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OGH vom 27.04.1987, 1Ob580/87

OGH vom 27.04.1987, 1Ob580/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Melber, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***, F*** & CO., Bauunternehmung, Wien 1., Lobkowitzplatz 1, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Konrad N***, Architekt, Wien 1., Oppolzergasse 6, vertreten durch Dr. Viktor Chorinsky, Rechtsanwalt in Wien, 2.) G*** Vertriebsgesellschaft mbH, Wien 1., Oppolzergasse 6, vertreten durch Dr. Peter Prettenhofer und Dr. Peter Jandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 537.526,71 s.A. infolge Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ. 2 R 217/86-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ. 26 Cg 181/83-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.763,77 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.596,72 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Wien 1., Oppolzergasse 6, das von Dkfm. Maria C*** verwaltet wird. In den Siebzigerjahren wurden den beklagten Parteien von der Baupolizei Bauaufträge erteilt, worauf Kostenvoranschläge u.a. auch von der klagenden Partei über die durchzuführenden Arbeiten eingeholt wurden. Es bestand Einigkeit zwischen den beklagten Parteien, ein Verfahren gemäß dem § 7 MG einzuleiten, um die Mittel für die Instandsetzungssarbeiten zu beschaffen. Die zweitbeklagte Partei beauftragte den Architekten Klaus A*** mit der Überprüfung der Kostenvoranschläge, die bei der Schlichtungsstelle eingereicht wurden. Die Ansätze der Kostenvoranschläge wurden von der MA 25 stark reduziert, worauf sowohl die klagende Partei als auch ein weiteres Bauunternehmen erklärten, die Arbeiten auf der Basis der von der MA 25 bewilligten Preise nicht durchführen zu wollen. Bei einer Unterredung, an der der Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, der damalige geschäftsführende Gesellschafter der klagenden Partei, die Hausverwalterin Dkfm. Maria C*** und zwei Mitarbeiter des Architekturbüros Klaus A***, nicht aber der Erstbeklagte teilnahmen, erklärte der Vertreter der zweitbeklagten Partei, daß er ordnungsgemäße Arbeiten wünsche, wie dies für ein Ringstraßenhaus angemessen sei. Wenn es zu Finanzierungsengpässen kommen sollte, würde die zweitbeklagte Partei für den auf den Erstbeklagten entfallenden Anteil des Werklohns bis zum Betrag von S 1,8 Mio. aufkommen. Daraufhin wurde von Dkfm. Maria C*** namens der Miteigentümer der Auftrag zur Ausführung der Arbeiten an die klagende Partei vergeben. Die Arbeiten wurden in der Folge durchgeführt, wovon auch der Erstbeklagte Kenntnis nahm. Über die zu verechnenden Preise wurde mit ihm nicht gesprochen. Im Zuge der Arbeiten wurde von Dkfm. Maria C*** mündlich der Auftrag zur Ausführung weiterer Arbeiten erteilt. Nach Abschluß der Arbeiten legte die klagende Partei Rechnung, die vom Architekturbüro Klaus A*** geprüft und korrigiert wurde. Vom Bruttobetrag der (korrigierten) Rechnungen über S 5,284.093,91 und S 65.563,96 ließ sich Dkfm. Maria C*** die Mehrwertsteuer vergüten, so daß der Nettobetrag S 4,533.608,37 betrug. Auf diesen Betrag wurden der klagenden Partei S 3,996.081,66 bezahlt, so daß ein Rest in der Höhe des Klagsbetrages offen blieb. Die Schlichtungsstelle hat das Erfordernis für die Instandsetzung des Hauses mit S 4,029.644,79 ermittelt.

Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den restlichen Werklohn im Betrag von S 537.526,71 s. A.

Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte machte geltend, er habe keinen Auftrag zur Ausführung der Renovierungsarbeiten erteilt, die Arbeiten seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, die verrechneten Preise seien nicht angemessen. Sollte ein Auftrag von der Verwalterin des Hauses erteilt worden sein, dann nur auf der Grundlage des im Schlichtungsverfahren ermittelten Instandsetzungserfordernisses. Die zweitbeklagte Partei brachte vor, die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft stelle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar; für gemeinschaftliche Schulden hafte jeder Teilhaber nur anteilsweise. Sie habe bereits mehr als den auf sie entfallenden Anteil von 50 % der Reparaturkosten bezahlt, so daß sie zu weiteren Zahlungen nicht herangezogen werden könne.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte fest, beiden Miteigentümern sei bewußt gewesen, daß mit den von der Schlichtungsstelle bewilligten Preisen das Auslangen nicht gefunden werden könne und daß sie Zahlungen aus eigenen Mitteln leisten müßten. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Rechnungen seien überprüft und korrigiert. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die beklagten Parteien hafteten für den vom Hausverwalter erteilten Auftrag solidarisch, da der klagenden Partei aus der Auftragserteilung eine einheitliche Forderung erwachsen sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Es stellte nach teilweiser Beweiswiederholung fest, der Erteilung des Auftrages durch Dkfm. Maria C*** seien die in den Kostenvoranschlägen der klagenden Partei enthaltenen Preise zugrundegelegt worden; es sei nicht vereinbart worden, daß der Auftrag auf der Grundlage der von der MA 25 reduzierten bzw. der von der Schlichtungsstelle bewilligten Beträge auszuführen sei. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die getroffenen Feststellungen, es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Den gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen der beklagten Parteien kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Erstbeklagten zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO). Was die rechtliche Beurteilung der Sache betrifft, so geht der Erstbeklagte nicht von der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung aus, wonach Dkfm. Maria C*** den Auftrag zur Ausführung der in Rede stehenden Arbeiten auf der Grundlage der von der klagenden Partei gelegten Kostenvoranschläge und nicht der von der MA 25 bzw. der Schlichtungsstelle korrigierten Ansätze erteilt habe. Diese Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.

