des Finanzamtes - an dieses zu leisten und damit dem Risiko zu entgehen, dass der Kläger (allenfalls) einen ihm selbst urteilsspruchmäßig zuerkannten Betrag seinerseits nicht an das Finanzamt weitergibt, sodass die (gemäß § 9 Abs 1, §§ 80 ff BAO weiterbestehende) persönliche Haftung jedenfalls des Erstbeklagten als vormaligem Vertreter der GmbH dem Finanzamt gegenüber weiter bestehen bliebe. Darauf braucht hier jedoch deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil die Beklagten solches im Verfahren erster Instanz gar nicht eingewendet haben. Somit steht dem Kläger weder aus dem Titel der Gewährleistung noch des Deckungskapitals aus unterbliebener "Verbesserung" - jedenfalls derzeit - ein persönlicher und direkter Klageanspruch zu.

Zwar ist - infolge einer gesetzmäßigen Rechtsrüge - die rechtliche Beurteilung durch eine Unterinstanz sowohl vom Berufungs- als auch vom Revisionsgericht allseitig zu überprüfen (SZ 53/75, 54/133; 3 Ob 52/98p; RIS-Justiz RS0043352); es ist jedoch ebenso einhellige Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe (und Einwendungen) durch einen Rechtsmittelwerber gebunden ist (SZ 65/23, 68/152; RIS-Justiz RS0041570; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471 und Rz 5 zu § 503). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Rechtsrüge an das Berufungsgericht - wie dieses zutreffend aussprach - von den in erster Instanz ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgründen nur mehr jenen der Gewährleistung aufrecht erhalten, sodass es ihm nunmehr verwehrt ist, im Revisionsverfahren wiederum auf jenen des (seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 in voller Konkurrenz zu Gewährleistungsansprüchen stehenden [RIS-Justiz RS0021755]) Schadenersatzes zurückzugreifen (4 Ob 2341/96k, 5 Ob 245/97h, 3 Ob 47/98b).

Auf die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen geht die Revision mit keinem Wort ein. Dem Obersten Gerichtshof ist demnach eine Prüfung (gleichfalls) versagt, weil das Rechtsmittel hiezu gänzlich inhaltsleer ist und Ausführungen nur zur Abweisung des Leistungsbegehrens enthält (RIS-Justiz RS0043338).

Aus allen diesen Erwägungen war daher der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die beklagten Parteien keine Revisionsbeantwortung erstattet haben und ihnen damit auch keine ersatzfähigen Kosten im Revisionsverfahren erwachsen sind.