OGH vom 21.03.2019, 6Ob53/19s

OGH vom 21.03.2019, 6Ob53/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin U*****, vertreten durch Mag. Marion Lindinger, Rechtsanwältin in Wien als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch 1. Münzker und Riehs Rechtsanwälte OG in Wien und 2. Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen *****, nach dem HKÜ, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 305/18f, 44 R 306/18b-116, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Nachdem die Rückführung des Kindes von Österreich in die USA nach dem HKÜ rechtskräftig beschlossen worden war (vgl 6 Ob 47/18g; 6 Ob 100/18a), wurde sie am vollzogen.

Der Vater (Antragsgegner) erstattete am selben Tag beim Erstgericht eine Vollzugsbeschwerde mit den Anträgen, den weiteren Vollzug sofort abzubrechen und den bisherigen Vollzug für rechtswidrig zu erklären.

Das Erstgericht wies die Vollzugsbeschwerde insoweit ab, als beantragt wurde, den Vollzug für rechtswidrig zu erklären. Den Antrag, den weiteren Vollzug sofort abzubrechen, wies das Erstgericht zurück.

Das Rekursgericht wies den vom Vater dagegen erhobenen Rekurs zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Es führte aus, die Erhebung einer Vollzugsbeschwerde sei in § 68 EO geregelt. Die Durchsetzung der Rückführungsanordnung erfolge (gemäß § 111d Abs 1 AußStrG) in sinngemäßer Anwendung des § 110 AußStrG. Gemäß dessen Absatz 2 sei eine Vollstreckung nach der EO ausgeschlossen. Im AußStrG sei aber die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde nicht vorgesehen, sodass die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen sei, dass die Vollzugsbeschwerde zurückgewiesen werde. Im Übrigen vertrat das Rekursgericht die Ansicht, der Vollzug sei rechtmäßig gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters zeigt aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Gemäß dem mit „Vollzugsbeschwerde“ überschriebenen § 68 EO kann, wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.

2. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, dass das Rückführungsverfahren nach dem HKÜ nach den zitierten Bestimmungen des AußStrG zu vollstrecken, die EO nicht anzuwenden und im AußStrG das Institut einer Vollzugsbeschwerde nicht vorgesehen ist.

3. Angesichts der vom Vater in einem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ erhobenen Vollzugsbeschwerde stellt sich die bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht geklärte, in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende und somit erhebliche Rechtsfrage, ob beim Vollzug einer Rückführungsanordnung nach dem HKÜ – wie das Rekursgericht meint – im Umkehrschluss zu § 68 EO eine Vollzugsbeschwerde nicht statthaft ist oder ob diese Bestimmung dennoch analog (§ 7 ABGB) anzuwenden ist.

4. Zu dieser Rechtsfrage enthält der Revisionsrekurs des Vaters aber keinerlei Rechtsausführungen. Er zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war (vgl RISJustiz RS0102059).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00053.19S.0321.000

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