OGH vom 04.05.2017, 5Ob32/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 22 R 337/16m-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 11 Msch 1/16s-52, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Begründung:
Die Streitteile schlossen sich mit Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom zu der als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführten Arbeitsgemeinschaft „ARGE Ö***** zusammen. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung und der Betrieb von Ökostromanlagen sowie alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten. Die ARGE Ö***** wurde am einvernehmlich aufgelöst.
Die begehrt von der Antragsgegnerin Rechnungslegung für den Zeitraum bis betreffend 20 freistehende Photovoltaikanlagen W***** bis W***** auf dem Grundstück 537/1 EZ ***** KG ***** und die Auszahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Guthabens. Auch nach Auflösung der ARGE Ö***** habe eine schlichte Rechtsgemeinschaft bestanden. Das Projekt W***** sei ungeachtet der Auflösung der ARGE unter Beibehaltung der bisherigen Aufgabenverteilung weitergeführt worden und habe hohe Gewinne abgeworfen. Der Hälfteanteil des Gewinns steht der Antragstellerin zu.
Die wendete ein, die ARGE Ö***** sei nicht nur einvernehmlich aufgelöst, sondern ihr gesamtes Vermögen am auch aufgeteilt worden. Die Antragsgegnerin allein habe sich entschlossen, das Projekt W***** wieder aufzunehmen und allein weiter zu verfolgen, die Antragstellerin habe sich in das Projekt nicht mehr eingebracht. Das bis zum Obersten Gerichtshof geführte Verfahren über die Feststellung der Rechtsgültigkeit der Stromabnahmeverträge habe die Antragsgegnerin alleine geführt.
Das verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rechnungslegung für den Zeitraum bis , wies das Mehrbegehren auf Rechnungslegung vom bis hingegen ab und behielt die Entscheidung über das Zahlungsbegehren und die Kostenentscheidung vor. Zu einem Verzicht auf Rechnungslegung oder einer Teilung des Gesellschaftsvermögens sei es nach Auflösung der Gesellschaft am nicht gekommen. Vom bis sei vom konkludenten Weiterbestand einer GesbR auszugehen. Am (dem Datum der höchstgerichtlichen Entscheidung im Prozess über die Feststellung der Stromabnahmeverpflichtung der Ö*****) seien keinerlei Mitbestimmungsrechte der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Projekt W***** mehr gegeben gewesen, eine konkludente GesbR daher zu verneinen.
Das gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen die Teilabweisung des Rechnungslegungsbegehrens nicht Folge, wies aber über Rekurs der Antragsgegnerin auch das weitere Rechnungslegungs und das Zahlungsbegehren ab. Die einvernehmliche Vorgangsweise der Streitteile sei dahin auszulegen, dass sie durch die Erstellung der Schlussbilanz der ARGE Ö***** nicht nur einen Auflösungsvertrag hinsichtlich der Gesellschaft, sondern auch einen Teilungsvertrag betreffend allfälliges Gesellschaftsvermögen geschlossen hätten. Da eine Teilung des früheren Gesellschaftsvermögens anders als laut Schlussbilanz vom nicht mehr in Betracht komme, scheitere der Rechnungslegungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt. Aufgrund Aufhebung der ARGE Ö***** und der einvernehmlichen Teilung bestehe ab zwischen den Streitteilen weder eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht noch eine schlichte Rechtsgemeinschaft, ein Rechnungslegungsanspruch ab scheide aus. Ein konkludenter Abschluss einer GesbR nach der Auflösung der ARGE Ö***** sei zu verneinen. Die 20 Photovoltaikanlagen am W***** seien erst lang nach Auflösung der ARGE Ö***** als Superädifikat errichtet und mittlerweile von der Antragsgegnerin verkauft worden.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Rechtsfrage zu, ob die Erstellung und die Akzeptanz einer Schlussbilanz, in der die Summe der Aktiva und der Passiva mit jeweils 0 bewertet wurde, im Zuge der Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht einen konkludenten Teilungsvertrag darstelle und ein solcher einen späteren Rechnungslegungsanspruch eines ehemaligen Gesellschafters ausschließe. Auch die Frage, ob zwischen den Teilhabern der außerstreitige Stufenantrag im Sinn des Art XLII EGZPO zulässig sei, sei nicht hinreichend geklärt.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, zumal es auch der Antragstellerin nicht gelingt, in ihrem Rechtsmittel erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Dies ist wie folgt kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) zu begründen:
1. Dass über das Begehren der Antragstellerin im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, hat das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom (ON 13) rechtskräftig ausgesprochen. Dieser Beschluss bindet auch den Obersten Gerichtshof (RISJustiz RS0039774). Dass Art XLII Abs 3 EGZPO nicht nur bei Klagen auf eidliche Angabe des Vermögens, sondern auch in Verbindung mit einem Antrag auf Rechnungslegung zulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RISJustiz RS0034968). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor.
