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Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGH
isr.2018.06.i.0211.01.e
AEUV Art. 267 Abs. 3; FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
1. Die Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV durch ein letztinstanzliches Gericht verletzt nur dann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
S. 212
2. Die Beurteilung, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass davon abgesehen werden kann, dem EuGH eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, obliegt allein dem nationalen Gericht.
BFH Urt. - XI K 1/17
Das Problem: Die Vorschriften des nationalen Steuerrechts, die der Umsetzung von Unionsrecht dienen, bergen stets ein erhöhtes Konfliktpotential hinsichtlich ihrer unionsrechtskonformen Gestaltung und Auslegung. Wie der Besprechungsfall zeigt, kann dies die nationalen Gerichte nicht nur materiell-rechtlich vor besondere Herausforderungen stellen, sondern auch verfahrensrechtlich komplexe Fragen aufwerfen.
Ist die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit Unionsrecht fraglich, stellt das Unionsrecht...