OGH vom 22.03.2018, 2Ob52/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solè sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1979 verstorbenen A***** S*****, des Antragstellers (nunmehr) Verlassenschaft nach dem am ***** 2017 verstorbenen A***** S*****, vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen die Antragsgegnerinnen 1. M***** S*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Martin Rappold, Rechtsanwalt in Kundl, 2. A***** C*****, und 3. T***** C*****, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Festsetzung des Übernahmswerts und Auszahlung der Abfindungsbeträge, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 91/13h-120, womit infolge Rekurses der Drittantragsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom , GZ 2 A 175/08t-103, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Parteibezeichnung des Antragstellers wird auf „Verlassenschaft nach dem am ***** 2017 verstorbenen A***** S*****“ berichtigt.
II. Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der Zweitantragsgegnerin vom , ON 121, wird zurückgewiesen.
III. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Auch der erstinstanzliche Beschluss wird (einschließlich der Kostenentscheidung) aufgehoben, soweit die aus seinem Spruch ersichtlichen Beträge und nicht als festgesetzt worden sind. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Zu I.:
1. Der Antragsteller ist während des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens verstorben. Ein Unterbrechungsgrund liegt nicht vor, weil der Antragsteller seit Beginn des Verfahrens über die Erbteilung anwaltlich vertreten war (vgl § 25 Abs 1 Z 1 AußStrG). Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Antragsteller ist, wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, beim Bezirksgericht Rattenberg anhängig, eine Einantwortung ist noch nicht erfolgt.
2. Mangels eigener Regelung im AußStrG sind die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden (RIS-Justiz RS0005758). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Die Parteibezeichnung ist daher auf die Verlassenschaft nach dem Antragsteller zu berichtigen (RIS-Justiz RS0035686).
Zu II.:
1. Die unvertretene, in ***** lebende Zweitantragsgegnerin richtete innerhalb offener Revisionsrekursfrist eine Eingabe an das Erstgericht, die sie als „Einsprache zum Beschluss vom Landesgericht Innsbruck“ bezeichnete.
Der damalige Fachsenat des Obersten Gerichtshofs stellte den Akt an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, im Hinblick auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB zweckmäßige Veranlassungen zu treffen (6 Ob 96/14g).
2. Die Kontaktnahme des Erstgerichts mit der schweizerischen Behörde ergab, dass für die Zweitantragsgegnerin keine Erwachsenenschutzmaßnahme erforderlich ist, worauf auch das im Inland eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren eingestellt wurde. Dem ihr am zugestellten Auftrag, ihre als „Einsprache“ bezeichnete und in Ablichtung beigefügte Eingabe durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar unterfertigen zu lassen, leistete die Zweitantragsgegnerin keine Folge.
3. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verlassenschaftsverfahren mit einer hier nicht relevanten Ausnahme im Revisionsrekursverfahren von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
Da es dem Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin an diesem Formerfordernis mangelt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (6 Ob 252/16a; RIS-Justiz RS0115805).
Zu III.:
Der Erblasser verstarb im Jahr 1979 ohne letztwillige Verfügung. Er hinterließ seine Ehefrau, einen
– mittlerweile verstorbenen – Sohn (in der Folge weiterhin: Antragsteller) und drei Töchter (die Antragsgegnerinnen). Sämtliche Erben gaben jeweils unbedingte Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass ab. Die Zweit- und die Drittantragsgegnerin lebten damals schon in *****.
Zum Nachlass gehört die Liegenschaft EZ ***** (vormals EZ *****) KG *****, ein geschlossener Hof nach dem Tiroler Höfegesetz. Einem am vor dem Gerichtskommissär abgeschlossenen Erbteilungsüberein-kommen, in welchem zwei Anerben vorgesehen waren, wurde die abhandlungsgerichtliche und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Laut Niederschrift des Gerichtskommissärs vom hoben die Erben das Erbteilungsübereinkommen „ausdrücklich“ auf. Sie anerkannten, dass der geschlossene Hof nur einer Person, dem Anerben, zufallen könne. Da sich die Erben aber „hinsichtlich der Auseinandersetzung bzw Entfertigung der Miterben durch den Anerben“ noch nicht „völlig im Klaren“ waren, beantragten sie, die Auseinandersetzung vorläufig aufzuschieben und den Hof den Erben mit dem Vorbehalt einzuantworten, dass der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde der Nachlass zu einem Drittel der Witwe und zu je einem Sechstel den Kindern eingeantwortet. Die Eigentumsrechte wurden im Grundbuch mit dem erwähnten Vorbehalt einverleibt.
