OGH 27.03.2008, 2Ob58/08f
Rechtssätze
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RS0106533 | In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. |
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RS0042828 | Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. |
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RS0050037 | Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden. |
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RS0047398 | Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode). |
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RS0007138 | Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989. |
Normen | ABGB §140 Ag ABGB §140 Ba ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ag ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba AußStrG 2005 §16 Abs2 |
RS0047430 | Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht. |
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RS0047432 | Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Marcel M*****, geboren am , *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Markus T*****, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 57/07t-U120, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom , GZ 1 P 61/00y-U115, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater des am geborenen und damit inzwischen volljährig gewordenen ehelichen Sohnes Marcel M***** erklärte sich (im Beisein seines Rechtsvertreters) am vor dem Pflegschaftsgericht zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 350 EUR ab bereit (ON U73). Sein Sohn wird (nach wie vor) im Haushalt der vom Vater geschiedenen Mutter altersgemäß versorgt und betreut.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund eines vom damals noch mj Sohn, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, am gestellten Antrags (ON U94) rückwirkend ab auf monatlich 400 EUR (bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes) erhöht und gleichzeitig der am gestellte (ON U76) Antrag des Vaters, ihn ab von seiner Unterhaltsverpflichtung zur Gänze zu entheben, abgewiesen (ON U115). Nachdem der Vater dem vom Erstgericht bestellten Sachverständigen zur Ermittlung seiner Einkünfte aus der gewerblichen Vermietung eines Appartementhauses und aus einem Rauchfangkehrerbetrieb keine Unterlagen vorgelegt hatte, ging das Erstgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 4.500 EUR sowie einer weiteren Sorgepflicht für den mj Michael T*****, geboren am , nicht jedoch für seine (zweite) Ehegattin (die ebenfalls einen Rauchfangkehrerbetrieb führt) aus. Daraus ergäbe sich ein prozentueller Unterhaltsanspruch des Sohnes Marcel von 20 % = 900 EUR monatlich; unter Abzug der Berufsschulkosten bringe der Unterhaltsberechtigte für die Zeit vom bis monatlich 383,81 EUR, vom bis monatlich 550 EUR und ab monatlich netto 724,36 EUR ins Verdienen. Damit lägen seine Einkünfte jedenfalls unter den Ausgleichszulagenrichtsatzbeträgen für die entsprechenden Zeiträume; er sei daher noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Unter Berücksichtigung der außerordentlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Vater lebe und an denen sein Sohn angemessen teilhaben dürfe, sei daher eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von 400 EUR angemessen festzusetzen. Der Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters sei folglich abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON U120). Das Rekursgericht bestätigte die Auffassung des Erstgerichts, wonach Marcel in den entscheidungswesentlichen Zeiträumen nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, habe er doch kein Einkommen erzielt, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatzbetrag gelegen wäre. Wenn seit der letzten Unterhaltsfestsetzung (hier mit „Vergleich" vom ) nach Verstreichen eines Zeitraums von mehr als einem Jahr aufgrund der seither eingetretenen altersbedingten Bedürfniserhöhung eines Minderjährigen eine wesentliche Änderung der Umstände anzunehmen sei, wovon hier auszugehen wäre, werde nach der Rechtsprechung eine Unterhaltsneubemessung wegen geänderter Verhältnisse als jedenfalls zulässig erachtet. Darüber hinaus komme eine Neubemessung auch dann in Betracht, wenn eine der Parteien des Unterhaltsvergleichs über eine wesentliche Bemessungsgrundlage in Irrtum befangen gewesen sei. Anders als im Rekurs vertreten habe das Erstgericht im Sinne des Antragsvorbringens des Jugendwohlfahrtsträgers angenommen, dass der Vater zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein Nettoeinkommen von höchstens 3.000 EUR ins Verdienen gebracht habe. Auch aus dessen rechtlicher Beurteilung ergebe sich klar, dass anlässlich der vergleichsweisen Unterhaltsfestsetzung vor dem Jugendwohlfahrtsträger von einem weitaus geringeren als dem vom Vater tatsächlich ins Verdienen gebrachten Nettoeinkommen von zumindest 4.500 EUR ausgegangen worden sei. Die vom Erstgericht vorgenommene Neubemessung - die vom Antragsdatum maximal drei Jahre rückwirkend erfolgen könne - begegne daher keinen Bedenken. Die Einschätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Umstände durch das Erstgericht sei gerechtfertigt gewesen, weil der Vater die vom bestellten Buchsachverständigen geforderten Unterlagen ohne ausreichende Begründung nicht vorgelegt und somit seine Verbindlichkeit, an der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage mitzuwirken, verletzt habe. Eine Heranziehung (auch) der Mutter zur Geldunterhaltsbemessung setze voraus, dass diese ein beträchtlich höheres Einkommen als der Vater beziehe, was von diesem nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt worden sei. Eine Verletzung einer Unterhaltsstoppregel bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen liege gleichfalls nicht vor.
