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OGH vom 05.07.2011, 4Ob62/11p

OGH vom 05.07.2011, 4Ob62/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, *****, vertreten durch Deinhofer-Petri Wallner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 12.283,05 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 5 R 120/10v-31, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 35 Cg 133/08k 25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 838,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 139,74 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ein Mitarbeiter der beklagten Anlageberatungsgesellschaft riet einem Ehepaar, das sein geringes Einkommen und Vermögen bis dahin in Bausparverträgen und einem Rentenfonds angelegt hatte, zum Kauf von Zertifikaten der „M***** E***** L*****“. Diese Zertifikate brächten bei gleicher Sicherheit einen höheren Ertrag als die bisherige Veranlagung; die Anlage erfolge bei einer der „besten und ältesten“ österreichischen Banken, wo die Ersparnisse „jederzeit wieder herausgenommen“ werden könnten. Die Anleger leiteten daraus ab, dass die Veranlagung wie bei einem Sparkonto erfolge. Tatsächlich verbrieften die Zertifikate aber Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Sitz außerhalb der Europäischen Union lag. Dem Berater war bekannt, dass das Ehepaar eine sichere Veranlagung anstrebte; „Aktien“ hätten sie keinesfalls gekauft. Risikohinweise in den vom Berater übergebenen Unterlagen lasen die Anleger nicht.

Aufgrund der Beratung erwarb das Ehepaar ab Dezember 2004 Zertifikate der M***** E***** L*****, die es im April 2008 mit einem Verlust von 10.752,18 EUR verkaufte. Eine Veranlagung in den Bausparverträgen und im Rentenfonds hätte in diesem Zeitraum bei Erhalt des Kapitals einen Ertrag von 1.611,75 EUR gebracht. Die Anleger traten ihren Schadenersatzanspruch der klagenden Arbeiterkammer ab.

Die Klägerin begehrt 12.283,05 EUR samt 4 % Verzugszinsen ab . Der Mitarbeiter der Beklagen habe die Anleger mangelhaft beraten. Die Beklagte hafte für den dadurch verursachten Schaden, der sich aus dem teilweisen Verlust des Kapitals und dem entgangenen Ertrag einer konservativen Veranlagung ergebe. Die Frage, auf welche Ursachen der Kursrückgang zurückzuführen sei, könne offen bleiben, weil der reale Schaden der Anleger bereits durch den Erwerb von Wertpapieren eingetreten sei, die sie bei richtiger Beratung nicht gekauft hätten.

Die Beklagte wendet ein, dass ein Teil der Verluste dadurch entstanden sei, dass das Management der M***** E***** L***** die angelegten Beträge widmungswidrig verwendet habe. Statt Immobilien zu kaufen habe es damit „Kurspflege“ durch Ankauf eigener „Aktien“ betrieben. Über die theoretische Möglichkeit solche Malversationen habe der Berater die Anleger nicht aufklären müssen. Die dadurch verursachten Verluste stünden daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Fehlberatung. Zudem treffe die Anleger ein Mitverschulden, da sie die Risikohinweise in den übergebenen Unterlagen nicht gelesen hätten. Weitere Einwände hielt die Beklagte im Revisionsverfahren nicht aufrecht.

Das Erstgericht sprach der Klägerin 7.305,29 EUR samt Zinsen zu und wies das Mehrbegehren ab. Der Mitarbeiter der Beklagten habe die Anleger falsch beraten, wobei ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Die Anleger treffe aber ein Mitverschulden von einem Drittel, weil sie die Risikohinweise in den ihnen übergebenen Unterlagen nicht gelesen hätten.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und ließ die Revision zunächst nicht zu. Der Berater habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Anleger trotz seiner Kenntnis von deren fehlender Risikobereitschaft nicht über die Natur der von ihm vorgeschlagenen Anlage informiert habe. Vielmehr hätten die Anleger aufgrund seiner Ausführungen annehmen können, dass die Veranlagung bei einer österreichischen Bank wie auf einem Sparkonto erfolge. Der Schadenersatzanspruch bestehe schon dann, wenn der Anleger nachweisen könne, dass er mangelhaft beraten worden sei und dass er die Wertpapiere bei richtiger und vollständiger Information nicht erworben hätte. Ergänzende Feststellungen zur Frage, worauf die Kursverluste tatsächlich beruhten, seien daher nicht erforderlich. Das Nichtbeachten der Risikohinweise sei angesichts der grob fahrlässigen Fehlberatung kein relevantes Mitverschulden. Die Anleger hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Unterlagen in wesentlichen Punkten von den mündlichen Zusicherungen abwichen.

