OGH vom 27.01.2009, 5Ob3/09s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Herbert S*****, vertreten durch Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegner Max P*****, und die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in *****, wegen § 52 Abs 1 Z 5 WEG (Verhängung einer Ordnungsstrafe) 1. über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 108/07k-72 (davor ON 69) und 2. über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 108/07k-60, ergänzt durch die Beschlüsse vom , GZ 3 R 1/08a-65, und , GZ 3 R 108/07k-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 108/07k-61 (samt Ergänzungen) wird insoweit aufgehoben, als darin ein außerordentlicher Revisionsrekurs gelegen ist.
2. Dieser außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
zu 1.) In der wohnrechtlichen Außerstreitsache nach § 52 Abs 1 Z 5 WEG, die mittlerweile in der Hauptsache rechtskräftig erledigt ist (5 Ob 187/08y), wurde über den Antragsteller mit Beschluss vom (ON 33) durch das Erstgericht eine Ordnungsstrafe verhängt.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom , GZ 3 R 108/07k-60 (samt den oben wiedergegebenen Ergänzungen), nicht Folge.
Mit Beschluss vom , GZ 3 R 108/07k-67, wies das Rekursgericht eine dagegen erhobene Zulassungsvorstellung und den mit ihr erhobenen „ordentlichen" Revisionsrekurs zurück.
Als Ergebnis der Entscheidung GZ 5 Ob 187/08y-83 wurde dem Rekursgericht die Vorlage des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Revisionsrekurses gegen den zweitinstanzlichen Strafbeschluss aufgetragen.
Diesem Auftrag sind die Vorinstanzen nunmehr nachgekommen.
Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Rekursgericht war verfehlt, weil ein Rechtsmittel wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig war (vgl 5 Ob 187/08y). Insoweit war die Zurückweisung dieses Rechtsmittels zu beseitigen.
2.) Damit liegt das außerordentliche Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Bestätigung der Verhängung der Ordnungsstrafe zur Entscheidung vor.
Der Revisionsrekurs ist wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig. Zufolge § 62 Abs 5 AußStrG steht nach den vom Rekursgericht vorgenommenen Aussprüchen fest, dass der Revisionsrekurs des Antragstellers als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist.
Der Revisionsrekurswerber macht vor allem geltend, dass die ihm vorgeworfenen Formulierungen in seinem Ablehnungsantrag erforderlich gewesen seien, um sein Ablehnungsrecht wirksam wahrnehmen zu können. Es sei zuweilen erforderlich, bis an die Grenzen des Zulässigen die Gründe der Ablehnung darzustellen, wobei notwendigerweise fast immer ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Solche Äußerungen seien im Sinn der Rechtsprechung zulässig, wobei sich der Revisionsrekurswerber allerdings im Wesentlichen auf höchstgerichtliche Entscheidungen in Disziplinarsachen gegen Anwälte beruft (vgl RIS-Justiz RS0107020).
Rechtliche Beurteilung
Maßgeblich für die Sanktionierung von Äußerungen ist, ob eine sachlich gerechtfertigte Kritik am Verhalten der vor Beleidigungen geschützten Personen ein zu billigendes Maß überschreitet und in beleidigende bzw ausfällige Form gekleidet ist (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO² Rz 3 zu § 86 ZPO;10 Ob 322/02d; 1 Ob 235/97h ua). Auch das Verhalten eines Richters, das geeignet ist, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, berechtigt nicht zu beleidigenden Ausfällen (EvBl 1966/263). Nicht das einzelne verwendete Wort, sondern die Bedeutung des insgesamt gemachten Vorwurfs ist maßgeblich (vgl 1 Ob 235/97h; MietSlg 44.745; Konecny in Fasching Rz 15 f zu § 86 ZPO).
Die vorliegend zu beurteilenden Formulierungen des Antragstellers lassen sich dahin zusammenfassen, dass wiederholt der Vorwurf erhoben wurde, der zuständige Richter habe wissentlich eine Falschprotokollierung vorgenommen, dem Antragsteller bewusst schaden wollen, hege eine abgrundtiefe Feindseligkeit gegen den Antragsteller und lasse sich von der Vorsteherin des Bezirksgerichts indoktrinieren, im Verfahren zu Gunsten einer bestimmten Person zu handeln.
Das Rekursgericht hat diesen Äußerungen in ihrer Gesamtheit beleidigenden Charakter zugemessen. Dadurch hat es den ihm in dieser Ermessensfrage zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in einer korrekturbedürftigen Weise überschritten (vgl RIS-Justiz RS0044088 ua).
Das trifft auch auf die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe zu, die sich ohnedies im unteren Bereich des durch § 220 ZPO abgesteckten Rahmens hält.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG vermag der Revisionswerber auch nicht dadurch darzustellen, dass er noch krassere Beleidigungsäußerungen, die zur Verhängung von Ordnungsstrafen geführt haben, zum Maßstab heranzieht.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 62 Abs 1 AußStrG war daher sein Rechtsmittel zurückzuweisen.