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ISR 9, September 2018, Seite 306

Kein Korrespondenzprinzip ohne gesetzliche Anordnung

Martin Weiss

isr.2018.09.i.0306.01.e

KStG 2002 v. § 8a Abs. 1 Satz 1; KStG 2002 § 8b Abs. 1 Satz 1; KStG 2002 v. § 8b Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 7 Satz 11

1. Die im BStBl. I 2004, 593, Rz. 27, vorgesehene Regelung zur vollen Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. kann sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung stützen.

2. Auch wenn die unbedingte Freistellung gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. in Fällen ausländischer Schuldner und bei Abzug der Vergütung im Ausland rechtspolitisch verfehlt erscheint, ist sie dennoch ohne weitere Voraussetzungen anwendbar.

FG Münster Urt. - 13 K 4040/15 K, G, F

Das Problem: Das heutige Ertragsteuerrecht kennt zahlreiche Regelungen, in denen ein (materielles) Korrespondenzprinzip festgeschrieben wird. Durch § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG, § 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 f. EStG und § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG wird die Milderung der Besteuerung insbesondere von Bezügen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versagt, „soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben“ (Wiese in FS Gosch, S. 463 ff.). Verfahrensrechtlich wird das Korrespondenzprinzip durch § 32a Abs. 1 KStG flankiert. Neuere Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht, wie die Einführung des § 4i EStG durch das „BEPS-Umsetzungsgesetz“ (BGBl. I 2016, 3000; kritisch Prinz, DB 2018, 1615), zie...

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