2. Wie eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach dessen besonderen Umständen zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RISJustiz RS0042555). Insbesondere ist die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RISJustiz RS0042555 [T18]). Eine Vertragsauslegung kann eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründen, solange vom Gericht zweiter Instanz kein geradezu unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar wäre (5 Ob 122/14y). Eine wesentliche Fehlbeurteilung ist in Bezug auf die Auslegung der Vereinbarungen der Streitteile im Zusammenhang mit der Auflösung der ARGE Ö***** nicht zu erkennen.
2.1. Das Rekursgericht wertete die Vorgehensweise der Streitteile, entsprechend dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag sämtliche Geschäftsfälle abzuwickeln und danach eine allgemein akzeptierte Schlussbilanz aufzustellen, vertretbar dahingehend, dass dadurch nicht nur die Gesellschaft aufgelöst, sondern auch allenfalls noch vorhandenes gemeinschaftliches Vermögen damit ohne weitere Ausgleichsansprüche als aufgeteilt angesehen werden sollte. Dies schloss das Rekursgericht nicht nur aus dem Umstand, dass die Bewertung der Aktiva und Passiva in der Schlussbilanz der ARGE Ö***** unbeeinsprucht blieb und gemäß § 7.5 des Arbeitsgemeinschaftsvertrags als bindend festgestellt anzusehen war, sondern auch aus der festgestellten Vorgangsweise noch vor Erstellung der Schlussbilanz, nämlich alle nennenswerten laufenden Projekte abzuschließen, Gewährleistungsfristen abzuwarten, sämtliche Bauvorhaben (einschließlich der technischen Probleme beim Projekt W*****) ordentlich abzurechnen und die Konten der GesbR bei den Banken auf 0 zu stellen und aufzulösen. Das Projekt W***** war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der am von der Antragsgegnerin eingebrachten Feststellungsklage gegen die Ö***** im Stillstand, seine Realisierung bzw auch nur der Eintritt in das Projektentwicklungsstadium völlig ungewiss. Den Geschäftsführern beider Streitteile war nach den Feststellungen unter anderem deshalb klar, dass die ARGE Ö***** zwecklos geworden war und keine Daseinsberechtigung mehr haben sollte.