Aus Anlass des vom Vater hiegegen erhobenen und auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionsrekurses (ON U121) - gerichtet auf „ersatzlose Aufhebung" samt Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags unter gleichzeitiger Entbindung des Vaters von jeglicher Unterhaltsverpflichtung - wurden die Akten zufolge Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , 2 Ob 161/07a-U124, dem Erstgericht zur (richtigen) Vorlage an das Rekursgericht im Sinne des § 63 AußStrG (Zulassungsvorstellung) zurückgestellt. Daraufhin hat das Rekursgericht dem „Zulassungsantrag" Folge gegeben und seinen Ausspruch dahingehend abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es begründete dies - zusammengefasst - damit, dem Rechtsmittelwerber sei darin beizupflichten, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltserhöhungsantrag weder auf geänderte Verhältnisse noch einen vormaligen Irrtum über die Bemessungsgrundlage gestützt und das Erstgericht zur bei Unterhaltsfestsetzung per maßgeblichen Bemessungsgrundlage (insbesondere zum Einkommen des Vaters, der seine Mitwirkungspflichten hiezu freilich „eklatant verletzt" habe) keine Erhebungen gepflogen und keinerlei Feststellungen getroffen habe; der rechtliche Schluss des Erstgerichts, wonach ausgehend von einem aktuellen Monatsnettoeinkommen des Vaters von 4.500 EUR eine Änderung der Verhältnisse seit der Unterhaltsvereinbarung anzunehmen sei, entbehre somit entsprechender Verfahrensergebnisse. Eine Unterhaltsneubemessung komme (nur) in Frage, wenn sich die seinerzeitigen Bemessungskriterien in mehrfacher Hinsicht wesentlich geändert hätten; eine solche Änderung könne aus der erstgerichtlichen Entscheidungsgrundlage derzeit aber nicht abgeleitet werden, wobei auch die Unterhaltserhöhung rückwirkend ab , also ab einem vor Abschluss der Unterhaltsvereinbarung gelegenen Zeitpunkt, „schwerlich zu rechtfertigen" sei.
Der Unterhaltsberechtigte Marcel hat nach Freistellung keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
Entgegen dem Vorwurf im Revisionsrekurs hat das Erstgericht (vom Rekursgericht gebilligt) keineswegs maßgebliche Feststellungen unterlassen bzw aufgrund bloß unsubstantiierter, auf den seinerzeitigen Vergleich (aus dem Jahre 2004) gar nicht Bedacht nehmender Behauptungen Feststellungen getroffen. Dies wird - unter Wiederholung der im Wesentlichen identen Argumente - sowohl als Mangelhaftigkeit als auch als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Er habe auch nur deshalb dem Sachverständigen keine Unterlagen überlassen, weil die Kosten desselben mehr ausgemacht hätten als die Beträge, um die es hier gehe, sodass er (der Vater) „keinen Sinn" darin gesehen habe, „weitere Kosten zu produzieren". Zufolge Verpflegung und Verköstigung durch die Mutter liege beim Bezug der festgestellten Lehrlingsentschädigung eine Überalimentierung vor, die nicht gerechtfertigt wäre.
Dem ist - in Kürze (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG) - Folgendes entgegenzuhalten:
Der als Vertreter des damals noch mj Unterhaltsberechtigten auftretende Jugendwohlfahrtsträger hat in seinem eindreiviertel Jahre nach dem „Unterhaltsvergleich" des Vaters vom September 2004 gestellten Erhöhungsantrag zwar knapp, jedoch durchaus erkennbar und damit ausreichend auf eine Änderung der vormaligen Vergleichsausgangsgrundlage im Zusammenhang mit dem (gestiegenen und damit geänderten) Einkommen des Vaters - als selbständiger Rauchfangkehrermeister und Eigentümer eines gewerblich genützten Appartementhauses in bester Fremdenverkehrslage - hingewiesen (ON U94). Die Auslegung einzelner Prozessbehauptungen auf ihre (ausreichende) Behauptungstauglichkeit in Bezug auf einen geltend gemachten Anspruch ist typisch einzelfallabhängig, sodass ihr insoweit keine darüber hinausgehende - erhebliche - Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht - soweit dies als Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens moniert wird - einen solchen ausdrücklich (und mit ausführlicher Begründung) verneint, sodass er auch nach neuem Recht des Außerstreitverfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden könnte (Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 3; RIS-Justiz RS0050037 [T7]). Dass bei geänderter Sachlage bzw entscheidungsrelevanten Umständen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhalts im Wege einer Abänderung einer bestehenden Entscheidung (oder vergleichsweisen Regelung) - auch unter Umständen rückwirkend - zulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047398); dass den Unterhaltsschuldner hiebei eine Mitwirkungspflicht an der Erhebung der maßgeblichen Unterhaltsbemessungsrundlage trifft, ebenso (RIS-Justiz RS0047430; RS0047432; RS0106533). Die hiezu im Revisionsrekurs vorgebrachte „Rechtfertigung" vermag die Beurteilung der Vorinstanzen, seine (mehrfache) Weigerung, erforderliche Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen, sei ungerechtfertigt und habe daher eine Einschätzung gerechtfertigt, keineswegs als krass falsch zu qualifizieren. Gegen die vom Rekursgericht nach den herrschenden Bemessungsparametern ausführlich dargestellte rechnerische Ermittlung wird im Revisionsrekurs nichts inhaltlich Substantielles vorgebracht; ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall niedriger anzusetzen wäre, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0007138).
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war das Rechtsmittel sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00058.08F.0327.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-62090