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ISR 10, Oktober 2018, Seite 347

Immobilien-Kapitalgesellschaften und das Risiko einer reflexartigen Entstrickung bei (mittelbarer) Veräußerung für beschränkt Steuerpflichtige?

Richard Meier

Durch die in einem derzeitigen Regierungsentwurf geplante Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG soll das Besteuerungsrecht Deutschlands bezüglich der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – deren Wert zu mehr als 50 % (un-/mittelbar) aus Immobilien zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten 365 Tagen bestand – ab 2019 eingeführt werden. Während sich für Kapitalgesellschaften als Veräußerer in den meisten Fällen effektiv nichts ändern sollte (aufgrund der 100%igen Steuerfreistellung des § 8b KStG), entsteht für natürliche Personen grundsätzlich eine Steuerbelastung (aufgrund der nur 40%igen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 EStG). Allerdings wird nicht selten eine abkommensrechtlich engere Vorschrift der geplanten Besteuerung entgegenstehen, zumindest, bis die jeweiligen DBA geändert wurden, bspw. durch das Multilaterale Instrument. Bis dahin droht das Besteuerungsrecht Deutschlands bei (mehrstöckigen) Immobilienbeteiligungen reflexartig bei (un-/mittelbarem) Verkauf der Immobilie ausgeschlossen zu werden. Insoweit stellt sich die Frage, ob es im Verkaufszeitpunkt zu einer sofortigen Entstrickungsbesteuerung auf den höheren Ebenen für die nunmehr beschränkt Steuerpflichtigen kommt.

Under a recent bill, Sectio...

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