Suchen Hilfe
OGH 20.05.2014, 4Ob66/14f

OGH 20.05.2014, 4Ob66/14f

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Berger & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 213/13y-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat die These der Klägerin (die sie auch in der Revision weiterhin vertritt), die Beklagte sei als Teil eines großen Unternehmensverbundes der Stadt Wien, sohin der öffentlichen Hand, jedenfalls marktbeherrschend iSd § 4 Abs 1 Z 2 KartG, schon im Sicherungsverfahren verworfen (vgl 4 Ob 62/13s, Punkt 2.1 ff). Neue Aspekte auf Tatsachenebene zu dieser Frage, insbesondere betreffend die örtliche Marktabgrenzung, hat das Hauptverfahren nicht ergeben.

2.1. Ob ein Unternehmen im (Vertikal-)Verhältnis zu seinen Lieferanten eine überragende Marktstellung gemäß § 4 Abs 3 KartG besitze (vgl dazu zuletzt 4 Ob 231/12t), lässt sich - wie auch bei den Marktbeherrschungstatbeständen des § 4 Abs 1 KartG - nicht abstrakt, sondern nur in Ansehung eines konkreten Markts beurteilen, weil es auch insoweit auf Substitutionsmöglichkeiten ankommt.

2.2. Auch im Hauptverfahren hat die Klägerin unter örtlichen Gesichtspunkten allein auf den „Großraum Wien“, unter sachlichen Gesichtspunkten auf die Ausschreibung der Errichtung eines Heizwerks als betroffenen Markt abgestellt, wo der Unternehmensverbund der Beklagten überragende Marktmacht besitzen soll. Dazu hat der Senat schon im Sicherungsverfahren darauf verwiesen, dass eine so komplexe technische Bauleistung wie die Errichtung eines Fernheizkraftwerks nur von ausreichend großen und international tätigen Unternehmen angeboten werden kann; weshalb deren Marktstellung als Lieferanten der Beklagten (selbst unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem Unternehmensverbund) gegenüber jener der Beklagten nicht ins Gewicht fallen soll, ist nicht zu erkennen. Ob die Beklagte allenfalls auf anderen Märkten als dem hier örtlich und sachlich betroffenen Markt Marktbeherrscherin ist, ist für dieses Verfahren unerheblich.

3. Die Auslegung der fraglichen AGB-Klausel durch die Vorinstanzen wirft - wie schon im Sicherungsverfahren aufgezeigt (vgl 4 Ob 62/13s, Punkt 3.1 ff) - keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00066.14F.0520.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAD-63683

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden