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OGH vom 11.06.2014, 7Nc12/14w

OGH vom 11.06.2014, 7Nc12/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der zu AZ 1 Nc 22/14k beim Bezirksgericht Grieskirchen anhängigen Ablehnungssache, Ablehnungswerber Dr. A***** K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens „außerhalb des Verantwortungsbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz“ wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Dr. A***** K***** brachte beim Bezirksgericht Grieskirchen einen Ablehnungsantrag gegen Richter ein und erhob gleichzeitig den Delegierungsantrag wegen „des jahrelangen Justizmobbings und des hochgradigen Verdachts auf Justizkorruption“.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgericht angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichts und, wenn dieser selbst, allein oder mit anderen Richtern des Bezirksgerichts, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof (§ 23 JN). Ist ein Gericht aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe (Ablehnung) an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe die Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (§ 30 JN).

Das Gesetz regelt damit die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehungsanträge abschließend. Wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, hat der übergeordnete Gerichtshof darüber zu entscheiden (RIS Justiz RS0109137, RS0045997).

Die amtswegige Delegierung nach § 30 JN ist nur zulässig, wenn tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht mehr möglich ist (RIS Justiz RS0046036). Entscheidend ist aber die erfolgreiche Ablehnung (RIS Justiz RS0113796).

Es wird für die Entscheidung in der vorliegenden Ablehnungssache in diesem Sinn das zuständige Gericht zu ermitteln sein.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN kann hier nicht erfolgen. Die Delegierung muss nach ständiger Rechtsprechung ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (RIS Justiz RS0046441). Auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag ebenso wenig gegründet werden (RIS Justiz RS0046074, RS0073042) wie auf das Vorliegen von ungünstigen oder unrichtigen Entscheidungen oder Verfahrensverstößen des bisher zuständigen Gerichts (RIS Justiz RS0114309).

Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS Justiz RS0118473), was hier nicht geschah, ist daher abzuweisen.

Fundstelle(n):
IAAAD-62459