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OGH vom 22.04.2014, 7Ob1/14v

OGH vom 22.04.2014, 7Ob1/14v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des minderjährigen Bewohners D***** B*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater A***** B*****, und den Bewohnervertreter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, ***** (Bewohnervertreterin Mag. S***** M*****), dieser vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, Einrichtungsleiter Dir. L***** S*****, über den Revisionsrekurs des Bewohnervertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 146/13b-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom , GZ 8 Ha 1/13h-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Bewohnervertreter beantragt die Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung des in alleiniger Obsorge seines Vaters stehenden, im Landesjugendheim A***** lebenden Minderjährigen im Zusammenhang mit dessen psychischer Erkrankung (Epilepsie mit den Diagnosen einer tuberösen Hirnsklerose, multifunktionalen Epilepsie, psychomotorischen Entwicklungsretardierung, sowie Autismusspektrumsstörung, tiefgreifender cerebraler Entwicklungsstörung und schwerer Intelligenzminderung). Im Jugendheim lebten Minderjährige im Alter von sechs bis achtzehn Jahren, die abgesehen von diesem Bewohner der Einrichtung jeweils vom Jugendamt zugewiesen worden seien. Der Minderjährige selbst sei hingegen über Ansuchen der Bezirksverwaltungsbehörde untergebracht. Das Heim habe nicht nur Erziehungsaufgaben vom Jugendamt übernommen. Vielmehr finde in dieser Einrichtung durchwegs die ständige Betreuung „von psychisch erkrankten Kindern bzw von minderjährigen Personen mit geistigen Behinderungen statt“. „Behindertenheime“ seien aber vom Anwendungsbereich des HeimAufG ausdrücklich erfasst, und zwar unabhängig davon, ob auch minderjährige Personen in diesen Einrichtungen lebten.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück, ohne ein Verfahren durchzuführen. Das HeimAufG sei nach dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 HeimAufG unanwendbar, weil es sich beim Landesjugendheim um eine unter Aufsicht des Jugendwohlfahrtsträgers stehende Einrichtung nach den Bestimmungen des JWG (nunmehr B-KJHG) handle.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es den Antrag nicht zurück-, sondern abwies. Zur Anwendbarkeit des HeimAufG führte es aus:

Ausnahmegrund sei die nunmehr in § 17 Abs 6 B KJHG geregelte Aufsicht der „Jugendwohlfahrtsträger“ [richtig: Kinder- und Jugendhilfeträger] über Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, nicht aber, dass diesen selbst auch die Obsorge jedenfalls im Teilbereich der Pflege und Erziehung über den einzelnen minderjährigen Bewohner übertragen sei. Ob der Minderjährige über Ansuchen der Bezirksverwaltungsbehörde untergebracht und nicht vom Jugendamt zugewiesen worden sei, und ob es sich dabei um eine Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 handle, könne daher ungeprüft bleiben; habe sich doch der Gesetzgeber zu einem Abgehen von seiner ursprünglichen Wertung einer „objektbezogenen bzw einrichtungsbezogenen“ Ausnahme weder anlässlich der Novellierung des HeimAufG (BGBl I 2006/94) noch beim Inkrafttreten des B-KJHG 2013, BGBl I Nr 69/2013, veranlasst gesehen. Die Entscheidung 6 Ob 46/07v, auf die sich der Rekurswerber berufe, sei nicht einschlägig; sie betreffe allein die Abgrenzung des Anwendungsbereichs in Krankenanstalten zwischen dem UbG und dem HeimAufG, und auch aus 3 Ob 246/06g sei für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil es darin nur teilweise um die Anwendbarkeit des HeimAufG in Krankenanstalten für bestimmte Personen (soweit nicht das UbG anzuwenden sei) gehe. Der in beiden Entscheidungen jeweils erörterte Anknüpfungspunkt bei den Krankenanstalten sei gerade nicht eine bestehende Aufsicht wie bei der hier vorliegenden Ausnahme oder im Bereich des Strafvollzugs.

Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 HeimAufG nicht vorliege und „die Gestaltung eines grundsätzlich mehrseitigen Verfahrens nach sofortiger Antragsabweisung durch die erste Instanz“ vom Höchstgericht noch ungeprüft sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Bewohnervertreter erhobene Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die zweite vom Rekursgericht angeführte Frage im Revisionsrekurs gar nicht angesprochen wird und daher nicht weiter zu erörtern ist. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist allein der sachliche Anwendungsbereich des HeimAufG: Ob es auch auf das hier betroffene Landesjugendheim (nach der Terminologie des § 2 Abs 2 HeimAufG somit [auch] auf „ Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger “) anzuwenden ist, wenn dort wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden (§ 2 Abs 1 HeimAufG).

