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OGH 23.10.2001, 5Ob257/01g

OGH 23.10.2001, 5Ob257/01g

Rechtssätze


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Norm
RS0043688
Eine verspätete Revisionsbeantwortung ist nicht zu beachten (keine Zurückweisung).
Normen
RS0035958
Kein Kostenzuspruch für eine verspätete Revisionsbeantwortung (sie war von den Untergerichten nicht zurückgewiesen worden; keine Zurückweisung durch den OGH).
Normen
RS0010614
§ 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades).
Normen
RS0110784
Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.
Norm
RS0010603
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch steht nur dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft und dem dinglich Berechtigten (zum Beispiel Fruchtnießer) zu.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thorsten S*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Eva D*****, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen Unterlassung von Immissionen, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 264/00f-31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom , GZ 3 C 1121/99s-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der erkennende Senat hat zu nachbarrechtlichen Ansprüchen zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses - solche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen (vgl 5 Ob 444/97y = immolex 1998/115) - in seiner schon vom Erstgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 180/98a = SZ 71/147 (vgl RIS-Justiz RS0110784) ausgesprochen, dass jedem Mit- und Wohnungseigentümer die verkehrsübliche Nutzung seines Objektes gewährleistet sein soll, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthält. Demnach hat grundsätzlich auch jeder Mit- und Wohnungseigentümer die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjektes ausgehenden Immissionen zu dulden. Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht ihm (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden. Das könnte zB auf wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen zutreffen.

Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen unter anderem festgestellt, dass die Beklagte in ihrem Badezimmer, dass an einen Schlafraum der Wohnung des Klägers unmittelbar angrenzt, mehrmals monatlich, manchmal mehrmals wöchentlich nach 22.00 Uhr duscht. Hiedurch entstehen bei einem Grundgeräuschpegel von 22 dB Spitzenpegel an Lärmbelästigung im Schlafzimmer des Klägers von bis zu 38 dB, womit der vorhandene Grundgeräuschpegel um bis zu 16 dB überschritten wird, was eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellt. Die Hausordnung sieht die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr vor.

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bejaht hat, so hat es auch im Lichte von 5 Ob 180/98a die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Im Übrigen konnte es sich auf die Grundsätze von 1 Ob 594/94 = SZ 67/138 (vgl RIS-Justiz RS0037171, RS0037178, RS0037198, RS0037207) stützen. Die von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängende Entscheidung des Berufungsgerichtes bewegt sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Das Rechtsmittel war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht stellte es dem Kläger gemäß § 508 Abs 5 ZPO frei, eine Revisionsbeantwortung einzubringen (Zustellung ). Diese wäre gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Bei diesem langte sie - nachdem sie fälschlich beim Erstgericht überreicht worden war - erst am , somit nach Ablauf der vierwöchigen Beantwortungsfrist ein. Die Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen (vgl Gitschthaler in Rechberger2 § 126 ZPO Rz 16 mwN).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00257.01G.1023.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-61608