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AVR 5, Oktober 2023, Seite 227

Begründungserfordernis bei Aufhebungsbescheiden nach § 299 BAO

AVR 2023/14

§ 299 BAO

Die Begründung muss […] erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2013 und 2014 Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen an eine GmbH (deren Gesellschafterin die Beschwerdeführerin war). In den Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 wurde auf die Veräußerungsvorgänge entfallende ImmoESt auf Basis des Kaufpreises laut den Kaufverträgen ermittelt. Es ergingen erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide.

Infolge einer GrESt-Außenprüfung bei der GmbH (Käuferin) hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 der Beschwerdeführerin nach § 299 BAO auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide, in welchen ImmoESt auf Basis des höheren gemeinen Werts der veräußerten Grundstücke festgesetzt wurde. Die Begründung der Aufhebungsbescheide verwies auf die Begründung der neuen Einkommensteuerbescheide. Dort wurde ausgeführt, dass die Übertragung der Liegenschaft...

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