In Frage steht also das Verhältnis zwischen dem Ausschlusstatbestand für Jugendheime im zweiten Absatz des § 2 HeimAufG zur Bestimmung seines ersten Absatzes, wonach das HeimAufG die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen nicht nur in Alten- und Pflegeheimen sowie Behindertenheimen regelt, sondern auch „ in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können “.

Der Revisionsrekurs des Bewohnervertreters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung begehrt, die bekämpften Entscheidungen aufzuheben und der beantragten Überprüfung der Freiheitsbeschränkung stattzugeben. Er weist neuerlich darauf hin, die „Zuweisung“ des Minderjährigen sei nicht über das Jugendamt erfolgt und der Aufenthalt werde von der Bezirksverwaltungsbehörde, Fachgebiet Soziales, finanziert. Er vertritt weiterhin den Standpunkt, die Freiheitsbeschränkung des Bewohners sei zu überprüfen, weil das betroffene Landesjugendheim dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 HeimAufG nicht unterliege.

Dem ist zu erwidern:

Bereits in der Entscheidung 1 Ob 80/07g hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass der Geltungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 nicht personen- sondern einrichtungsbezogen abgegrenzt wird, dass es also auch anzuwenden ist, wenn ein Minderjähriger betroffen ist, der sich in einer Einrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 HeimAufG aufhält (RIS-Justiz RS0122132). An dieser in der Lehre gebilligten Rechtsprechung ( Zierl/Wall/Zeinhofer , Heimrecht³ I, 83; Strickmann , Heimaufenthaltsrecht², 82 [FN 390]) ist festzuhalten; kommt es doch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs 2 HeimAufG entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht darauf an, von wem Heimbewohner der Einrichtung zugewiesen werden, auf wessen Ersuchen sie dort aufgenommen werden oder wer ihren Aufenthalt finanziert; entscheidend ist vielmehr, um welche Art der dort angeführten Einrichtungen es sich handelt.

Im hier maßgebenden Zusammenhang stellt die (Ausnahme-)Bestimmung des § 2 Abs 2 HeimAufG allein darauf ab, ob es um „ Heime oder andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger “ geht (und damit auf die Jugendwohlfahrt [ Zierl/Wall/Zeinhofer aaO]), auf welche das HeimAufG eben nicht anwendbar sein soll. Dass das Landesjugendheim A***** eine solche, unter der Aufsicht des Jugendwohlfahrtsträgers stehende Einrichtung nach dem JWG (nunmehr des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach dem B KJHG) ist, zieht der Revisionsrekurs gar nicht in Zweifel. Es unterliegt demnach dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 HeimAufG, ohne dass dem Umstand, ob dort (auch) „wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können“ (§ 2 Abs 1 HeimAufG) Bedeutung zukommt.

Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass das HeimAufG auf bestimmte, in seinem § 2 Abs 2 angeführte Institutionen nicht anzuwenden sein soll; weisen doch die Erläuterungen zu den Ausnahmen des § 2 Abs 2 HeimAufG beispielsweise bei den Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung ausdrücklich darauf hin, dass sie „unter der Aufsicht der Jugendwohlfahrtsträger stehen; vgl § 22 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989“. (Auch) bei den Anstalten des strafrechtlichen Maßnahmenvollzugs wird darauf verwiesen, dass die dortige Unterbringung nach den §§ 21, 22 und 24 f StGB und den §§ 429 ff StPO zu beurteilen ist (353 BlgNR 22. GP 8; vgl auch Strickmann , Heimaufenthaltsrecht², 103 f mwN [insb in FN 463]; Barth , Zwangsmaßnahmen an Minderjährigen in sozialpädagogischen Einrichtungen, ÖJZ 2006, 305 [307 FN 10]).

Der Revisionsrekurs beruft sich demgegenüber lediglich darauf, dass es „sachlich problematisch“ sei, freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung (die also keine alterstypischen Maßnahmen der elterlichen Obsorge darstellten) zwar in Alters-, Pflege- und Behindertenheimen zu regeln, nicht aber in anderen nach der Sachlage vergleichbaren Institutionen (so auch Bürger, Geltungsbereich des HeimAufG in Heimen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, ÖZPR 2014, 20 [21 f]). Diese Ausführungen stellen jedoch angesichts des klaren Wortlauts des § 2 Abs 2 HeimAufG und der aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehenden Gründe für die institutionellen Ausnahmen vom HeimAufG lediglich eine rechtspolitische Kritik an der bestehenden Gesetzeslage dar.

