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Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstreisen in Dreieckssachverhalten – Anmerkung zum BFH-Urt. v. 16.1.2019 – I R 66/17
In seinem Urteil I R 66/17 vom entschied der BFH in einem Dreieckssachverhalt über die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse bei der Anwendung des abkommensrechtlichen Arbeitsortprinzips hinsichtlich der Besteuerung von Dienstreisen eines Arbeitnehmers in einen anderen als die beiden DBA-Vertragsstaaten. Mit dem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechungslinie auch bei im Vergleich zum Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichend verfassten DBA-Verteilungsnormen treu. Entscheidend für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den DBA-Tätigkeitsstaat ist die körperliche Präsenz des Arbeitnehmers am Arbeitsort. Folglich liegt bei Dienstreisen in einen anderen als die beiden DBA-Vertragsstaaten der Ort der Arbeitsausübung in diesem anderen Staat. Der folgende Beitrag skizziert die o.g. Entscheidung des BFH und nimmt eine Einordnung aus abkommens- wie unionsrechtlichem Blickwinkel vor.
In its ruling I R 66/17 of January 16, 2019, the German Federal Fiscal Court decided in a triangular case on the allocation of taxation rights regarding the application of the taxation principle in the context of employee's business trips to a country other than the two Contracting States. With this verdict...