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ISR 8, August 2018, Seite 287

EuGH: Generalanwalt bejaht Anwendbarkeit der Stand-Still-Klausel auf die Vorschriften für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nach § 7 Abs. 6 und Abs. 6a AStG

Rheda Schumann und Luisa Jahn

isr.2018.08.i.0287.01.e

EG Art. 56, 57; AEUV Art. 63, 64

Art. 57 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die am vorsah, dass Direktinvestitionen in eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland ab einer Beteiligungsschwelle von 10 % bei dem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats besteuert werden, und deren Wirkungen nach dem fortbestanden, bis sie durch eine andere, hinsichtlich der Direktinvestitionen mit der am bestehenden Regelung im Wesentlichen identische nationale Regelung ersetzt wurde, in seinen Anwendungsbereich fällt.

EuGH Schlussantr. - C-135/17 - X

Das Problem: Die vor dem EuGH anhängige Rechtssache C-135/17 hat die Unionsrechtskonformität von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter nach § 7 Abs. 6 und Abs. 6a AStG zum Gegenstand. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Inland ansässige X-GmbH war zu 30 % an der in der Schweiz ansässigen Y-AG beteiligt. Aus einem mit der inländischen Z-GmbH abgeschlossenen Forderungskauf- und Übergabevertrag erzielte die Y-AG in den Streitjahren 2005 und 2006 Einnahmen, die das Finanzamt als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter qualifizierte ...

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