2.2. Die Auslegung erstrichterlicher Feststellungen durch die zweite Instanz ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0118891), wenn es sich nicht um eine unvertretbare Fehlbeurteilung handelt (RISJustiz RS0118891 [T5]). Die Feststellung „eine Teilung allfällig vorhandenen Vermögens war ebenso wie Arbeiten im Bereich der Projektentwicklungsphase im Hinblick auf das Projekt W***** kein Thema zwischen den Parteien“ interpretierte das Rekursgericht dahingehend, dass mit Erstellung der Schlussbilanz die Teilung allfälligen Geschäftsvermögens bereits erfolgt sei bzw eine weitere Teilung nicht mehr stattfinden sollte. Dieser Schluss des Rekursgerichts ist schon deshalb vertretbar, weil die von der Antragstellerin genannten angeblichen Vermögenswerte bei Auflösung der GesbR im Wesentlichen aus bedingten bzw strittigen Rechtspositionen bestanden, deren wirtschaftlicher Wert jedenfalls zum Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung der Streitteile äußerst zweifelhaft war. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Parteien, erfahrene Unternehmer, die bereits bei mehreren Projekten zusammengearbeitet hatten, ungeachtet der ausdrücklich erstellten Schlussbilanz eine Beibehaltung einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf dort nicht genannte bedingte bzw strittige Rechtspositionen beabsichtigen hätten sollen, die – abgesehen von aufschiebend bedingten, niemals wirksam gewordenen Bestandrechten der Antragstellerin – der Antragsgegnerin allein zukamen. Die durch Auflösung allenfalls entstandene Rechtsgemeinschaft im Sinn des 16. Hauptstücks des ABGB endete aber nach der vertretbaren Auffassung des Rekursgerichts jedenfalls durch eine Teilungsvereinbarung (vgl RIS-Justiz RS0114988).
2.3. Anspruchsgrundlage für den Rechnungslegungsanspruch bis zur Auflösung der Gesellschaft ist § 1198 ABGB aF. Die Rechnungslegungspflicht wird durch die Auflösung der Gesellschaft allein nicht berührt (1 Ob 219/15k mwN) und die Vorlage einer Bilanz allein genügt im Allgemeinen nicht zur Rechnungslegung (RIS-Justiz RS0004439). Allerdings kann im Sinn des § 1200 ABGB aF auf Rechnungslegung – auchkonkludent – verzichtet werden (8 Ob 2 78/99m). Ob die Teilungsvereinbarung hier nach den festgestellten besonderen Umständen des Falles als Verzicht auf Rechnungslegung zu werten ist, kann dahingestellt bleiben, weil der (Schluss)Rechnungslegungsanspruch der Antragstellerin keinesfalls „Einnahmen und Ausgaben der 20 freistehenden Photovoltaikanlagen W*****“ erfassen konnte, die nach den Feststellungen erst lang nach Auflösung der Gesellschaft, nämlich 2008–2010 geplant und 2010 errichtet wurden. Die im Revisionsrekurs genannte Entscheidung 2 Ob 202/13i betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, dort war eine Teilung der gemeinsam geschaffenen Vertriebsstruktur zweier ehemaliger Lebensgefährten nicht erfolgt. Nur wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung des anderen Gesellschafters das Unternehmen auf eigene Rechnung weiterführt und dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum des anderen stehendes Gesellschaftsvermögen verwendet, wäre er als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln (RIS-Justiz RS0022091). Dieser Fall lag hier nicht vor.
3. Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen diese Voraussetzungen (hier ab ) erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RISJustiz RS0022210 [T1, T 8, T 9]; RS0110698 [T4]; RS0014557). Auch in Bezug auf die Frage eines konkludenten Gesellschaftsvertrags der Streitteile nach dem ist dem Rekursgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen.
3.1. Vorauszuschicken ist, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls bis noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbRReformgesetzes (GesbRRG) BGBl I 2014/83 anzuwenden ist (§ 1503 Abs 5 Z 1 ABGB). §§ 1175 bis 1216 ABGB idF des GesbRRG sind auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ereignet haben, noch nicht anzuwenden, insoweit gelten die bisher geltenden Bestimmungen (§ 1503 Abs 5 ABGB). Da die Antragstellerin ihren Rechnungslegungsanspruch auch für das Jahr 2015 auf konkludente Gesellschaftsgründung vor dem stützt, ist insgesamt hier noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des GesbR-RG anzuwenden, die allerdings im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür unverändert blieb.
