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OGH vom 19.06.2017, 7Nc13/17x

OGH vom 19.06.2017, 7Nc13/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R***** D*****, geboren am ***** 1999, *****, wegen Obsorge, AZ 5 PS 25/10z des Bezirksgerichts Kitzbühel, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Kitzbühel zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Kitzbühel übertrug mit Beschluss vom die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Graz-Ost, weil sich der Minderjährige nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht Graz-Ost um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Graz-Ost lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Kitzbühel zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Diese Vorlage ist verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (7 Nc 27/13z; RISJustiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (7 Nc 32/13k; RISJustiz RS0047067). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 27/13z, 7 Nc 10/13z, 9 Nc 39/04s).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070NC00013.17X.0619.000

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Fundstelle(n):
FAAAD-62528