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Ständige Rechtsprechung des FG Köln zu Simultanprüfungen und Joint Audits bestätigt
isr.2019.06.i.0229.01.e
EU-AmtshilfeRL Art. 12; EU-AHiG § 5, 10, 11, 12; AO § 30, 117
1. Die Durchführung sowohl einer gleichzeitigen als auch einer gemeinsamen EU-grenzüberschreitenden Konzern-Betriebsprüfung i.S.d. § 10, 11, 12 EUAHiG und ein damit verbundener Informationsaustausch sind zulässig, wenn die zu prüfenden Umstände für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.
2. Ist Gegenstand der beabsichtigten grenzüberschreitenden Betriebsprüfung die Prüfung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, der Abgleich von Verrechnungskonten, die Prüfung von grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen und deren Verbuchung im In- und Ausland und die Prüfung von Verträgen mit ausländischen Anteilseignern bzw. Geschäftsführern, ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen erforderlich und sind die Informationen, deren Austausch die gleichzeitige bzw. gemeinsame Prüfung dienen soll, für die Besteuerung voraussichtlich erheblich.
FG Köln Urt. - 2 K 814/18
Das Problem: Grenzüberschreitende koordinierte Betriebsprüfungen erfreuen sich seit geraumer Zeit einer zunehmenden Beliebtheit. Von der Finanzverwaltung werden sie als ein effektives Mittel zur Sachverhaltsaufklär...