OGH vom 29.04.1981, 1Ob565/81
Norm
Kopf
SZ 54/67
Spruch
Bei Übergabe des gesamten Vermögens haftet der Übergeber auch für Bürgschaftschulden des Übergebers; eine vorweggenommene Erbteilung führt zum gesetzlichen Schuldbeitritt aller Übernehmer
(OLG Innsbruck 5 R 333/80; LG Innsbruck 12 Cg 163/80)
Text
Der Vater des Beklagten, Johann M, war Eigentümer des geschlossenen Hofes EZ 88 I KG A. Er bürgte im Feber 1971 für eine Darlehensschuld seines Schwiegersohnes David L bei der klagenden Partei, einer Bank, in der Höhe von 120 000 S samt Anhang. Eine Rückzahlung durch David L erfolgte ungeachtet Fälligstellung des Darlehens nicht.
Mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom übergab Johann M seinem Sohn Mathias M aus dem geschlossenen Hof das Grundstück 216/2 im Ausmaß von 478 m2 mit dem neu erbauten Haus Nr. 346. Mathias M übernahm ein auf Lebenszeit abgeschlossenes Mietrecht, für das der Mietzins vorausbezahlt worden war; er räumte dem Übergeber und dessen Gattin ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebensdauer an Zimmer und Küche des Hauses Nr. 346 ein und verpflichtete sich, an eine Schwester einen Entfertigungsbetrag von 36 000 S zu bezahlen. Mit Übergabsvertrag vom übergab Johann M den restlichen geschlossenen Hof an den Beklagten; er behielt sich nur das Eigentum an einer Motorsäge im Wert von 5000 S vor. Der Beklagte räumte dem Übergeber u. a. an der sogenannten Stubenkammer des Hauses ein unentgeltliches ausschließliches Wohnrecht ein und verpflichtete sich zur Verköstigung, Betreuung und Bezahlung eines Taschengeldes; er hatte außerdem zwei Schwestern einen Entfertigungsbetrag von je 36 000 S zu bezahlen und einer weiteren Schwester einen Baugrund im Ausmaß von 400 m2 zu übergeben; er übernahm eine grundbücherlich sichergestellte Darlehensschuld des Übergebers bei der Sparkasse der Stadt R in der Höhe von 101 000 S. Beide Verträge wurden am 7. Feber 1972 verbüchert.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von 120 000 S samt Anhang. Er hafte gemäß § 1409 ABGB für die vom Übergeber eingegangene Bürgschaft, da er dessen gesamtes Vermögen übernommen habe.
Der Beklagte wendete ein, es sei ihm die Existenz der Bürgschaftschuld ohne sein Verschulden nicht bekannt gewesen. Er habe auch nicht das gesamte Vermögen seines Vaters übernommen, da auch sein Bruder ein Wohnhaus mit Grundstück erhalten habe. Bei der Bürgschaftschuld seines Vaters handle es sich auch nicht um eine Schuld, die mit einem Bauerngut im wirtschaftlichen Zusammenhang stehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte bei Übernahme des Hofes die Bürgschaftschuld des Übergebers nicht gekannt habe. Johann M habe im wesentlichen das gesamte Vermögen, daß er am besessen habe, dem Beklagten übergeben. Durch den Abschluß des Übergabsvertrages vom sei das Haus Nr. 346 bereits aus dem Vermögen des Johann M ausgeschieden gewesen. Gemäß § 187 III. TN sei unter nahen Angehörigen im Sinne des § 32 KO die Kenntnis der Vermögensverhältnisse zu vermuten. Den Übernehmer treffe die Behauptungs- und Beweislast, daß er die Schuld bei Übergabe weder kannte noch kennen mußte. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Selbst wenn der Beklagte seinen Vater über den Stand weiterer Passiven befragt hätte, hätte er dadurch noch nicht die geforderte Sorgfalt angewendet, zumal als sicher vorausgesetzt werden könne, daß im Familienkreis die finanzielle Situation der Eheleute L bekannt gewesen sei. Der Beklagte hätte die Pflicht gehabt, weitere Erkündigungen einzuholen.
