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ISR 9, September 2018, Seite 315

EuGH erklärt Beihilfebeschluss der Kommission zur Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) für nichtig, da deren selektiver Charakter anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt wurde

David Eisendle

isr.2018.09.i.0315.01.e

AEUV Art. 107 Abs. 1, 263 Abs. 4

1. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.

3. Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

P - Andres (Verwalter der Heitkamp BauHolding)/Kommission

Das Problem: Die im Juni 2009 im Gefolge der Wirtschafts- und Finanzkrise rückwirkend zum eingeführte Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG sollte unter bestimmten Voraussetzungen die Vortragsfähigkeit von Verlusten trotz eines nach § 8c Abs. 1 KStG schädlichen Anteilseignerwechsels bewahren, sofern der Beteiligungse...

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