Die Ende der 1990er Jahre verstorbene Witwe hinterließ ihren Miteigentumsanteil je zur Hälfte der Zweit- und der Drittantragsgegnerin. Seitdem waren der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin zu je einem Sechstel und die beiden weiteren Antragsgegnerinnen zu je einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft.
Am beantragte der Antragsteller beim Erstgericht, ihn zum Anerben zu berufen. Er bewirtschafte den geschlossenen Hof, sei dort aufgewachsen und zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden.
Mit Teilbeschluss vom bestimmte das Erstgericht den Antragsteller zum Anerben. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
In der Folge vermochten die Geschwister über den Übernahmswert und die zu leistenden Abfindungen keine Einigung zu erzielen.
In seinem Endbeschluss setzte das Erstgericht den Übernahmswert des geschlossenen Hofes mit 340.000 EUR fest (1). Ferner verpflichtete es den Antragsteller als Anerben, binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses die Erstantragsgegnerin mit 56.666,67 EUR und die Zweit- sowie die Drittantragsgegnerin je mit 113.333,33 EUR jeweils samt 4 % Zinsen seit Rechtskraft des Beschlusses abzufinden (2). Schließlich verfügte es die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Antragstellers unter Zusammenziehung aller Miteigentumsanteile sowie die pfandrechtliche Sicherstellung der Abfindungsforderungen (3).
Das Erstgericht ging im Wesentlichen von folgendem – auch Rechtsausführungen beinhaltenden – Sachverhalt aus:
Der landwirtschaftliche Betrieb wird seit einigen Jahren nicht mehr eigenbewirtschaftet, die Felder sind verpachtet. Die Maschinen sind nicht mehr funktionstüchtig, die Hofstelle ist abbruchreif. Der Antragsteller beabsichtigt(e) jedoch, den Hof wieder zu „aktivieren“ und längerfristig auch die erforderlichen Renovierungen vorzunehmen.
Die landwirtschaftlichen Nutzflächen haben ein Ausmaß von 8,49 ha. Dabei handelt es sich durchwegs um ebene Ackerflächen, die als Grünland genutzt werden. Zwei Flächen sind Gewerbeerwartungsland, werden derzeit aber noch landwirtschaftlich genutzt. Auch die zu einem Naturschutzgebiet gehörenden Parzellen im Ausmaß von 0,63 ha können landwirtschaftlich genutzt werden. Insgesamt verfügt der Hof über eine Flächenausstattung, die in Verbindung mit einem Spezialbetriebszweig (zB Obst- oder Gemüseanbau) einen Vollerwerbsbetrieb ermöglichen würde.
Alle Gebäude befinden sich auf der Parzelle 40/2. Sie sind in einem sehr schlechten Zustand und sanierungsbedürftig bzw abbruchreif. Der unverbaute Teil dieser Parzelle (2.690 m²) wird als Garten und Abstellfläche verwendet. Die direkt an den Hof angrenzende 0,53 ha große Fläche 40/1 wird ebenfalls als Garten verwendet.
Zum Hof gehören auch Waldflächen im Ausmaß von 4,93 ha. Sie enthalten Fichtenbestände mit eingesprengter Lärche, die Bringung ist kompliziert.
Die Grundparzellen 525/64 und 525/79 liegen im Schotterabbaugebiet eines gewerblichen Unternehmens (in der Folge: KG). Beide sind im Flächenwidmungsplan und im örtlichen Raumordnungskonzept als Freiland ausgewiesen.
Der Erblasser hatte am das Grundstück 525/79 an die KG auf unbestimmte Zeit zum Zweck des Schotterabbaus verpachtet, der „im Wesentlichen“ im Jahr 1970 und „gänzlich“ im Jahr 2001 eingestellt wurde, als die KG auf diesem Grundstück eine Förderanlage errichtet hat. Der Schotterabbau wäre weiterhin möglich, es liegt eine behördliche Genehmigung bis zum Jahr 2045 vor. Der Schotterabbau könnte bis zu einer Tiefe von einem Meter über dem Grundwasserspiegel erfolgen, das derzeitige Niveau liegt bei 6 bis 8 m über dieser Grenzmarke. Ob das Grundstück künftig (wieder) zum Schotterabbau genutzt wird, ist ungewiss. Derzeit wird von der KG mittels besagter Förderanlage Fels, Gestein und Schotter aus den Nachbargrundstücken abtransportiert. Für den weiteren Bestand der Förderanlage besteht derzeit keine konkrete Vereinbarung zwischen der KG und den Grundeigentümern. Die KG hat ein Nutzungsentgelt von jährlich 10.000 EUR brutto ab dem Jahr 2008 angeboten. Um wieder Schotter abbauen zu können, müsste mit den Grundeigentümern ein Abbauvertrag abgeschlossen und die Förderanlage beseitigt werden, was mittelfristig nicht geschehen wird.