Nachträglich ließ das Berufungsgericht die Revision nach § 508 ZPO zu, weil eine Klarstellung zur Frage geboten sei, ob auch Schäden, die durch Kursmanipulationen (Ankauf eigener Aktien) entstanden seien, im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Fehlberatung stünden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist aber nicht berechtigt .

1. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Mitarbeiter der Beklagten grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beratung von Anlegern muss nach ständiger Rechtsprechung vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können (6 Ob 110/07f = ÖBA 2008, 505 [ Koch 475] mwN; RIS-Justiz RS0123046). Diese Pflicht hat der Berater gravierend verletzt, da er den Erwerb von Geschäftsanteilen („Zertifikaten“) an einer ausländischen Kapitalgesellschaft als sichere Anlage darstellte, die das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds aufweise.

2. Auch die Berechnung des Schadens und dessen Verursachung durch den Berater sind in Wahrheit nicht mehr strittig.

2.1. Die Revision geht unrichtig davon aus, dass die Klägerin Naturalrestitution, also den Ersatz des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapiere begehrt (8 Ob 123/05d = SZ 2006/28; 10 Ob 11/07a = ÖBA 2008, 732; zuletzt etwa 5 Ob 246/10b). Tatsächlich haben die Anleger die Wertpapiere schon verkauft. Ihr Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der ihr tatsächlicher Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte (8 Ob 123/05d = SZ 2006/28; 10 Ob 11/07a = ÖBA 2008, 732; 6 Ob 231/10d; aus der Lehre zuletzt etwa Leupold / Ramharter , Anlegerschaden und Kausalitätsbeweis bei risikoträchtiger hypothetischer Alternativanlage, ÖBA 2010, 718 [730 f]; Trenker , Umfang und Art des Ersatzanspruchs bei fehlerhafter Anlageberatung, wbl 2010, 618 [619]).

Sowohl das Klagebegehren als auch die Entscheidungen der Vorinstanzen folgen diesen Grundsätzen: Sie vergleichen den tatsächlichen Vermögensstand der Anleger nach dem Verkauf der Zertifikate mit jenem, der sich bei einem hier nach den Feststellungen anzunehmenden Behalten der Bausparverträge und des Rentenfonds ergeben hätte. Die Differenz ist durch die unrichtige Beratung verursacht. Eine ausnahmsweise (8 Ob 123/05d) zu berücksichtigende Verletzung der Schadensminderungs obliegenheit durch Wahl eines ungünstigen Verkaufszeitpunkts (vgl dazu etwa P. Bydlinski , Haftung für fehlerhafte Anlageberatung: Schaden und Schadenersatz, ÖBA 2008, 159 [170 f]; Leupold / Ramharter , ÖBA 2010, 731 f; Koziol , Haftung für unzulängliche Beratung bei Vermögensverwaltung; VR 2010 H 3, 21 [23 ff]) macht die Beklagte nicht geltend.

2.2. Auf dieser Grundlage ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob und wie der hypothetische Erfolg einer alternativen Veranlagung zu berücksichtigen ist, wenn der Anleger die Papiere noch nicht verkauft hat und daher Naturalrestitution begehrt (vgl dazu zuletzt 7 Ob 77/10i und 6 Ob 91/10s). Auch die Ausführungen Grafs (Was ist der Schaden des Anlegers? ecolex 2011, 391), der wegen der Beeinträchtigung der Selbstbestimmung des Anlegers durch die unrichtige Beratung anscheinend einen Mindestschadenersatz in Höhe der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis annimmt, können auf sich beruhen, weil die Klägerin diesen Betrag wegen des positiven Erfolgs der hypothetischen Alternativanlage ohnehin ersetzt bekommt (kritisch zum Postulat eines „Mindestschadenersatzes“ Leupold / Ramharter , ÖBA 2010, 723 f).

3. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist ein Teil des Schadens auf Kursmanipulationen durch das Management der M***** E***** L***** zurückzuführen. Vor diesem Risiko habe der Berater die Anleger nicht warnen müssen, weil es keine Anzeichen für ein derartiges Verhalten gegeben habe. Insofern fehle daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang.

3.1. An der Kausalität der Fehlberatung für den eingetretenen Schaden bestünde auch bei Zutreffen dieser Behauptungen kein Zweifel. Denn die Anleger hätten bei richtiger Beratung ihre konservative Veranlagung beibehalten; ihr Vermögensnachteil wäre daher bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten, ohne dass es auf die Gründe des Kursverlusts ankommt. Wohl aber stellt sich die Frage, ob die Verwirklichung eines Risikos, über das der Berater nicht aufklären musste, im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung einer Aufklärungspflicht steht, die sich auf ein anderes Risiko bezog.

3.2. Diese Frage wurde zuletzt ausführlich von Wendehorst untersucht (Anlageberatung, Risikoaufklärung und Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖBA 2010, 562). Ihrer Auffassung nach ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang in solchen Fällen zwar für den realen Schaden zu bejahen (dh für den Erwerb von nicht gewollten Anlageprodukten), nicht aber für den rechnerischen Schaden (dh für den konkreten Vermögensnachteil). Daraus leitet sie ab, dass der Anleger zwar verlangen könne, im Wege der Naturalrestitution in jene Lage versetzt zu werden, in der er sich hypothetisch bei pflichtgemäßer Aufklärung befände, dass er aber den Vorteil ausgleichen müsse, der im gleichsam „reflexartigen“ Ersatz eines rechnerischen Schadens liege, den er isoliert nicht ersetzt verlangen könne (ÖBA 2010, 570 f). Im Ergebnis hätte daher nicht der Berater, sondern der Anleger jenen Vermögensnachteil zu tragen, der sich aus der Verwirklichung eines Risikos ergibt, über das ihn der Berater nicht aufklären musste oder über das er ihn ohnehin aufgeklärt hat. Anderes soll nach Wendehorst jedoch gelten, wenn jenes Risiko, das sich tatsächlich verwirklichte, nur ein adäquates Folgerisiko desjenigen Risikos war, über das der Berater pflichtwidrig nicht aufgeklärt hatte (ÖBA 2010, 571).

3.3. Wendehorsts Ausführungen stehen im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung zur Verletzung von vertraglichen Aufklärungspflichten.

(a) Nach 4 Ob 12/10h (= iFamZ 2010, 282; zuletzt auch 5 Ob 231/10x) haftet ein Arzt bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sich jenes Risiko verwirklicht, über das er hätte aufklären müssen. Die unterbliebene Aufklärung über ein Narkoserisiko führt daher noch nicht zur Haftung für die Folgen einer bestimmten Therapievariante bei Eintritt von Komplikationen, über die der Arzt den Patienten wegen der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit nicht aufklären musste. Die Parallele zur Anlageberatung ist offenkundig: In beiden Fällen beeinträchtigt eine unrichtige Aufklärung die informierte Selbstbestimmung des Vertragspartners; beides verursacht einen „realen Schaden“, der im einen Fall in der ungewollten Heilbehandlung, im anderen in der ungewollten Disposition über das Vermögen liegt. Eine Gleichbehandlung liegt nahe.

(b) In 1 Ob 224/10p (= Zak 2011, 157) führte der Oberste Gerichtshof ganz allgemein aus, dass das Unterlassen eines vertraglich gebotenen Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge aber nicht verwirklicht habe, nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risiken begründe, über die nicht aufgeklärt werden musste. Insofern fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Im konkreten Fall hatte ein Rauchfangkehrer seinen Auftraggeber nicht darüber informiert, dass ein nach dem „amerikanischen System“ errichteter Rauchfang nicht den baurechtlichen Vorschriften entsprach, weil kein Rußsack und keine Absperrmöglichkeiten vorhanden waren und daher Schwierigkeiten bei der Reinigung und Zugprobleme auftreten konnten. Brandursache war aber der davon unabhängige und für den Rauchfangkehrer nicht erkennbare Umstand, dass der Sicherheitsabstand zwischen dem Kamin und der dahinter in Holztafelbauweise errichteten Wand zu gering war. Die Haftung des Rauchfangkehrers wurde daher verneint.

