OGH vom 26.08.2004, 6Ob41/04d

OGH vom 26.08.2004, 6Ob41/04d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Gheneff-Rami, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs ehrenrühriger Behauptungen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 102/03x-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 39 Cg 7/01z-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 199,87 EUR (darin enthalten 33,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Abgeordneter zum Wiener Landtag und Mitglied des Klubs der Freiheitlichen Abgeordneten zu diesem Landtag. Die Beklagte war Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "p*****". In deren Ausgabe vom wurde unter der Überschrift "Durchgesikat" ein Artikel veröffentlicht, der sich mit der sogenannten "Spitzelaffäre" und deren Auswirkungen auf den damaligen Wahlkampf zur Wiener Gemeinderatswahl kritisch auseinandersetzte. Darin wurde unter anderem berichtet, dass "die bei der Hausdurchsuchung im blauen Rathausklub sichergestellten Computer-Festplatten neue Verdachtsmomente zu Tage förderten: So sollen FPÖ-Chef Hilmar K***** und dessen Landesparteisekretär Michael K***** (Kläger) allen Ernstes erwogen haben, das Büro des Bürgermeisters zu verwanzen. Und zwar mit Hilfe eines prominenten Wiener Privatdetektivs, der für seine Leistungen auch schon einen Preis veranschlagt hatte. K***** (Kläger) hatte die diesbezüglichen Gesprächsprotokolle auf dem Computer gespeichert". Die Vorwürfe, dass erwogen worden sei, das Büro des Bürgermeisters zu "verwanzen", waren unrichtig. Gegen den Kläger fanden zwar Vorerhebungen gemäß § 88 StPO im Zusammenhang mit der "Spitzelaffäre" statt, er stand insoweit aber nicht unter Verdacht. Zu einem Privatdetektiv hatte er nur insoweit Kontakt, als er einen solchen im November 2000 damit beauftragte, die Clubräumlichkeiten der FPÖ Wien im Rathaus auf illegale Abhörgeräte zu untersuchen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde die Beklagte, der der Wahrheitsbeweis der im zitierten Artikel behaupteten Vorwürfe nicht gelungen war, wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG von 20.000 S verurteilt. Weiters wurde gemäß § 33 Abs 2 MedienG auf Einziehung der betreffenden Ausgabe der periodischen Druckschrift "p*****" erkannt. Die Beklagte wurde gemäß § 8a Abs 6 MedienG verpflichtet, in der periodischen Druckschrift "p*****" nachstehende Urteilsveröffentlichung nach den Bestimmungen des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG vorzunehmen: "Durch Veröffentlichung im 'p*****' Nr 1 vom auf den Seiten 18 f, wonach Michael K***** (Kläger) erwogen hätte, das Büro des Wiener Bürgermeisters Dr. Michael Häupl zu 'verwanzen' und diesbezügliche Gespräche auch wegen des Preises einer solchen Aktion geführt hätte, wird der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede gegenüber dem Antragsteller Michael K***** (Kläger) hergestellt und die Antragsgegnerin 'W*****' *****gesellschaft mbH (Beklagte) zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages an den Antragsteller in Höhe von S 20.000 verurteilt."

Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "p*****" ist seit nicht mehr die Beklagte, sondern die V***** GmbH.

Eine Veröffentlichung des Strafurteils unterblieb, weil der Kläger gegen Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 2.906,91 EUR (40.000 S) auf seinen Veröffentlichungsanspruch verzichtete.

Mit seiner am eingebrachten Klage stellte der Kläger das Begehren, die Beklagte sei schuldig, die Behauptung oder sinngemäße Behauptung und/oder deren Verbreitung zu unterlassen, der Kläger hätte erwogen, das Büro des Wiener Bürgermeisters Dr. Michael Häupl zu "verwanzen", das heißt mit illegalen Abhörgeräten zu versehen, und hätte diesbezügliche Gespräche (auch wegen des Preises einer solchen Aktion) geführt. Weiters beantragte er die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf dieser Behauptungen gegenüber den Lesern der Zeitschrift "p*****" als unwahr und zur Veröffentlichung des Widerrufs in dieser Zeitschrift. Die Behauptung sei ehrenrührig, weil dem Kläger, wenn auch in Vermutungsform, unterstellt werde, sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht zu haben und erfülle die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Die Beklagte habe die gebotene journalistische Sorgfalt nicht eingehalten, weil keine Rücksprache mit dem Kläger gehalten worden sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe lediglich von zutreffenden Verdachtsmomenten, die von öffentlichem Interesse gewesen seien, berichtet. Da sie nun kein Medienunternehmen mehr betreibe, liege keine Wiederholungsgefahr vor. Das Begehren auf öffentlichen Widerruf sei zumindest seit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beklagten zur Urteilsveröffentlichung nicht mehr berechtigt. Der Widerrufsanspruch sei durch die Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung konsumiert worden. Der Kläger sei dadurch schadlos gehalten worden, dass ihm der Veröffentlichungsanspruch durch Zahlung eines Entschädigungsbetrages abgegolten worden sei. Mit dieser Vereinbarung habe der Kläger klar zu erkennen gegeben, dass ihm an der Wiederherstellung seiner Ehre in der Öffentlichkeit nur zweitrangig gelegen sei. Es fehle ihm daher das Rechtschutzinteresse zur Durchsetzung seines Anspruches auf öffentlichen Widerruf.

