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ISR 6, Juni 2018, Seite 206

Bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Unionsrecht nicht vereinbar

Harald Schaumburg

isr.2018.06.i.0206.01.e

AEUV Art. 18, 267, 344

Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

- Achmea BV

Das Problem: Investitionsschutzabkommen sind im Wesentlichen darauf gerichtet, ausländische Investitionen in den betreffenden Zielländern vor diskriminierenden Behandlungen zu schützen. Es geht hierbei um international anerkannte Schutzstandards, zu denen insbesondere das Verbot entschädigungsloser Enteignungen und das Gebot fairer Behandlung gehören. Allein zwischen den Mitgliedstaaten der EU gibt es derzeit annähernd 200 bilaterale Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaty – BIT). ...

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