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OGH vom 23.02.1994, 7Ob518/94

OGH vom 23.02.1994, 7Ob518/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** B.V., ***** Niederlande, vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen US$ 162.580,27 (Streitwert S 1,642.060,73), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 104/93-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 16 Cg 295/92-7, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.152,76 (darin enthalten S 3.692,13 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klage mit dem Auftrag, die Klagebeantwortung binnen zwei Wochen zu erstatten, wurde der Beklagten am zugestellt. Am letzten Tag dieser Frist gab die Beklagte einen Schriftsatz mit dem Antrag zur Post, der ausländischen Klägerin den Erlag einer Prozeßkostensicherheitsleistung von S 300.000,-- aufzuerlegen; nach dem Erlag werde sie ihr Vorbringen in der Sache selbst erstatten. Mit dem unbekämpft gebliebenen Beschluß vom wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten im Falle des Vorgehens des Gerichtes nach § 243 Abs 4 ZPO bei sonstigem Ausschluß nur in der Klagebeantwortung erhoben hätte werden können. Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses erstattete die Beklagte einen als Klagebeantwortung bezeichneten (weiteren) Schriftsatz.

Das Erstgericht wies diese Klagebeantwortung als verspätet zurück.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß (ersatzlos) auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus § 243 Abs 4 Satz 2 ZPO folge nicht, daß der Beklagte zur Einbringung der Klagebeantwortung auch dann verpflichtet sei, wenn er innerhalb der zur Erstattung der Klagebeantwortung gesetzten Frist den Antrag auf Prozeßkostensicherheitsleistung gemäß § 57 ZPO gestellt habe. Sei ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten rechtzeitig gestellt worden, so sei der Beklagte wegen der prozeßhindernden Wirkung dieses Antrages bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet. Die Klagebeantwortung sei daher rechtzeitig erstattet worden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Gemäß § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, welche bei einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet (§ 61 Abs 1 ZPO). Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten ist - wenn eine erste Tagsatzung abgehalten wird - gemäß § 239 Abs 2 ZPO in dieser zu stellen. Wird dem Beklagten die Beantwortung der Klage - ohne eine erste Tagsatzung - mit schriftlichem Beschluß aufgetragen, dann sind die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen (§ 243 Abs 4 ZPO): § 61 Abs 1 ZPO bestimmt zwar, daß der Beklagte bis zur Entscheidung über den von ihm rechtzeitig gestellten Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozeßkosten zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet ist. Bis zur Einführung des schriftlichen Auftrages zur Erstattung der Klagebeantwortung in § 243 Abs 4 ZPO durch die ZVN 1983 war der von einem ausländischen Kläger belangte Beklagte nach rechtzeitiger Antragstellung in der ersten Tagsatzung (§ 239 Abs 2 ZPO) demnach nicht gehalten, Sachvorbringen mit einer Klagebeantwortung zu erstatten, bevor nicht über seinen Prozeßkostensicherheitsleistungsantrag entschieden wurde. Duch die der Verfahrensbeschleunigung dienende Bestimmung des § 243 Abs 4 ZPO wurde aber die Möglichkeit eingeführt, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß aufzutragen. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes sind in diesen Fällen die Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorzubringen. Demnach bleibt in solchen Fällen für eine Auslegung, daß der Beklagte innerhalb der Klagebeantwortungsfrist nur einen Antrag gemäß § 57 ZPO zu stellen habe, die Klagebeantwortung aber erst nach Erlag der Sicherheitsleistung oder innerhalb der gleichen Frist nach Zustellung des Beschlusses auf Abweisung seines Antrages erstatten müsse, kein Raum. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch schon ausgesprochen (RZ 1989/67 = JBl 1989, 594), daß der Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution im Falle des schriftlichen Auftrages zur Erstattung einer Klagebeantwortung bei sonstigem Ausschluß in dieser zu erheben ist. Die Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung hat die Beklagte ungenützt verstreichen lassen und nur einen Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten gestellt, dessen Zurückweisung sie unbekämpft gelassen hat. Wegen der ausdrücklichen Festlegung in diesem Antrag, Vorbringen in der Sache selbst erst nach Erlag der Sicherheitsleistung erstatten zu wollen, konnte dieser Antrag auch nicht in eine - verbesserungsfähige - Klagebeantwortung umgedeutet werden.

In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin war daher der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.