3.2. Für den konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrags müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig waren. Der Gesellschaftsvertrag setzt die Absicht der daran beteiligten Personen voraus, einen solchen Vertrag zu schließen (RISJustiz RS0022210 [T3]). An den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft sind zwar keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (RISJustiz RS0110698). Allerdings ist Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Gesellschaftsbegründung die Gemeinschaftlichkeit des Zwecks (RISJustiz RS0014571).
3.3. Hier ist die Auslegung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar, das Tätigwerden des Geschäftsführers der Antragstellerin für das Projekt W***** nach Auflösung der ARGE Ö***** sei für die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv nicht dahin zu verstehen gewesen, dass er damit eine Neugründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder konkludente Fortsetzung der aufgelösten ARGE Ö***** anstreben hätte wollen. Einer konkludenten Fortsetzung oder Neugründung steht zunächst schon einmal die ausdrücklich vereinbarte Auflösung und Auseinandersetzung der bestehenden Gesellschaft entgegen; warum die Streitteile die ARGE Ö*****, für die entsprechende Vertragsgrundlagen auch in schriftlicher Form vorlagen, zunächst auflösen sollten, um dann konkludent neuerlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, ist nicht nachvollziehbar. Ein gemeinschaftlich verfolgter Zweck der Streitteile in Bezug auf das Projekt W***** ist nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ARGE nach der vertretbaren Beurteilung des Rekursgerichts nicht mehr zu erkennen, das Engagement des Geschäftsführers der Antragstellerin (ua auch als Zeuge in dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Feststellungsprozess gegen die Ö***** und als Lieferant von Photovoltaikmodulen im Zug der letztlich erfolgten Errichtung der Ökostromanlage) war von der Antragsgegnerin keinesfalls im Sinn des § 863 ABGB zweifelsfrei als Anbot auf Abschluss eines (weiteren) Gesellschaftsvertrags zu verstehen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin war ja gleichzeitig auch Geschäftsführer der W***** KG, mit der das Projekt W***** an sich errichtet und betrieben hätte werden sollen. Der Umstand, dass er am Projekt weiter interessiert war und die Einbringung des Projekts in die W***** KG verlangte, lässt auf keinen Rechtsfolgewillen im Hinblick auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Streitteilen schließen. Aus diesem Grund spielt es auch keine rechtlich relevante Rolle, dass Honorarnoten der beauftragten Rechtsanwälte im Prozess gegen die Ö***** von der W***** KG oder der N***** GmbH Co KG bezahlt worden sind, zumal es sich dabei um von der Antragstellerin verschiedene Rechtspersonen handelte. Eine Beitragspflicht der Antragstellerin (auch im Hinblick auf den Prozess gegen die Ö*****) ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht.
3.4. Auf die Frage, ob im Sinn der ständigen Rechtsprechung (Wittmann-Tiwald in Kletečka/Schauer, ABGBON1.02§ 1175 Rz 19; RISJustiz RS0022118; RS0022222; 5 Ob 174/09p) eine wenigstens lose Gemeinschaftsorganisation und ein Einwirkungsrecht des Partners wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach § 1175 ABGB ist oder es sich dabei nur um ein wichtiges Indiz für den Willen der Vertragsparteien handelt, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen (so Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB³ – Klang – § 1175 Rz 43; Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek4§ 1175 Rz 15; Grillberger in Rummel3§ 1175 Rz 21; Riedler in KBB4§ 1175 Rz 2; U. Torggler in Straube, UGB4§ 105 Rz 16) kommt es daher in diesem Fall gar nicht mehr an.
4. Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
5. Aufgrund des Kostenvorbehalts der Vorinstanzen war gemäß § 78 Abs 1 letzter Satz AußStrG auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens der Kostenentscheidung des Erstgerichts vorzubehalten (6 Ob 197/07z; Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 78 Rz 33).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00032.17T.0504.000 |
Schlagworte: | 1 Generalabonnement,8 außerstreitige Wohnrechtssachen |
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