Das Schottervorkommen auf der Waldparzelle 525/64 ist mit Lehmschichten durchzogen und muss vor einem Verkauf „behandelt“ werden. Das gilt sowohl für das billigste Sortiment, das „Frostkoffermaterial“, als auch für die höherwertigen Sortimente, bei denen mehrere Arbeitsgänge erforderlich sind.
Der Ertragswert des Hofes beträgt 103.087 EUR. Die Summe der Verkehrswerte der zum Hof gehörenden einzelnen Grundstücke beläuft sich auf 2.618.803,30 EUR. Nach Abzug von jeweils 20 % für die „Korrektur des Zerschlagungswerts“ und für das ideelle Miteigentum verbleibt ein bereinigter Verkehrswert von 1.570.000 EUR. Bei der Ermittlung des Übernahmswerts ist ein Zuschlag von 15 % des bereinigten Verkehrswerts zum Ertragswert angemessen, woraus sich ein Übernahmswert von rund 340.000 EUR ergibt.
In rechtlicher Hinsicht bestimmte das Erstgericht – der Empfehlung der Sachverständigen folgend – den Übernahmswert mit 340.000 EUR, von dem es die Abfindungsbeträge der Antragsgegnerinnen entsprechend deren Miteigentumsanteilen berechnete.
Das nur von der Drittantragsgegnerin, die einen Übernahmswert von 2.095.000 EUR anstrebte, angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung „unter Berücksichtigung des gegenüber der Erst- und Zweitantragsgegnerin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils“ dahin ab, dass es den – im neu gefassten Spruch allerdings nicht mehr wiedergegebenen – Übernahmswert mit 1.400.000 EUR bestimmte, den Antragsteller binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses zur Zahlung einer Abfindung von 466.666 EUR samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Beschlusses an die Drittantragsgegnerin verpflichtete und die Anordnung der pfandrechtlichen Sicherstellung des Abfindungsanspruchs entsprechend korrigierte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es führte aus, die Schätzung des Hofes habe sich nach dem Wert zu richten, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gehabt habe. Eine Schätzung zu diesem Zeitpunkt liege nicht vor. Doch stelle sich die Frage, ob eine auf den Todeszeitpunkt bezogene Schätzung die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen könne. Der Hof habe, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch existiert, sodass der Übernahmswert mit „zumindest starker Gewichtung des Ertragswerts“ zu bestimmen gewesen wäre. Die „wirkliche Zuteilung“ erfolge aber erst jetzt „nach vollständiger Änderung der Sachverhaltsgrundlage“ in Bezug auf den Zustand und den Wert des Hofes bzw der ihm zugehörigen Grundstücke. In Anlehnung an die Berechnung des Pflichtteils sei daher die Wertentwicklung des Nachlassvermögens zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sei der Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung iSd § 786 Satz 2 ABGB (aF) mit der ziffernmäßigen Festsetzung des Anspruchs und es sei von der Bewertung zum Stichtag des Schlusses des Verfahrens erster Instanz auszugehen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass kein lebender landwirtschaftlicher Betrieb existiere und der geschlossene Hof nur formalrechtlich ein solcher sei. Der Gesetzeszweck, die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebs, könne keinesfalls erreicht werden. In einem solchen Fall sei der Übernahmswert mit einem zwischen Ertragswert und Verkehrswert liegenden Betrag festzusetzen, wobei hier eine stärkere Gewichtung des Verkehrswerts notwendig sei. Von der Summe der einzelnen Verkehrswerte seien nur 20 % „für den Zerschlagungswert“ abzuziehen, während ein Abschlag für das Miteigentum nicht vorzunehmen sei. Der Berechnung sei daher ein Verkehrswert von 2.095.000 EUR zugrunde zu legen. Das Rekursgericht erachte einen Übernahmswert von zwei Dritteln des Verkehrswerts für angemessen, somit rund 1.400.000 EUR. Daraus folge ein Abfindungsanspruch der Drittantragsgegnerin von 466.666 EUR. Im neu gefassten Spruch sei zu berücksichtigen, dass es darin einer Festsetzung des Übernahmswerts nicht bedürfe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zu der Frage fehle, inwieweit die Veränderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischen Todestag des Erblassers und Bestimmung des Anerben samt Abfindungsansprüchen der Miterben auch Einfluss auf den Bewertungsstichtag zur Bemessung des Übernahmswerts habe.