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OGH vom 29.08.1994, 1Ob585/94

OGH vom 29.08.1994, 1Ob585/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Günther F*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Mag. Helene F*****, vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 250.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 141/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 17 Cg 280/92-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am trat der Kläger als Gesellschafter in die offene Handelsgesellschaft ein, deren Gesellschafter bis dahin die Beklagte und ihr am verstorbener Vater waren. Er brachte ausschließlich seine persönliche Arbeitskraft ein und war am Geschäftserfolg sowie an den nach seinem Eintritt entstandenen stillen Reserven und offenen Rücklagen jeweils mit 5 % beteiligt. Bei Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses sollte ihm ein Abfindungsbetrag in Höhe seines Anteils am steuerlichen Einheitswert ausschließlich immaterieller Werte zukommen. Er bot der Beklagten eine Option auf seinen Anteil gegen Zahlung des für den Fall der Aufkündigung vereinbarten Abfindungsbetrags an. Am heirateten die Streitteile.

Mit Gesellschaftsvertrag vom kamen die Streitteile überein, die offene Handelsgesellschaft künftig als Kommanditgesellschaft mit Beibehaltung der Firma unter Anfügung des Zusatzes „KG“ zu führen. Als neue persönlich haftende Gesellschafterin trat eine von den Streitteilen am gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Gesellschaft ein. Die Parteien änderten ihre Beteiligung in die von Kommanditisten; die Vermögenseinlage des Klägers betrug S 10.000,--, jene der Beklagten S 190.000,--. Am Gesellschaftsvermögen einschließlich aller stillen Reserven, am Firmenwert sowie an Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft waren nur die Streitteile als Kommanditisten beteiligt.

Die Komplementärgesellschaft verfügte über ein Stammkapital von S 500.000,--, wovon der Kläger eine Stammeinlage von S 375.000,-- und die Beklagte eine solche von S 125.000,-- übernahmen. Die Stammeinlagen waren je zur Hälfte einzuzahlen. Am Tag der Gründung der Komplementärgesellschaft bot der Kläger der Beklagten die Abtretung seines Geschäftsanteils gegen Zahlung der bei Annahme dieses Anbots einbezahlten Stammeinlage an.

Mit schriftlicher Erklärung vom bot der Kläger der Beklagten ferner die Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der Kommanditgesellschaft gegen Zahlung eines Abtretungspreises von S 10.000,-- an; hierüber wurde kein Notariatsakt errichtet.

Der Kläger begehrte die Feststellung, daß die Abtretung seiner Kommanditanteile laut Anbot vom rechtsunwirksam sei. Hiezu brachte er vor, die Abtretung sei als Kaufvertrag zu beurteilen und daher mangels des unter Eheleuten erforderlichen Notariatsakts nichtig. Auch sei sie wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Werts aufzuheben, weil die Beklagte das ganze Unternehmen ohne nennenswerte Gegenleistung in ihren Besitz bringe. Der Kläger habe außerdem vor etwa einem Jahr erfahren, daß der damalige Steuerberater der Gesellschaft bereits bei Vertragsabschluß ein intimes Verhältnis mit seiner Ehegattin gehabt habe. Er habe die für ihn nachteiligen Verträge nur unterschrieben, weil er angesichts der vermeintlich intakten Ehe der Beklagten und dem Steuerberater blind vertraut habe, daß es sich bloß um steuerliche Vorgänge handle. Insofern sei er in Irrtum geführt worden. Er habe der Gesellschaft große Barbeträge aus seinem Einkommen und aus Liegenschaftsverkäufen zur Verfügung gestellt.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, das Abtretungsanbot des Klägers sei nicht als selbständiger Kaufvertrag, sondern als Angleichung des schon 1975 gestellten Anbots an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse anzusehen und somit als gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten nicht der Notariatsaktspflicht unterlegen. Da die Gründung der Kommanditgesellschaft und das Abtretungsanbot als Handelsgeschäfte anzusehen seien, könne sich der Kläger nicht auf eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts berufen. Der Kläger habe die Verträge übrigens auch nicht „blind“ unterfertigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte - abgesehen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - noch fest, die Beklagte habe das Anbot des Klägers vom „in der Zwischenzeit“ angenommen.