Der Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge. In der Berufung wurde die Feststellung des Erstgerichtes, dem Beklagten sei der Beweis, er habe bei der Übernahme des Hofes die Bürgschaftschuld des Übergebers nicht gekannt, nicht gelungen, ausdrücklich bekämpft. Das Berufungsgericht führte dazu aus, es könne aus rechtlichen Gründen dahingestellt werden, ob das Erstgericht diese Tatfrage richtig gelöst habe. Rechtlich führte es aus, daß der vom Beklagten mit Übergabsvertrag vom übernommene Hof ein Vermögen nach § 1409 ABGB darstelle. Das gesetzliche Erfordernis der Zugehörigkeit von Schulden zu einem rechtsgeschäftlich übernommenen Vermögen sei dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das ganze Vermögen des Überträgers gewesen sei. Selbst wenn man im Sinne der Lehre von Bydlinski in JBl. 1971, 134 f. davon ausgehe, daß von einer Vermögensübernahme im Sinne des § 1409 ABGB erst dann gesprochen werden könne, wenn das übertragene Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Überträgers entzogen, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen worden sei, was bei Liegenschaften erst mit der grundbücherlichen Übertragung auf den Übernehmer eintrete, sei für den Beklagten nichts gewonnen. Denn bei einer gleichzeitigen Übertragung des Gesamtvermögens auf mehrere Übernehmer hafteten diese solidarisch. Da der Beklagte jedenfalls gemeinsam mit seinem Bruder Mathias M im wesentlichen das gesamte Vermögen des Johann M übernommen habe, hafte er auch für Schulden, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übergebenen Vermögen gestanden seien. Daß für die von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei angenommene Kreditwürdigkeit des Johann M nicht der vom Beklagten übernommene Bauernhof maßgebend gewesen sei, sei im Verfahren weder behauptet worden noch hervorgekommen. Eine Unkenntnis müsse der Übernehmer dann gegen sich gelten lassen, wenn er bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren müssen. Hiebei sei jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die gemäß § 1297 ABGB bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden könne und darüber hinaus gemäß § 1299 ABGB die besondere Sorgfalt, die ein Vermögensübergang nach der konkreten Sachlage erfordere. Nach seiner vor dem Erstgericht abgelegten Parteienaussage will der Beklagte seinen Vater Johann M vor Abschluß des Übergabsvertrages ausdrücklich gefragt haben, ob er außer den im Übergabsvertrag erwähnten und im Grundbuch aufscheinenden Verbindlichkeiten noch weitere Schulden habe, welche Frage von Johann M verneint worden sei. Johann M habe in seiner vor dem Bezirksgericht Rattenberg deponierten Zeugenaussage bekundet, er habe die gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin übernommene Bürgschaft bei den Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten verschwiegen; ob ihn der Beklagte gefragt habe, was außer den im Grundbuch aufscheinenden Belastungen sonst noch an Schulden da sei, wisse er nicht mehr, glaube es aber nicht. Im Hinblick auf die den Beklagten treffende Beweispflicht habe das Erstgericht zutreffend die vom Beklagten behauptete Frage über das Bestehen weiterer Schulden nicht als erwiesen erachtet. Auf Grund der Aussage des Johann M stehe nämlich nicht mit völliger Klarheit fest, daß der Beklagte vor Abschluß des Übergabsvertrages eine derartige Frage an den Überträger gerichtet habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung sei somit davon auszugehen, daß der Beklagte die von ihm behauptete Frage nicht gestellt und sich damit beim Überträger vor Abschluß des Übergabsvertrages und vor Übernahme des ihm zugewendeten Vermögens nicht erkundigt habe, ob außer den aus dem Grundbuch ersichtlichen und im Übergabsvertrag angeführten Verpflichtungen noch weitere Schulden bestunden. Der Beklagte habe damit die von ihm schon nach § 1297 ABGB zu verlangende Sorgfalt bei der Übernahme des im Hof bestehenden Vermögens seines Vaters außer acht gelassen. In jedem Falle sei der Übernehmer des Vermögens verpflichtet, den Überträger nach dem Vorhandensein von Passiven zu fragen. Unterlasse er dies, handle er auf eigene Gefahr.