Der Kläger schränkte zwar das Unterlassungsbegehren auf Kosten ein, hielt aber das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung aufrecht. Die österreichische Rechtsordnung kenne verschiedene nebeneinander bestehende Instrumente, medialen Äußerungen öffentlich entgegenzutreten. Diese seien von verschiedenen Voraussetzungen abhängig und hätten inhaltlich unterschiedliche Bedeutungen. Die Widerrufsveröffentlichung solle für den Konsumenten klarstellen, dass der Äußernde selbst eine unrichtige Tatsachenbehauptung als unwahr zurücknehme, während in der Urteilsveröffentlichung der autoritative Ausspruch eines Gerichts, dass der Medieninhaber ein Medieninhaltsdelikt begangen habe, zum Ausdruck komme. Ob diesem Medieninhaltsdelikt die Verbreitung einer unwahren Behauptung zugrundeliege, gehe aus der Urteilsveröffentlichung nicht hervor. Es bleibe offen, ob der Wahrheitsbeweis nicht zulässig gewesen sei (§§ 112 StGB, 29 MedienG) oder ob der Medieninhaber den Wahrheitsbeweis gar nicht oder zumindest nicht kongruent angeboten habe. Der Widerruf sei hingegen eine Form der Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im noch aufrechten Umfang statt. Es folge im Wesentlichen der Argumentation des Klägers. Durch die Urteilsveröffentlichung nach dem MedienG werde der zivilrechtliche Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht konsumiert. Der Widerruf stelle nämlich nach der Rechtsprechung einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch dar, der dazu diene, die über den Verletzten bei Dritten entstandene abträgliche Meinung zu beseitigen. Eine solche Veröffentlichung solle gegenüber der Öffentlichkeit klarstellen, dass der Äußernde selbst eine unrichtige Tatsachenbehauptung als unwahr zurücknehme, also nicht aufrecht erhalte. Demgegenüber beinhalte eine Urteilsveröffentlichung nach dem Mediengesetz etwas substantiell anderes, nämlich den Ausspruch eines unabhängigen Gerichts, dass ein bestimmter Medieninhaber ein einschlägiges Delikt begangen habe. Wie der Kläger richtig aufzeige, gehe daraus nicht zwingend hervor, ob dieses Medieninhaltsdelikt in der Verbreiterung einer unwahren Behauptung bestehe, die zudem nicht aufrecht erhalten werde, oder ob es anderen Inhalts sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im angefochtenen Umfang (die Stattgebung des auf Kostenersatz eingeschränkten Unterlassungsbegehrens blieb unbekämpft) im Sinn einer Klageabweisung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Weil der wesentliche Zweck der Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG und jener des öffentlichen Widerrufs nach § 1330 Abs 2 ABGB identisch seien und Doppelveröffentlichungen grundsätzlich vermieden werden sollten, komme neben der Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG ein öffentlicher Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB im selben Medium nicht in Betracht. Hier sei zwar der Zweck der Urteilsveröffentlichung und somit auch jener eines öffentlichen Widerrufs nicht erreicht worden, weil dem Kläger das Recht auf Urteilsveröffentlichung einvernehmlich durch Zahlung eines Geldbetrags seitens der Beklagten abgegolten worden sei. Die Beklagte dürfe deshalb aber nicht schlechter gestellt werden. Im Schadenersatzrecht bestehe der Grundsatz der Naturalrestitution. Der Geschädigte müsse sich diese jedoch nicht aufdrängen lassen, sondern könne statt dessen eine Geldentschädigung verlangen. Es bestehe daher auch in diesem Fall kein zusätzlicher Anspruch auf öffentlichen Widerruf mehr. Der Anspruch des Klägers auf öffentlichen Widerruf sei bereits durch die Erwirkung des Urteils im Strafverfahren, mit dem die Beklagte zu dessen Veröffentlichung verpflichtet worden sei, konsumiert worden. Im Übrigen widerspreche die Aufrechterhaltung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf nach Entgegennahme einer Zahlung für das Unterbleiben der Urteilsveröffentlichung den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anspruchskongruenz zwischen dem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG und dem Anspruch auf öffentlichen Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB vorliege.

Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG bei einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung ist (§ 6 MedienG), den Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 Abs 2 ABGB ausschließt, wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner nach dem hier angefochtenen Urteil des Berufungsgerichtes ergangenen Entscheidung vom , 6 Ob 258/03i (MR 2004, 108), der das Begehren auf öffentlichen Widerruf des anderen im strittigen Artikel genannten Politikers zugrundelag, bereits bejaht (zust Renzl, Die Veröffentlichungsansprüche - Konsumtion oder Kumulation? MR 2004, 87 [90]). Das Rechtschutzinteresse am öffentlichen Widerruf falle mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach § 34 MedienG weg. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsatz, dass der Geschädigte nach dem Prinzip der Herstellung in der Natur (Zurückversetzung in den vorigen Stand) so zu stellen sei, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (§ 1323 ABGB). Der Geschädigte könne sich nichts anderes wünschen als den Zustand ohne das schädigende Ereignis. Beide Veröffentlichungen - sowohl die in einem strafgerichtlichen Erkenntnis wegen eines Ehrenbeleidigungsdelikts angeordnete als auch die des Widerrufs der kreditschädigenden und zugleich ehrenbeleidigenden Behauptung - dienten (jedenfalls primär) dem Ziel der Wiedergutmachung (hinsichtlich des verletzten Rufes des Betroffenen) im weit zu verstehenden Sinn des § 1323 ABGB. Sollten beide Veröffentlichungen im selben Medium erfolgen und damit an denselben Adressatenkreis gerichtet sein und hätten sie jeweils gleiche oder zumindest sinngemäß gleiche ehrenrührige Behauptungen zum Inhalt, werde mit beiden Veröffentlichungsansprüchen dasselbe Ziel, nämlich bestmögliche Schadensgutmachung, angestrebt. Nach Urteilsveröffentlichung wirke die Beeinträchtigung im Ergebnis nicht mehr fort. Der im Bericht des Justizausschusses zur Mediengesetz-Novelle 1992 (851 BlgNR 18. GP 6) enthaltene Passus, dass bei einer im Medienverfahren erwirkten Urteilsveröffentlichung zu berücksichtigen sein werde, "ob darüber hinaus an einer Urteilsveröffentlichung oder an einem Widerruf nach anderen Rechtsvorschriften noch ein Rechtschutzinteresse besteht" und dass "Doppelveröffentlichungen grundsätzlich nicht stattfinden" sollten, sowie der in diesem Sinn verfasste Brief des Justizausschussobmanns vom , wonach durch die Aufnahme dieser Ausführungen in den Ausschussbericht "doppelte Veröffentlichungen (Urteil und Widerruf)" ausgeschlossen werden sollten (zitiert in Swoboda, Das Recht der Presse2 308 f), stellten zwar für sich allein noch keine geeignete Auslegungshilfe dar. Die dort vertretene Ansicht lasse sich allerdings aus der gemeinsamen Zielsetzung der beiden auf unterschiedlichen Normen beruhenden Veröffentlichungsansprüche, der Frage nach dem Rechtschutzbedürfnis des Verletzten und der bisherigen Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Problemkreis (4 Ob 336/87; 4 Ob 135/90; 4 Ob 73/94; ÖBl 1957, 25 = JBl 1957, 417) ableiten. Das (auch hier gebrauchte) Argument des Klägers, dass die Veröffentlichung des Widerrufs von größerem Gewicht sei, weil gegenüber den Medienkonsumenten klargestellt werde, dass der Äußernde selbst eine unrichtige Tatsachenbehauptung als unwahr zurücknehme, während in der Urteilsveröffentlichung (bloß) die autoritative Feststellung zum Ausdruck komme, dass der Medieninhaber ein Medieninhaltsdelikt begangen habe, sei nicht überzeugend: Die Veröffentlichung eines Widerrufs besage keineswegs, dass der Widerrufende nun von der Unrichtigkeit seiner Behauptung überzeugt sei oder gar, dass er reumütig sein Fehlverhalten einbekenne und um die Wiederherstellung des guten Rufes des Verletzten bemüht sei. Es handle sich vielmehr um eine gerichtlich aufgetragene und angeordnete (erzwingbare) Erklärung, die vom hiezu verurteilten Beklagten abgegeben werden müsse, selbst wenn er nach wie vor subjektiv der Ansicht sei, zu dieser Äußerung berechtigt (gewesen) zu sein. Der Widerruf erfolge zwar in der Form einer Erklärung des Verpflichteten, er beruhe aber auf einer gerichtlichen Verurteilung der Abgabe dieser Erklärung. Der öffentliche Widerruf sei für den Verletzten auch nicht deshalb bedeutsamer, weil die Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG offenlasse, ob die ehrenrührige Behauptung unwahr sei. Der Wahrheitsbeweis stehe dem Täter bei der üblen Nachrede genauso offen (§ 112 StGB; §§ 6 Abs 2 Z 2 lit a, 8 Abs 3 MedienG) wie bei der ehrenbeleidigenden und zugleich kreditschädigenden Äußerung, der in diesem Fall dem Täter und nicht dem Verletzten obliege. Auch eine Veröffentlichung des Widerrufs einer ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerung besage noch nicht, dass ihre Unwahrheit im Verfahren erwiesen worden sei, sondern lasse offen, ob der zum Widerruf Verpflichtete den Wahrheitsbeweis überhaupt angetreten habe und ob er ihm gelungen sei.