Rechtlich meinte es, das Abtretungsanbot des Klägers sei als gesellschaftsvertragliche Vereinbarung nicht der Notariatsaktspflicht unterlegen. Die vom Kläger behauptete Irreführung sei nicht erwiesen; auf die Verkürzung über die Hälfte könne er sich nicht berufen, weil die Abtretung für ihn ein Handelsgeschäft gewesen sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob das erstinstanzliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, worin sein von der Beklagten und dem gemeinsamen Steuerberater veranlaßter Irrtum gelegen sein solle. Er habe vorgebracht, er habe das Anbot ungelesen unterschrieben, weil er der Beklagten und dem Steuerberater vertraut habe. Unterfertige jemand eine Urkunde, werde deren Inhalt mit der Unterschrift grundsätzlich zum Erklärungsinhalt. Ein Irrtum könnte dann vorliegen, wenn der Unterzeichnende von einem bestimmten Inhalt ausgehe, den die Urkunde aber nicht aufweise. Habe der Unterzeichnende aber keine genaue Vorstellung vom Inhalt, liege kein Irrtum vor, sondern sei der jeweilige Inhalt bewußt in Kauf genommen worden. Bewußte Irreführung über den Inhalt habe der Kläger selbst nicht behauptet. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht schon darin erblickt werden, daß der Vertrag dem Kläger zum Nachteil gereiche und der angebliche Liebhaber der Beklagten daran mitgewirkt habe. Der Kläger könne sich nach § 351a HGB auch nicht auf Verkürzung über die Hälfte berufen, weil das Abtretungsanbot auch für ihn ein Handelsgeschäft gewesen sei. Gemäß § 343 Abs. 1 HGB seien Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörten. Die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft übten eine selbständige kaufmännische Tätigkeit aus und seien daher Kaufleute. Obschon die Streitteile die offene Handelsgesellschaft unter gleichzeitiger betraglicher Beschränkung ihrer Haftung in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt hätten, sei ihnen doch die Stellung unbeschränkt haftender Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 HGB bis zur Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch zugekommen. Da die Umwandlung am Tag des Abschlusses des Kommanditgesellschaftsvertrags, an dem auch das Abtretungsanbot gestellt worden sei, noch nicht zum Firmenbuch habe angemeldet worden sein können, seien beide Verträge für den Kläger Handelsgeschäfte gewesen. Auf § 934 ABGB habe er sich daher nicht berufen können. Ob das Abtretungsanbot vom mangels Notariatsakts nichtig sei, könne hingegen noch nicht beurteilt werden. § 1 Abs. 1 lit. b NZwG solle - da auch Gläubigerschutzvorschrift - verhindern, daß der Haftungsfonds der Gläubiger durch die Verschleierung der wahren Eigentumsverhältnisse entwertet werde. Mit diesem erweiterten Normzweck lasse sich die Notariatsaktspflicht nicht begründen, weil durch die Firmenbucheintragung ohnehin dem Publizitätserfordernis einer durch Annahme des Anbots bewirkten Übertragung der Kommanditbeteiligung Genüge getan wäre. Der primäre Normzweck ziele dagegen auf den Übereilungsschutz und die Klarstellung der Rechtslage. Vor allem deshalb sei die Gültigkeit der dort genannten Verträge zwischen Ehegatten von der Aufnahme eines Notariatsakts abhängig. Wäre die vorliegende, nach den Regeln des Grundgeschäfts zu beurteilende Abtretungsoption daher Kaufvertrag, wäre sie mangels Notariatsakts nichtig. Die Beklagte behaupte nun, das Abtretungsanbot sei nicht als Kaufvertrag, sondern als Teil eines - der Notariatsaktspflicht nicht unterliegenden - Gesellschaftsvertrags zu beurteilen; hiefür sei sie beweispflichtig. Es möge zutreffen, daß die im Gesellschaftsvertrag oder im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem zwischen Ehegatten vereinbarte Abtretung von Mitgliedschaftsrechten an einer Personenhandelgesellschaft formfrei sei, doch dürfe hier nicht übersehen werden, daß der Kläger seinen Prozeßbehauptungen nach seit seinem Eintritt in die offene Handelsgesellschaft dieser beträchtliche Geldbeträge zugewendet habe. Dies möge zwar bereits darin seinen Niederschlag gefunden haben, daß der Kläger nunmehr auch am namhaften Firmenwert der Kommanditgesellschaft beteiligt sei, für den Fall der Richtigkeit der erwähnten Klagebehauptung läge es aber nahe, daß das Abtretungsanbot nicht mit der anläßlich des Eintritts des Klägers in die offene Handelsgesellschaft abgegebene Erklärung im Zusammenhang stehe, sondern als selbständiges Verkaufs- und Abtretungsanbot gewollt gewesen sei. Der Vertragswille der Streitteile werde daher vom Erstgericht noch zu ergründen sein. Weiters werde das Erstgericht mit dem Kläger zu erörtern haben, ob er sich mit seinem Klagsvorbringen, er habe erst vor einem Jahr von der Untreue seiner Ehegattin erfahren, und dennoch hielte die Beklagte an der Vereinbarung fest, auf die einer Option nach Lehre und Rechtsprechung innewohnende Umstandsklausel des § 936 Abs. 1 ABGB berufe. Bejahendenfalls werde dem Kläger eine entsprechende Klarstellung seine Prozeßbehauptung anheimzustellen sein.

