OGH 19.03.2010, 6Ob48/10t
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0119918 | Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot. |
Normen | |
RS0048633 | Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten des Wohl des Kindes gefährden. Eine Pflichtverletzung kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichen Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen. |
Normen | |
RS0048632 | Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. |
Normen | |
RS0048699 | Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist. |
Normen | ABGB §176 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 AußStrG §14 AußStrG 2005 §62 Abs1 |
RS0115719 | Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. |
Normen | |
RS0007101 | Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann. |
Normen | |
RS0048056 | Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl (§ 178a ABGB) - der oberste Grundsatz jeder Besuchsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom OGH - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind. (Hier: Auslandsbesuchsrecht). |
Normen | AußStrG §14 Abs1 AußStrG 2005 §62 ABGB §148 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189 AußStG 2005 §62 Abs1 ABGB §180 Abs1 idF KindNamRÄG 2013 |
RS0097114 | Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden. |
Normen | ABGB §176 B ABGB §215 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2 |
RS0085168 | Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus. |
Normen | |
RS0047973 | Der die Übertragung der Obsorge an den anderen Teil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls liegt bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor. |
Normen | |
RS0079200 | Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne dass die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre. |
Normen | |
RS0106311 | Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dann vorliegen, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A***** B*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dragan B*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 572/09g-S-68, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde und keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt (RIS-Justiz RS0115719 [T1]; RS0007101 [T7]; RS00971114).
Voraussetzung der Entziehung von Elternrechten ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0085168; RS0048699). Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (RIS-Justiz RS0048633). Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der aktuellen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (RIS-Justiz RS0048632).
Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dann vorliegen, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa die Ehegattin (den Ehegatten) oder die Lebensgefährtin (den Lebensgefährten) duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0106311). Der die Übertragung der Obsorge an den anderen Teil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls liegt bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor. Dabei stellt jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht (6 Ob 18/09d = RIS-Justiz RS0047973 [T3]). Auf diese Rechtsprechung ist der Revisionsrekurswerber zu verweisen, wenn er geltend macht, ihm sei keine konkrete Kindeswohlgefährdung anzulasten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Vater von den schweren Verletzungen des Kindes monatelang nichts mitbekommen hat.
Den Erwägungen des Rekursgerichts, dass eine Betreuung der Minderjährigen durch die Mutter des Revisionsrekurswerbers im Hinblick darauf, dass sie keinen Aufenthaltstitel hat, nicht gesichert wäre, setzt der Rechtsmittelwerber nichts entgegen.
Im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren besteht Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0119918; RS0079200). Neue Tatsachen und Beweismittel können grundsätzlich nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden. Selbst bei der Berücksichtigung von neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl sind nur aktenkundige Entwicklungen zu berücksichtigen; es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände (RIS-Justiz RS0048056 [T3]). Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, dass - für den Fall, dass seine Mutter wieder nach Serbien zurückkehren müsse - seine Lebensgefährtin, die er zu heiraten beabsichtige, ihn bei der Betreuung der Tochter unterstützen könne, sind unzulässige Neuerungen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00048.10T.0319.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-62499