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Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf
isr.2019.12.i.0414.01.e
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH, Urt. v. – IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).
BFH Urt. - I R 20/16 - ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IR20.16.0
Das Problem: Bislang war die Frage der Behandlung von Gewinnen aus einem mit einer Unternehmensveräußerung verknüpften Währungssicherungsgeschäft als Teil des Veräußerungserlöses i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG nicht abschließend geklärt.
Der BFH hat im Jahr 2008 in einer zu § 17 EStG ergangen Entscheidung (vgl. BFH v. – IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658) das Ergebnis von Währungssicherungsgeschäften für unerheblich für die Bemessung des Veräußerungspreises erklärt. Die Finanzverwaltung hat bisher – auch im Lichte dieser Rechtsprechung – Steuerpflichtigen die Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften im Rahmen von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG verwehrt.
Die FG haben jüngst in mehreren Verfahren erstinstanzlich auc...