Der zitierten Entscheidung lag allerdings zugrunde, dass das Strafurteil bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz veröffentlicht worden war. Im vorliegenden Fall wurde das Strafurteil jedoch gar nicht veröffentlicht. Die Streitteile haben sich vielmehr darauf geeinigt, dass der Kläger keinen Antrag auf Urteilsveröffentlichung stellt bzw seine erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung verweigert (vgl § 34 Abs 2 MedienG) und die Beklagte ihm hiefür eine Geldzahlung leistet. Das Argument, dass die Öffentlichkeit bereits durch die Veröffentlichung des Strafurteils über den entsprechenden Sachverhalt aufgeklärt worden sei, kann daher hier nicht gelten. Es bleibt zu prüfen, ob in einem solchen Fall dennoch das Rechtschutzbedürfnis des Klägers an der Erwirkung einer weiteren Verurteilung des Beklagten zum inhaltlich gleichen Widerruf im selben Medium zu bejahen ist.

Wurde das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen Medium begangen, so hat die Urteilsveröffentlichung in diesem Medium zu erfolgen (§ 34 Abs 4 MedienG). Für die Durchsetzung gilt in diesem Fall § 20 MedienG sinngemäß. Die dem Medieninhaber nach § 34 MedienG auferlegte Veröffentlichungspflicht ist ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht die Exekutionsführung nach der Exekutionsordnung nicht offen, weil die Bestimmungen des MedienG die Bestimmungen der Exekutionsordnung verdrängen und das Urteil kein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO ist (vgl 3 Ob 244/01f mwN). Wird hingegen der Medieninhaber im Zivilrechtsstreit gemäß § 1330 Abs 2 ABGB verurteilt, eine Äußerung öffentlich als unwahr zu widerrufen, richtet sich die Exekution nach den Bestimmungen der EO. In dem Sonderfall, dass der Widerruf im Medium des Medieninhabers zu erfolgen hat, kann dieser nur von ihm selbst vorgenommen werden, sodass eine Exekution nach § 354 EO (zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung) und nicht, wie sonst, nach § 353 EO (zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung) zu führen ist (SZ 69/160; RIS-Justiz RS0103052). Die Erlangung eines Exekutionstitels auf öffentlichen Widerruf ermöglicht es daher dem Verletzten in einem solchen Fall nicht, gegen den Willen des Medieninhabers eine Veröffentlichung durchzusetzen. Er ist bei der Durchsetzung sowohl eines ihm im Strafverfahren zuerkannten Veröffentlichungsanspruches als auch eines im Zivilverfahren geschaffenen Titels auf öffentlichen Widerruf auf den Einsatz von Beugemitteln gegen den Medieninhaber beschränkt. Diese Beugemittel unterscheiden sich allerdings voneinander, und zwar unter anderem dadurch, dass die nach § 20 MedienG zu verhängenden Geldbußen an den Antragsteller zu zahlen sind, andere Höchstgrenzen gelten und in § 354 EO die Möglichkeit der Haftverhängung vorgesehen ist, wobei diese auch gegen juristische Personen (deren Organe) als zulässig angesehen wird (RpflSlgE 1989/149; vgl SZ 68/83).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beklagte seit kein Medienunternehmen mehr betreibt und Medieninhaberin der Zeitschrift "p*****" die V***** GmbH ist. Das die Beklagte verurteilende Straferkenntnis datiert vom . Wenn vom Strafgericht in den Fällen des § 34 Abs 5 MedienG auf Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium erkannt wird, gilt für die Durchsetzung der Veröffentlichung § 46 MedienG. Nach § 46 Abs 4 MedienG begeht der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen zu bestrafen. Ob der durch die Anordnung der Veröffentlichung Begünstigte die Veröffentlichung im Zivilrechtsweg durchsetzen kann, ist fraglich (Brandstetter-Schmid, Mediengesetz2 § 46 Rz 13). Allerdings wird auch bei einem Wechsel des Medieninhabers im Zuge des Durchsetzungsverfahrens der neue Medieninhaber als zur Veröffentlichung unter den Sanktionen des § 20 MedienG als verpflichtet angesehen (Brandstetter-Schmid aaO § 34 Rz 14). Mit einem im Zivilverfahren geschaffenen Titel auf öffentlichen Widerruf könnte hier der Kläger jedoch Exekution nach § 353 EO führen, weil die Beklagte nicht mehr Medieninhaberin der periodischen Druckschrift ist, in der sie nach dem Klagebegehren den Widerruf veröffentlichen soll. Dem Kläger stünde daher die Möglichkeit einer Ersatzvornahme zu und könnte auf diese Weise - anders als im Medienstrafverfahren, in dem allenfalls nur Beugemittel zur Anwendung kommen könnten - die Veröffentlichung erreichen.

