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OGH 27.01.2016, 7Ob1/16x

OGH 27.01.2016, 7Ob1/16x

Rechtssätze


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Normen
ARB allg
Rechtsschutzversicherung allg
RS0081927
Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht.
Normen
RS0043728
Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen.
Normen
VersVG §34 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1 lita
ARB 1965 Art3 Abs1
ARB 1965 Art3 Abs3
ARB 1965 Art6 Abs1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2
ARB 2000 Art8.1.1
ARB 2003 Art8.1.1
RS0105784
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs.1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).
Normen
RS0043510
Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, so muss er beweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 63 VersVG trägt der Versicherungsnehmer, die für Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmer im Sinne des Abs 2 leg cit wiederum der Versicherer.
Normen
ARB 1994 Art9 Pkt2.2
ARB 2005 allg
ARB 2009 Art 9.2.2
Rechtsschutzversicherung allg
RS0124256
Der Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweg genommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach Artikel 9.2.2 ARB 1994 ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt.
Normen
AFIB 1993 Art5 Z3.1
AHVB 1993 Art8
AKHB Art8 Abs1 Z1
VersVG §6 Abs3
Rechtsschutzversicherung allg
RS0081313
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (Prölß-Martin, VersVG 19.Auflage 98).
Normen
RS0116837
Die besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren ist bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden (§ 158 l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9 Z 4 letzter Satz ARB 1994).
Norm
RS0110865
Wird der Deckungsanspruch durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht, schadet es dem Versicherer nicht, dass im Ablehnungsschreiben nicht auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens hingewiesen wurde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* S*, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei N* AG, *, vertreten durch die Dr. Gerhard Röster Rechtsanwalt KG in Zwettl, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien, gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 127/15d-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem von den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 8

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;

...

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

...

Artikel 9

Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?

Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)

...

2. ...

Kommt (der Versicherer) nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,

...

2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;

Das Berufungsgericht bejahte die Deckungspflicht der Beklagten für die dem Kläger selbst entstehenden Kosten in fünf Streitverfahren gegen Sachverständige. Das im zweiten Rechtsgang nur mehr einen Aktivprozess betreffende Mehrbegehren hinsichtlich der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten wies das Berufungsgericht ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Beide Parteien machen in ihren außerordentlichen Revisionen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend:

A. Zur Revision des Klägers:

1. Die vom Kläger bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Verletzung der in Art 9.4. ARB 1994 (§ 158l Abs 2 VersVG) vorgesehenen Pflicht des Versicherers zum Hinweis auf ein mögliches Schiedsgutachterverfahren nur gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit der strengen zivilrechtlichen Sanktion der Anerkennung des Versicherungsanspruchs verbunden ist, entspricht höchstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0116837; RS0110865). Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

2. Die Beurteilung, dass ein Unterliegen des Klägers im Prozess gegen den namentlich bezeichneten Sachverständigen wahrscheinlicher sei als sein Obsiegen, ist eine aufgrund einer Prognose zu treffende und daher typisch einzelfallbezogene Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass der Kläger mehrere Sachverständige aus verschiedenen Fachbereichen wegen vermeintlich unrichtiger Gutachten im Wesentlichen mit der bloßen Behauptung in Anspruch nehmen will, diese hätten bei richtiger Würdigung und Beurteilung seines Zustands zu für ihn günstigeren Ergebnissen kommen müssen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass bei dieser Sachlage ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

B. Zur Revision der Beklagten:

1. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine spontane Aufklärungspflicht nach Art 8.1.1. ARB 1994 deshalb verletzt, weil er ihr ärztliche Befunde nicht übermittelt habe. Es steht jedoch nicht fest, dass die Beklagte vom Kläger die Vorlage einer Dokumentation seiner Behandlung verlangte (vgl RIS-Justiz RS0105784 [T3]), womit die Beklagte den sie treffenden Nachweis einer Obliegenheitsverletzung nicht erbracht hat (7 Ob 210/14d mwN; vgl RIS-Justiz RS0043510; RS0043728; RS0081313).

2. Im Deckungsprozess haben Beweisaufnahmen und Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen (RIS-Justiz RS0124256) sowie die Vorwegnahme der dortigen Beweiswürdigung zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0081927). Die von der Beklagten gewünschte Begutachtung des Klägers soll gerade der vorweg genommenen Prüfung und Würdigung von Tatsachen dienen, die erst Gegenstand des Haftpflichtprozesses sein sollten (7 Ob 103/08k). Die Ablehnung einer solchen Gutachtenseinholung durch den Kläger begründet daher keine Obliegenheitsverletzung.

C. Ergebnis:

Im Ergebnis stellt sich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Vielmehr hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts in dem durch bereits vorliegende Rechtsprechung und vertretbare Rechtsanwendung gezogenen Rahmen. Beide außerordentlichen Revisionen sind somit unzulässig und zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
1 Generalabonnement, 9 Vertragsversicherungsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:E113613
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-63408