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ISR 2, Februar 2019, Seite 64

Zulässigkeit einer Konkurrentenklage gegen einen Beschluss der Kommission über eine steuerrechtliche Beihilferegelung und Grenzen der Nicht-Zurückforderung eines beihilferechtswidrigen Steuervorteils wegen absoluter Unmöglichkeit

Marc Desens

isr.2019.02.i.0064.01.e

AEUV Art. 107 Abs. 1, 108

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, ECLI:EU:T:2016:484), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori Srl abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, den Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat.

2. (...)

3. Der Beschluss 2013/284 wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat.

4.–7. (...)

P...

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