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bestimmung des § 1409 ABGB geht von dem Grundgedanken aus, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (JBl. 1980, 95; Bydlinski in JBl. 1971, 136; Koziol in JBl. 1967, 550 ff., insbesondere 553). Unter Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB wird die Summe aller geldwerten Güter einer Person verstanden (JBl. 1980, 95; JBl. 1971, 259 u. a.; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 126; Ehrenzweig[2] I/1, 137). Ein Vermögen ist übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die grundbücherliche Einverleibung (JBl. 1980, 95; vgl. JBl. 1977, 257; SZ 48/107 u.a.; Koziol - Welser[5] II, 63; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 118 ff.). Weder der Abschluß des Titelgeschäftes noch der Zeitpunkt des rechtsgeschäftlich festgelegten Überganges von Gefahr und Nutzen oder die Besitzeinräumung bewirken bereits den gesetzlichen Schuldbeitritt (JBl. 1980, 95; Bydlinski in JBl. 1971, 136). Daraus folgt zwar, daß das Gesamtvermögen des Johann M am 7. Feber 1972 nicht nur dem Beklagten, sondern Teile davon auch an dessen Bruder Mathias übertragen wurden; dies führte aber im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht zu einer grundsätzlichen Verneinung der Möglichkeit seines gesetzlichen Schuldbeitrittes. Die Haftungsgrundlage der Gläubiger wird nämlich nicht nur dann entzogen, wenn ein Vermögen zu ideellen Anteilen an mehrere übergeben wird, sondern auch dann, wenn etwa im Wege einer vorweggenommenen Erbteilung ein Bauerngut, das unbestritten ein Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB darstellt (SZ 32/146), an mehrere Kinder zu realen Teilen übertragen wird. In diesem Fall ist es den Übernehmern bekannt, daß der Übergeber bewußt sein Gesamtvermögen veräußern will; eine vorweggenommene Erbteilung führt daher zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt der Übernehmer (vgl. BHGZ 55, 111, 114;
RGZ 123, 52, 54; Möschel im Münchner Kommentar, § 419 BGB RN 35;
Weber in BGB-RGRK[12], § 419 RN 16; Laue, Der Übernahmevertrag nach § 419 BGB in AcP, 146, 156 ff., insbesondere 187 f.).
Auch der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß zu den Schulden eines im Sinne des § 1409 ABGB übernommenen Vermögens Bürgschaftschulden nicht zählen, kann nicht gefolgt werden. In der Entscheidung SZ 16/108, die den Fall der Übernahme eines Bauerngutes betraf, wurde unter Ablehnung der Entscheidung SZ 14/185 (richtig wohl SZ 14/164) zwar ausgeführt, daß als Schulden, die zum übergebenen Vermögen gehören, nur solche betrachtet werden können, die mit dem übernommenen Vermögen in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang standen, die zum Zwecke des Erwerbes der Verbesserung, Erhaltung oder Verwaltung des Vermögens eingegangen wurde. In diesem Sinne könne wohl die Aufnahme eines Darlehens zur Bewirtschaftung der Liegenschaft als eine zum Vermögen gehörige Schuld betrachtet werden, nicht aber die Übernahme einer Bürgschaft, da diese wohl niemals der Liegenschaft zugute kommen könne. Gegen diese Entscheidung wendete schon Klang in JBl. 1948, 437 ff., insbesondere 442 f., ein, daß zwar ohne weiteres zuzugeben sei, daß eine Bürgschaft nicht als Betriebsschuld eines Bauernhofes angesehen werden könne; es müsse aber beachtet werden, daß der Gläubiger, der sich einen Bürgen stellen lasse, den Kredit im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Bürgen gewährt habe und daß gerade der Besitz des Bauernhofes für die Annahme dieser Zahlungsfähigkeit maßgebend gewesen sein mag. Die Frage nach der Haftung des Übernehmers für Bürgschaftschulden könne nicht allgemein beantwortet werden; es sei im Einzelfall zu prüfen, ob das übernommene Vermögen für die Bewilligung des Kredites maßgebend gewesen sei. Da aber gerade für ein Kreditinstitut der Liegenschaftsbesitz eines Landwirtes regelmäßig die Grundlage