Der Rechtsprechung folgend gehen nämlich selbst der Revisionsrekurswerber und Bürger (der im Übrigen [aaO] die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands nach § 2 Abs 2 HeimAufG auf Landesjugendheime verneint, wenn die Betreuung und Pflege behinderter Minderjähriger „im Vordergrund“ steht) davon aus, dass der Geltungsbereich des § 2 HeimAufG „einrichtungsbezogen nicht personenbezogen“ abgegrenzt werde, dies „mit Ausnahme des Anwendungsbereichs in Krankenanstalten“. Gerade aus diesem Vergleich mit der Regelung für Krankenanstalten ergibt sich aber ganz eindeutig, dass der Argumentation des Rechtsmittels und auch Bürgers die Grundlage fehlt:

Auch Krankenanstalten sind zwar durch § 2 Abs 2 HeimAufG grundsätzlich von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen; das HeimAufG findet aber dennoch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Abs 1 letzter Satz HeimAufG partiell auf Krankenanstalten Anwendung, und zwar in Bezug auf Personen, „ die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen “ (vgl auch RIS Justiz RS0121803 [T5], wonach vom HeimAufG auch jene Fälle umfasst sind, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit bereits besteht, solche Patienten daher auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihnen außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren sollen). Der Geltungsbereich des HeimAufG wird somit nach seinem § 2 Abs 1 letzter Satz in Krankenanstalten anders als hier gerade nicht einrichtungs- sondern personenbezogen abgegrenzt ( Zierl/Wall/Zeinhofer , Heimrecht I³, 83).

Dass im HeimAufG eine solche (seinem § 2 Abs 1 letzter Satz entsprechende) Gegenausnahme für Jugendheime fehlt, stellt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (Gesetzeslücke) dar (RIS-Justiz RS0098756; RS0008757; 1 Ob 215/13v [P 5.1.]); eine solche ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS Justiz RS0008866 [T27]). Dies ist zu verneinen, weil der historische Gesetzgeber wie bereits dargelegt die Jugendheime wegen der bestehenden Aufsicht des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 22 Abs 1 letzter Satz JWG (nun: des Kinder- und Jugendhilfeträgers gemäß § 17 Abs 6 B-KJHG) vom HeimAufG ausnahm: Dessen Aufsicht über die „Pflege und Erziehung Minderjähriger“ gilt nämlich für alle in einem Jugendheim untergebrachten Jugendlichen, also auch für geistig behinderte und psychisch Kranke, gleichgültig über wessen Zuweisung oder Ersuchen sie sich im Jugendheim aufhalten oder wer ihren Aufenthalt finanziert.

Wie bereits das Rekursgericht aufzeigt, muss außerdem davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber auch bei der Novellierung des HeimAufG durchaus bewusst war, dass in Heimen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger auch psychisch erkrankte und behinderte Kinder betreut werden: Während in der Stammfassung des HeimAufG, BGBl I 2006/94, auch die nichtstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aus dem Anwendungsbereich ausgenommen waren, wurde mit der Novellierung (HeimAufG-Nov 2006) nämlich nur dieser Ausnahmetatbestand beseitigt. Daraus folgt, dass sich der Gesetzgeber weder aus Anlass der Novelle noch aus Anlass des Inkrafttretens des B-KJHG 2013 dazu veranlasst sah, von seiner Wertung einer (anders als bei den Krankenanstalten) ausschließlich objektbezogenen, also einrichtungsbezogenen Ausnahme abzugehen.

Die nötige planwidrige Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung (RIS-Justiz RS0008757; RS0098756; 10 ObS 114/13g mwN; P. Bydlinski in KBB 4 , § 7 ABGB Rz 2), die das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig machen würde, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS-Justiz RS0008866; 10 ObS 100/13y), liegt somit nicht vor und die bloße Meinung, eine analoge Anwendung der Gegenausnahme für Krankenanstalten sei wünschenswert, kann die Annahme einer Gesetzeslücke nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0008757 [T2]). Es steht den Gerichten nicht zu, ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich dem Gesetzgeber obläge (RIS Justiz RS0008757 [T2]; RS0008866 [T16]; RS0098756 [T3 und T 5]; 10 ObS 114/13g mwN).

Wollte der Gesetzgeber, wie offenbar hier, den ungeregelten Fall bewusst anders als den geregelten entschieden wissen, ist daher ein Umkehrschluss zu ziehen (RIS-Justiz RS0008870; P. Bydlinski in KBB 4 § 7 Rz 2 mwN), weil das von einem Normunterworfenen rechtspolitisch Erwünschte wie bereits ausgeführt für sich allein niemals Grundlage für eine Rechtsfortbildung durch Analogieschluss sein kann (RIS-Justiz RS0103694; 7 Ob 124/11b; P. Bydlinski aaO mwN).

Ein Jugendheim wird entgegen dem Standpunkt des Revisionsrekurses zu keinem „Behindertenheim“, auch wenn dort Minderjährige leben, die behindert oder psychisch krank sind. Als Jugendheim (und damit einrichtungsbezogen) bleibt es vom Anwendungsbereich des HeimAufG nach dessen § 2 Abs 2 ausgenommen. Solche Heime unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers (gemäß § 17 Abs 6 B KJHG) und wurden daher auch um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden von einer Aufsicht durch den Bewohnervertreter ausgenommen.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00001.14V.0422.000