Der Rekurs der Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Rechtsmittels sind die Frage nach der Formwirksamkeit der Abtretungserklärung vom sowie die Frage, ob sich der Kläger auf die jeder Option innewohnende Umstandsklausel berufen könne.

Bei Beantwortung der ersteren Frage ist davon auszugehen, daß der Kläger der Beklagten - damals noch nicht deren Ehegatte - schon im Gesellschafterbeschluß vom , mit dem er in die von dieser mit dem Vater gebildete offene Handelsgesellschaft eintrat, das Recht einräumte, seinen soeben erworbenen Gesellschaftsanteil ohne zeitliche Einschränkung im Optionsweg zu erwerben. Nicht im Gesellschaftsvertrag vom selbst, mit dem die Streitteile unter Beteiligung der von ihnen kurz vorher gegründeten Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung die offene Handelsgesellschaft als Kommanditgesellschaft fortzuführen übereingekommen waren, sondern mit einer vom selben Notar verfaßten und am selben Tag vom Kläger unterfertigten Erklärung bot dieser der Beklagten nun die Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der Kommanditgesellschaft - wiederum ohne zeitliche Begrenzung - gegen Abfindung an; dabei waren die Streitteile am Vermögen der Kommanditgesellschaft im selben Verhältnis wie früher am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft beteiligt.

Während der Kläger auf dem Standpunkt steht, dem Abtretungsanbot liege eine Kaufabrede zugrunde, erblickt die Beklagte im Abtretungsanbot eine gesellschaftsvertragliche Zusatzabmachung; das Anbot sei lediglich als Fortschreibung der ihr vom Kläger im Gesellschafterbeschluß vom eingeräumten Option anzusehen, sodaß seine Stellung als Gesellschafter letztlich dadurch nicht verschlechtert worden sei. Der damit aufgeworfenen Frage kommt wegen der von ihr abhängigen Formwirksamkeit des Abtretungsanbots ausschlaggebende Bedeutung zu, sind doch Kaufverträge zwischen Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1 lit. b NZwG der Notariatsaktpflicht unterworfen; da sich das Formgebot des Verpflichtungsgeschäftes auch auf das schuldrechtliche Verfügungsgeschäft erstreckt, ist auch der Forderungskauf zwischen Ehegatten notariatsaktpflichtig (Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Anh Rz 12 mwN). Auch kann für die Vertragserklärung des veräußernden Vertragsteiles nichts anderes gelten als für den Vertrag selbst.

Dagegen unterliegen Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten keinem Formzwang, sofern dieser nicht ganz allgemein schon in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (zB § 16 Abs. 1 AktG;§ 4 Abs. 3 GmbHG bzw. § 3 Z 2 GenG) statuiert ist. Bei den Personenhandelsgesellschaften (also der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft) kommt der Gesellschaftsvertrag dagegen als solcher formfrei zustande (Torggler-Kucsko in Straube, HGB § 105 Rz 5 mwN); auch zwischen Eheleuten kann er daher selbst durch schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen geschlossen werden (Jud-Grünwald in Ruppe, Familienverträge, 284).

Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Gesellschaftsvertrag und der Abtretungserklärung des Klägers sowie die Tatsache, daß mit der letzteren im wesentlichen lediglich die bisherige - schwache - gesellschaftsvertragliche Position des Klägers - der allerdings an der offenen Handelsgesellschaft gegen bloße Einbringung seiner durch seine dienstrechtlichen Verpflichtungen als Chefarzt einer Gebietskrankenkasse ohnedies weitgehend ausgeschöpften persönlichen Arbeitskraft beteiligt worden war - fortgeschrieben werden sollte, sodaß die Abfindungsregelung bloß als gesellschaftsvertragliche Modifikation der gesellschaftsrechtlichen Dispositivnormen (Art. 7 Nr. 15 und 16 EVHGB) aufzufassen wäre, sprechen mit aller Deutlichkeit für ein als Einheit aufzufassendes gesellschaftsvertragliches „Gesamtpaket“, noch dazu wenn in Rechnung gestellt wird, daß sich der Kläger auch im Zusammenhang mit der Gründung der Komplementärgesellschaft zu einem zeitlich unbegrenzten Anbot der Abtretung seines Geschäftsanteils an die Beklagte gegen Rückzahlung der auf die übernommene Stammeinlage geleisteten Zahlungen bereitgefunden hatte. Selbst wenn sich die wenig konkretisierte Behauptung des Klägers, er habe der Gesellschaft „hohe Bargeldbeträge“ zugeschossen, ohne sich darum zu kümmern, in welcher Weise diese im Rechnungswesen der Gesellschaft ihren Niederschlag finden würden, bewahrheiten lassen sollte, spräche gerade ein solches Beweisergebnis angesichts der geringen Abfindung in Höhe der nominellen Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erst recht gegen eine der Abtretungserklärung zugrundeliegende Kaufabrede, wären die Zuwendungen doch dann im Abtretungspreis nicht berücksichtigt, was erst recht wieder auf eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede hinwiese.