Ob es die unterschiedlichen Möglichkeiten, einen Medieninhaber zur Veröffentlichung einerseits der Verurteilung wegen eines Medieninhaltsdelikts und andererseits des Widerrufs nach § 1330 Abs 2 ABGB zu zwingen, rechtfertigen, das Rechtschutzinteresse des Klägers an der Weiterverfolgung seines privatrechtlichen Anspruchs auf öffentlichen Widerruf im Zivilrechtsweg zu bejahen, wenn im Medienstrafverfahren auf Urteilsveröffentlichung erkannt wurde, eine Veröffentlichung aber noch nicht erfolgt ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Veröffentlichung des strafgerichtlichen Erkenntnisses ist nicht deshalb unterblieben, weil deren Durchsetzung an der Weigerung der Beklagten oder nunmehrigen Medieninhaberin scheiterte, sondern deshalb, weil die Streitteile eine Vereinbarung schlossen, in der sich der Kläger zur Abstandnahme von seiner notwendigen Mitwirkung an der Veröffentlichung gegen eine entsprechende Geldzahlung verpflichtete. Im Hinblick darauf, dass der Kläger, hätte er auf Veröffentlichung des Strafurteils bestanden, aus den in der zitierten Entscheidung 6 Ob 258/03i (MR 2004, 108) angeführten Gründen all das erreicht hätte, was er im vorliegenden Rechtsstreit anstrebte, konnte seine Bereitschaft, gegen Zahlung eines Geldbetrags von der Veröffentlichung des Strafurteils abzustehen, aus der Sicht der Beklagten zumindest im Zweifel nur dahin verstanden werden, dass er auf die weitere Verfolgung des Veröffentlichungsanspruchs überhaupt verzichtet hat. Er gab sich mit der finanziellen Wiedergutmachung für die erlittene Kränkung anstelle der "restitutio in integrum", die ihm die Veröffentlichung geboten hätte, zufrieden. Ein hievon abweichender, objektiv erkennbarer Parteiwille dahin, dass ungeachtet des Verzichts auf die Durchsetzung des zur Veröffentlichung verpflichtenden Urteils der im Zivilrechtsstreit verfolgte Anspruch auf öffentlichen Widerruf unberührt bleiben und der Kläger durch den Vergleich nicht gehindert werden sollte, diesen Anspruch durchzusetzen, wurde nicht behauptet. Dem Kläger wurde bereits durch das Straferkenntnis die Möglichkeit eingeräumt, die Öffentlichkeit in seinem Sinn aufzuklären. Es wäre daher an ihm gelegen gewesen zu behaupten, worin sein fortwirkendes Interesse an der Veröffentlichung des Widerrufs derselben Äußerung, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, bestehen soll. Mangels anderer Anhaltspunkte würde eine Vergleichsauslegung dahin, dass nicht zugleich auf die zivilrechtliche Durchsetzung des Anspruches auf öffentlichen Widerruf verzichtet werden sollte, den zu beachtenden Grundsätzen von Treu und Glauben (Rummel in Rummel ABGB I3 § 914 Rz 17) nicht gerecht. Der Stattgebung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf steht daher die außergerichtliche Vereinbarung auf Abstandnahme von der Durchsetzung der Veröffentlichung gegen Zahlung einer Geldsumme entgegen.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist somit zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.