3.4. Bei der Anlageberatung ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs demgegenüber nicht ganz einheitlich (vgl dazu auch Wendehorst , ÖBA 2010, 567 ff).

3.4.1. Mehrere Entscheidungen bejahen zumindest im Ergebnis den Rechtswidrigkeitszusammenhang unabhängig davon, ob sich gerade jenes Risiko verwirklichte, über das aufzuklären gewesen wäre.

(a) In 2 Ob 2107/96h (= ÖBA 1996, 964) hatte der Berater dem Anleger eine stille Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen als „sicheres Geschäft“ dargestellt. Später stellte sich das Anlageprodukt als großangelegter Betrug heraus. Für den Obersten Gerichtshof war kein überzeugender Grund erkennbar, Betrugsfälle vom Zweck der Darlegung des Risikocharakters einer stillen Beteiligung auszunehmen. Dass es konkrete Hinweise gegeben hätte, aufgrund derer der Beklagte zur Aufklärung über ein Betrugsrisiko verpflichtet gewesen wäre, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

(b) Die Entscheidung 4 Ob 353/98k (= EvBl 1999/125) betraf unrichtige Angaben in einem Wertpapierprospekt, den die beklagte Emissionsbank erstellt hatte; später wurde die Gesellschaft insolvent. Der Senat bejahte die Haftung der Beklagten, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Fakten, die im Prospekt unrichtig dargestellt worden seien, für die spätere Insolvenz ursächlich gewesen seien. Die Kausalität sei allein dadurch begründet, dass der Anleger aufgrund des Prospekts das später wertlos gewordene Papier gekauft habe. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei zu bejahen, weil die Verpflichtung zu einer richtigen und vollständigen Prospektinformation auch jene Schäden verhindern solle, die der Erwerber durch eine spätere Insolvenz erleide.

(c) Eine ähnliche Auffassung vertrat der Oberste Gerichtshof zuletzt in zwei Zurückweisungsentscheidungen.

In 5 Ob 246/10b führte er unter Hinweis auf Vorjudikatur (ua 10 Ob 11/07a und 8 Ob 123/05d) aus, dass der Schaden bei einer mangelhaften Anlageberatung schon darin liege, aufgrund bestimmter Erklärungen eines Beraters ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben zu haben. Auf die spätere Kursentwicklung und deren Gründe komme es nicht an. Die Erwägungen des Rechtsmittels zum Rechtswidrigkeitszusammenhang seien daher unerheblich.

Differenzierter war die Begründung in 8 Ob 132/10k: Verwirkliche sich ein Risiko, über das im Einzelfall nicht aufgeklärt werden musste, sei ein (allein) daraus entstehender Schaden nicht zu ersetzen. Wohl aber sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer unrichtigen Aufklärung über das (allgemeine) Kursrisiko und Schäden aufgrund von Kursmanipulationen zu bejahen. Die durch Manipulationen entstandenen Verluste verwirklichten nur einen Teilaspekt des gesamten „Risikobündels“ der unbesicherten Kursabhängigkeit.

3.4.2. In 3 Ob 289/05d (= ÖBA 2006, 925) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass bei Verletzung einer Vertragspflicht nur insoweit für die daraus entstehenden Schäden zu haften sei, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten lägen; es müssten also gerade jene Interessen verletzt sein, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezwecke. Diese Ausführungen scheinen für eine Beschränkung der Haftung auf die Verwirklichung jenes Risikos zu sprechen, über das pflichtwidrig nicht aufgeklärt wurde. Wendehorst zeigt aber zutreffend auf (ÖBA 2010, 568), dass der Oberste Gerichtshof ungeachtet dessen die Haftung für Kursverluste bejahte, obwohl sich die im konkreten Fall verletzte Informationspflicht ausschließlich auf den thesaurierenden oder ausschüttenden Charakter eines Fonds bezogen hatte. Er beschränkte die Haftung daher gerade nicht auf die Verwirklichung jener Risiken, vor denen der Berater nicht gewarnt hatte.