für die Tauglichkeit eines Bürgen bildet und ein Ausnahmefall weder behauptet noch bewiesen wurde, ist von dieser Voraussetzung auszugehen. Wellacher, Die Schuldenhaftung des Übernehmers beim Übergang von Vermögen und Unternehmungen, 52 ff., führt aus, daß bei Übertragung des ganzen Vermögens, ohne daß etwas Erhebliches zurückbleibe, sich die Schuldenhaftung des Erwerbers auf alle bei der Übergabe bestehenden Schulden des Veräußerers erstrecke. Eine Haftungseinschränkung bei Übertragung des Gesamtvermögens im Sinne der Entscheidung SZ 16/108 sei schon deswegen nicht am Platz, weil doch hier das der Sicherung des Gläubigers dienende ganze Vermögen entzogen worden sei, zu dem die Schulden des Veräußerers in ihrer Gesamtheit auf jeden Fall gehörten. Für Koziol a.a.O., 555 bestehen keine Bedenken, daß die Gläubiger, deren Bürge der Veräußerer des gesamten Vermögens gewesen sei, ihre Zahlungsansprüche auch gegen den Übernehmer richten könnten; der Gedanke der Sicherung des Haftungsfonds sei auch hier durchaus tragfähig. Der OGH hielt bereits in der Entscheidung SZ 27/255 an dem in der Entscheidung SZ 16/108 ausgesprochenen Rechtssatz nicht mehr fest: Wird das gesamte Vermögen übertragen, entfalle als Haftungsvoraussetzung das Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Schuld und dem übergebenen Vermögen. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung hielten die Entscheidungen 1 Ob 69/74 und EvBl. 1977/239 an der Entscheidung SZ 16/108 fest. In beiden Fällen handelte es sich aber nicht um die Übergabe des gesamten Vermögens, sondern um die Übergabe eines Unternehmens. In diesem Fall ist aber ohnedies die Zugehörigkeit der Schuld zum Unternehmen zu prüfen und davon auszugehen, daß Bürgschaftschulden in der Regel mit der Geschäftstätigkeit nicht im Zusammenhang stehen (Wellacher a.a.O., 56). In der Entscheidung JBl. 1980, 95 führte der OGH aus, daß das gesetzliche Erfordernis der Zugehörigkeit von Schulden zu einem rechtsgeschäftlich übernommenen Vermögen - sieht man von der Übernahme eines Sondervermögens (das wäre etwa eine Substitutionsmasse oder eine nach § 812 ABGB vom Vermögen des Erben abgesonderte Verlassenschaft; vgl. Ehrenzweig a. a.O., 138) ab - jedenfalls dann entbehrlich sei, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das ganze Vermögen des Überträgers darstellt. Diese Rechtsauffassung hält der OGH aufrecht. Im Sinne der Entscheidung SZ 27/255 hat daher bei Übergabe des gesamten Vermögens der Übernehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 1409 ABGB auch für Bürgschaftschulden des Veräußerers zu haften. Dieses Ergebnis entspricht dem Grundsatz, daß der Gläubiger durch den Entzug der bisherigen Haftungsgrundlage nicht schlechtergestellt werden soll. Dieser Grundsatz ist um so mehr bei einer vorweggenommenen Erbteilung zu wahren, ist doch zu berücksichtigen, daß selbst ungesicherte Bürgschaftsverbindlichkeiten nicht durch den Tod des Bürgen erlöschen (§ 1367 ABGB).
Auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht übernahm zwar die Feststellung des Erstgerichtes, dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis, er habe die Bürgschaftschuld nicht gekannt, in ihrer gesamten Tragweite nicht, hielt aber doch den gleichfalls gemäß § 187 III. TN vom Beklagten zu erbringenden Beweis, ihm hätte die Schuld bei der Übergabe nicht bekannt sein müssen, für nicht erbracht, da selbst sein Vater als Zeuge angab, der Kläger habe ihn nicht einmal danach gefragt, ob außer der grundbücherlich sichergestellten Schuld noch weitere Schulden aufrecht bestunden. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Revisionswerber darin erblickt, daß für diese Feststellung eine weitere Stoffsammlung durch das Erstgericht unerläßlich sei; er sei zu weiterem Beweisanerbieten anzuleiten. Die Beurteilung, ob zur Gewinnung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch die Durchführung weiterer Beweise erforderlich ist, ist jedoch ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung (EvBl. 1958/94 u. a.).