Der Erstbeklagte und die zweitbelkagte Partei bekämpfen weiters die Annahme einer solidarischen Verpflichtung für die Bezahlung des restlichen Werklohns. In der Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, daß mehrere Personen grundsätzlich solidarisch haften, wenn sie jemandem einen Auftrag auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen; ihre solidarische Verpflichtung für die sich ergebenden Ansprüche aus einem solchen Vertrag wurde aus den Geboten von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr abgeleitet (MietSlg. 34.128; SZ 53/14; SZ 41/68; SZ 27/299; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4, 7 zu § 891 ABGB; Ehrenzweig-Mayrhofer, System 3 II/1, 23, 88). Es wurde darauf verwiesen, daß derjenige, der mit dem Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache einen Vertrag schließe, gewiß nicht den Willen habe, eine nach Größe und Zahl der Miteigentumsanteile geteilte Forderung gegen vielleicht weit verstreute Schuldner zu erwerben; sein Vertragswille sei vielmehr im Zweifel auf den Erwerb einer einheitlichen Forderung gegen alle Miteigentümer, also auf ihre Gesamthaftung gerichtet. Zur Begründung einer solchen Gesamthaftung sei der Verwalter auch gemäß § 1029 ABGB ermächtigt, weil er sonst Gefahr liefe, die Leistungen, deren er bedarf, überhaupt nicht zu erhalten (SZ 18/217). Eine solidarische Haftung ergibt sich im Zweifel auch nach Art. 8 Nr. 1 EVHGB, da diese Bestimmung für beide Teile auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das Rechtsgeschäft nur für einen von ihnen ein Handelsgeschäft ist (SZ 53/14; SZ 44/13; SZ 41/68; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 III 53; Welser GesRZ 1978, 141, 143). Nur wenn, dem Vertragspartner erkennbar, eine größere Personenanzahl mit jeweils kleinen Anteilen beteiligt ist, wie zB bei einer großen Wohnungseigentumsgemeinschaft, kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß jeder Beteiligte für den ganzen Betrag einstehen soll (SZ 53/14; SZ 44/13; SZ 38/160; Ehrenzweig-Mayrhofer a.a.O. 97 FN 39). Im vorliegenden Fall, in dem von einem Hausverwalter namens einer aus zwei Miteigentümern bestehenden Miteigentumsgemeinschaft ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, ist jedoch die solidarische Haftung der Miteigentümer gerechtfertigt (Gamerith aaO Rz 7; vgl. MietSlg. 15.027).

Die zweitbeklagte Partei macht geltend, daß die Gemeinschaft der beklagten Parteien als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren sei. Eine durch Vertrag begründete Gemeinschaft ist nur dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, wenn ein gemeinschaftlicher Erwerbszweck durch organisiertes Zusammenwirken erreicht werden soll. Das entscheidende Kriterium der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist demnach die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Die schlichte Rechtsgemeinschaft beschränkt sich hingegen auf gemeinschaftlichen Besitz und die gemeinschaftliche Nutzung der Sache (SZ 50/123; HS 9117; Wahle in Klang Komm. 2 V 500; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 11; Welser GesRZ 1976, 34, 36; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 1175). Ein Sachvorbringen, das die Beurteilung der Gemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuließe, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erstattet; entsprechende Feststellungen wurden nicht getroffen. Die Frage, ob die Teilhaber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für Gesellschaftsverbindlichkeiten solidarisch oder nur anteilsweise zu haften haben (vgl. EvBl. 1972/143; JBl. 1969, 556; Welser, GesRZ 1978, 141, 143; kritisch Strasser a.a.O. Rz 6 zu §§ 1202, 1203 ABGB), ist daher nicht zu beurteilen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.