Dennoch muß es bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung verbleiben: Hält das Gericht zweiter Instanz eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage - hier durch Feststellung des der Abtretungserklärung zugrundeliegenden Parteiwillens - für notwendig, zumal sich das Erstgericht trotz weiterer Beweisanbote auf die Verlesung der vorgelegten Urkunden beschränkte, so kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht prüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig sei (ZfRV 1988, 223; SZ 38/29 uva).

Jedenfalls berechtigt sind die Rekursausführungen, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wenden, der Kläger habe mit seinem Vorbringen in der Klage, daß er erst vor einem Jahr von der Untreue der Beklagten erfahren habe, daß sie aber dennoch an der Vereinbarung festhalte, erkennbar die Umstandsklausel gemäß § 936 ABGB geltend gemacht, obschon er sich auf diese in der Klage gerade nicht berufen hat:

Richtig ist allerdings, daß das Abtretungsanbot des Klägers vom als Option, demnach als Vertrag, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (vgl. Aicher in Rummel, aaO § 1072 Rz 33) in Analogie zu § 936 ABGB zwar nicht der Fristbestimmung, wohl aber den Rechtswirkungen der Umstandsklausel unterworfen ist (SZ 53/19; EvBl. 1962/435; SZ 23/187 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 570; vgl. Reischauer in Rummel aaO § 936 Rz 6). Danach wird der aus der Option verpflichtete Teil seiner Verbindlichkeit entbunden, wenn sich die Umstände inzwischen derart verändert haben, daß der vereinbarte, vorher mitgeteilte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen zum anderen Teil verloren wird. Zweck der vorliegenden Option konnte wohl nur die jederzeit realisierbare Möglichkeit der Beklagten sein, den Kläger oder dessen Erben von der Gesellschaft auszuschließen, wenn sie es seines Verhaltens oder sonstiger Umstände wegen für geboten hielt; gerade auch die Trennung der Gesellschafter als Ehegatten oder gar die sich abzeichnende Scheidung und ihre Folgen sollten gewiß Anlaß für die Ausübung des damit verbundenen Gestaltungsrechts der Beklagten sein können. Auf das geschwundene Zutrauen zur Beklagten kann sich der Kläger wohl nur dann berufen, wenn er sich infolge der geänderten Verhältnisse der ihm aus dem inhaltlich festgelegten Rechtsgeschäft gebührenden Gegenleistung nicht mehr sicher sein kann (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 578). Nichts davon hat der Kläger im übrigen in erster Instanz behauptet. In oder im Zusammenhang mit Gesellschaftsverträgen ist übrigens die Einräumung derartiger Aufgriffs- oder sonstiger Gestaltungsrechte durchaus üblich; solche Rechte sind regelmäßig auch nicht befristet, sondern werden vielmehr für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses eingeräumt, sodaß es - abgesehen von Fällen des Rechtsmißbrauches - dem Ermessen des Optionsberechtigten anheimgestellt bleibt, ob und wann er von der ihm an die Hand gegebenen Befugnis Gebrauch machen will (vgl. SZ 26/91).

Der Auftrag des Gerichtes zweiter Instanz an das Erstgericht, das erwähnte Vorbringen mit dem Kläger zu erörtern, liefe demnach auf die Anleitung zur Geltendmachung bisher nicht erhobener Ansprüche hinaus, wozu aber der Richter auch im Rahmen der materiellen Prozeßleistungspflicht gemäß § 182 ZPO nicht berufen ist (Arb 10.061 ua). Zur Erörterung nicht behaupteter Umstände besteht kein Anlaß (RZ 1985/50).

Nur nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen wird daher das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.