3.4.3. Auch im Ergebnis für eine Beschränkung der Haftung entschied der Oberste Gerichtshof demgegenüber in 6 Ob 249/07x (= ÖBA 2008, 528): Das Unterlassen des Hinweises auf ein bestimmtes erkennbares Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht habe, begründe mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risiken. Der unterbliebene Hinweis auf eine (möglicherweise) erkennbare Verletzung von Kontoführungsvorschriften reiche daher für die Haftung nicht aus, wenn die zum Schadenseintritt führenden Veruntreuungshandlungen auf eine andere, davon unabhängige Weise bewerkstelligt worden seien. Diese Rechtsmeinung liegt offenbar auch einer kurzen Zurückweisungsbegründung in 8 Ob 38/11p zu Grunde.

4. Nach Auffassung des Senats ist bei der Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bei Verletzung von Aufklärungspflichten eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

4.1. Die Entscheidungen 6 Ob 249/07x (Anlageberater), 1 Ob 224/10p (Rauchfangkehrer) und 4 Ob 12/10h (Arzt) haben eine strukturelle Gemeinsamkeit: Die verletzte Aufklärungspflicht bezog sich jeweils auf ein ganz konkretes Risiko, das sich dann aber nicht verwirklichte (6 Ob 249/07x: Verletzung von Kontoführungsvorschriften; 1 Ob 224/10p: Reinigungs- und Zugprobleme; 4 Ob 12/10h: Narkoserisiko). Jenes Risiko, dass tatsächlich eintrat, war davon völlig unabhängig (6 Ob 249/07x: Veruntreuungen; 1 Ob 224/10p: Brand wegen eines zu geringen Sicherheitsabstands; 4 Ob 12/10h: Folgen einer Therapievariante). Insbesondere war dieses Risiko nicht deswegen erhöht, weil auch das andere Risiko, über das aufzuklären gewesen wäre, vorhanden war. Unter diesen Umständen ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang tatsächlich zu verneinen. Denn die bloße Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch eine unrichtige Beratung kann es für sich allein noch nicht rechtfertigen, dem Berater die Haftung für einen Schaden aufzuerlegen, der mit dem Beratungsmangel in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht. Präventions- und Sanktionserwägungen in Bezug auf die unrichtige Beratung reichen für sich allein zur Begründung der Haftung nicht aus (vgl Koziol , Grundfragen des Schadenersatzrechts [2010] Rz 3/5 und 3/12 f; Karollus , Funktion und Dogmatik der Haftung für Schutzgesetzverletzungen [1992] 400).

4.2. Anders verhält es sich aber dann, wenn zwar bezüglich eines bestimmten Risikos keine Aufklärungspflicht bestand, die Verletzung anderer Informationspflichten aber dazu führte, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos im Vermögen des Anlegers bei objektiver Betrachtung nicht bloß unerheblich erhöhte. In solchen Fällen ist anzunehmen, dass sich der Schutzzweck der verletzten Informationspflicht auch auf diese wahrscheinlicher gewordenen Folgerisiken bezieht. Die (objektive) Risikoerhöhung anders gewendet: die konkrete Gefährlichkeit der unrichtigen Beratung auch in Bezug auf jenes Risiko, über das bei isolierter Betrachtung nicht aufzuklären war ist zusammen mit der schuldhaften Beeinträchtigung der Willensfreiheit und der Verursachung des Schadens ein ausreichender Grund für die Bejahung der Haftung (vgl zur Bedeutung einer Risikoerhöhung für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs in anderem Zusammenhang Karollus , Schutzgesetz verletzungen 399 ff; zuletzt etwa 6 Ob 146/10d = ÖBA 2011, 119).

4.3. Ähnliche Erwägungen lagen offenkundig auch den Entscheidungen 2 Ob 2107/96h, 4 Ob 353/98k und 8 Ob 132/10k (oben 3.4.1.) zu Grunde. Denn auch dort hatte eine unrichtige Aufklärung über eine bestimmte Anlage die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des dann tatsächlich eingetretenen Risikos erhöht. Das gilt insbesondere für den in 8 Ob 132/10k beurteilten Sachverhalt: Wie auch im vorliegenden Fall hatte der Berater dort den unrichtigen Eindruck erweckt, eine Anlage in Zertifikaten der M***** E***** L***** sei gleich sicher wie jene auf einem Sparbuch. Das veranlasste die Anlegerin zu einer Entscheidung für diese Zertifikate, was das - bei Sparbüchern nicht vorhandene - Risiko eines Schadens durch Kursmanipulationen überhaupt erst begründete.

