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Die digitale mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 48j BAO
§ 48j BAO sieht seit die Möglichkeit vor, mündliche Verhandlungen vor dem BFG digital durchzuführen. Dieser Beitrag behandelt die dafür geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und beleuchtet die Ermessensbestimmung vor dem Hintergrund der Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgrundrechte.
1. Historische Entwicklung des § 48j BAO
Aufgrund der COVID-19-Pandemie war in § 323c Abs 4 BAO eine Durchführung mündlicher Verhandlungen in Präsenz nur vorgesehen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich war. Sofern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich sei, könne sie „in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden“. Eine erneute Änderung des § 323c BAO sah vor, dass „mündliche Verhandlungen […] unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden [können]“. Sofern der Amtshandlung Parteien beizuziehen waren, waren diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen entsprechende technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, schloss die Vorgängerbestimmung zu § 48j BAO ausdrücklich aus, dass di...