4.4. Nach Auffassung des Senats ist es für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs unerheblich, ob der Anleger Naturalrestitution oder nach Verkauf der Papiere den Ersatz des rechnerischen Schadens begehrt. Denn Wendehorst zeigt zutreffend auf, dass tragende Gründe für eine Verschiedenbehandlung nur aufgrund der Modalitäten der Schadensabwicklung fehlen (ÖBA 2010, 569). Dass der in der Beeinträchtigung der Willensfreiheit und im Erwerb nicht gewollter Papiere liegende „reale“ Schaden für sich allein nicht ausreichen kann, die Haftung für Schäden zu begründen, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Verhaltenspflicht liegen, entspricht auch der oben dargestellten Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht.

Das Schadenersatzrecht führt daher in Anlegerfällen zu anderen Ergebnissen als die vom Eintritt eines Vermögensnachteils (rechtlich) unabhängige Irrtumsanfechtung. Darin liegt aber entgegen Graf (ecolex 2011, 392) kein Wertungswiderspruch, weil die Anfechtung einerseits im Regelfall früher verjährt (§ 1487 ABGB; RIS-Justiz RS0034350) und andererseits keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Veranlagungsgewinne begründet.

4.5. Auch Wendehorst (ÖBA 2010, 571) bejaht eine Haftung für Risiken, über die nicht aufgeklärt werden musste, wenn es sich dabei um „Folgerisiken“ eines aufklärungspflichtigen Risikos handle. Sie grenzt solche Folgerisiken allerdings von bloß „erhöhten“ Risiken ab, die wie eine Konkurrenz von haftungsbegründendem Verhalten und Zufall ihrer Auffassung nach daher mit Schadensteilung zu behandeln seien. Eine solche Differenzierung ist aber nach Auffassung des Senats nicht angebracht. Denn abgesehen von den praktischen Problemen bei der (subtilen) Abgrenzung zwischen einem adäquaten Folgerisiko und einem (bloß) erhöhten Risiko berücksichtigt sie nicht, dass die schuldhafte Beeinträchtigung der Willensfreiheit, die dadurch verursachte Erhöhung des (anderen) Risikos und die entgegen einer missverständlichen Formulierung Wendehorsts (ÖBA 2010, 571) in den hier diskutierten Fällen jedenfalls zu bejahende Kausalität ausreichende Elemente für die Begründung der Haftung sind.

5. Im konkreten Fall lag eine solche Risikoerhöhung vor. Der Berater erweckte den unrichtigen Eindruck, der Erwerb von handelbaren Anteilen an einer nicht dem Unionsrecht unterliegenden Kapitalgesellschaft sei eine Anlage, die in Bezug auf ihre Sicherheit einem Bausparvertrag oder einem Rentenfonds entspreche. Das Risiko einer hier behaupteten Kursmanipulation durch das Management der Gesellschaft ist aber beim Erwerb solcher Anteile deutlich höher als bei Bausparverträgen oder Rentenfonds, bei denen ein relevanter Kurs entweder nicht besteht oder jedenfalls geringeren Schwankungen und Beeinflussungsmöglichkeiten unterliegt als bei handelbaren Unternehmensanteilen. Der Berater hat daher durch seine Fehlberatung das Risiko der Anleger deutlich erhöht, durch solche Manipulationen Vermögensnachteile zu erleiden. Aus diesem Grund ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang auch dann für den gesamtem Schaden gegeben, wenn die Behauptungen der Beklagten zu den Ursachen der Kursverluste zutreffen sollten.

6. Konkrete Argumente gegen die Verneinung eines Mitverschuldens enthält die Revision nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Einzelfall durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt (2 Ob 2107/96h = ÖBA 1996, 964; 3 Ob 40/07i = ÖBA 2008, 196 [ Madl ]).

7. Aus diesen Gründen muss die Revision der Beklagten scheitern. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.