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Nur die Drittantragsgegnerin erhob eine Revisionsrekursbeantwortung, die jedoch mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 6 Ob 96/14g, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil das Rekursgericht von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Der Antragsteller macht geltend, die Schätzung des Hofes hätte sich nach dem Wert zu richten gehabt, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gehabt habe. Unbillige Ergebnisse wären allenfalls dadurch zu vermeiden, dass für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Übernehmers auf den Zeitpunkt der Übernahme abzustellen sei. Davon abgesehen habe das Rekursgericht den Übernahmswert ohne Berücksichtigung des Ertragswerts errechnet, was dem im Tiroler Höfegesetz ausdrücklich verankerten Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ widerspreche. Die festgesetzte Abfindung für die Drittantragsgegnerin mache eine Fortführung des Hofes unmöglich. Für die Bestimmung des Abfindungsbetrags wäre der Wert des im Erbteilungsübereinkommen aus dem Jahr 1980 für die Drittantragsgegnerin bestimmten Grundstücks heranzuziehen gewesen. Das Rekursgericht habe zu Unrecht keinen Abschlag für das ideelle Miteigentum vorgenommen und jenen für den Zerschlagungswert zu gering angesetzt. Jedenfalls hätten die notwendigen Investitionen zur Wiederherstellung eines lebensfähigen Betriebs berücksichtigt werden müssen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Grundsätzlich gelangen auf das fortgesetzte Verlassenschaftsverfahren – abgesehen von den Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren (§ 203 Abs 7 AußStrG) – gemäß § 205 AußStrG noch die entsprechenden Vorschriften des AußStrG 1854 zur Anwendung (RIS-Justiz RS0121471).
Der vorliegende Fall unterliegt jedoch den Regeln über die Sondererbfolge nach dem Tiroler Höfegesetz. Die aktuelle Fassung dieses Gesetzes, BGBl 1989/657, zuletzt geändert durch das ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87, ist zufolge der Übergangsbestimmungen des Art II Z 2 auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes in ihrer Stammfassung, LGBl 1900/47, deren hier interessierende Bestimmungen mit jenen der Neuregelung aber ohnedies inhaltsgleich sind.
2. Gemäß § 16 TirHöfeG (alt) konnte die Auseinandersetzung (Erbteilung) über den nachgelassenen Hof unter Geschwistern auf Verlangen des berufenen Anerben sowie aller oder einiger Miterben solange aufgeschoben werden, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Hof den Geschwistern (in der Praxis auch dem überlebenden Ehegatten) ins gemeinsame Miteigentum unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eingeantwortet, dass der Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann. Dieser Vorbehalt war im Grundbuch anzumerken (ebenso § 17 TirHöfeG [neu]). Macht nun der nach § 17 TirHöfeG (alt) hiezu berechtigte Miterbe sein Übernahmerecht nachträglich geltend, hat das Gericht unter Beachtung der § 15 TirHöfeG (alt) im Verfahren außer Streitsachen über die Zuweisung des geschlossenen Hofes an den Anerben zu entscheiden und die Erbteilung vorzunehmen. Mit der Rechtskraft der Zuweisung wird der Übernehmer des Hofes gemäß § 18 TirHöfeG (alt) zum Schuldner bis zur Höhe des lastenfreien Werts (Webhofer, Tiroler Höfegesetz² [1956] 85).
3. Mit dem Teilbeschluss vom wurde der Hof rechtskräftig dem Antragsteller zugewiesen. Da der Erblasser den Übernahmewert nicht letztwillig festgelegt hatte und sich die Miterben nicht einigen konnten, bedurfte es gemäß § 19 Abs 1 TirHöfeG (alt) seiner Festsetzung durch das Gericht (ebenso § 21 Abs 1 TirHöfeG [neu]). Die Festsetzung des Übernahmswerts hat mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts zu erfolgen, wie ihn hier das Erstgericht mit seinem Endbeschluss richtigerweise gefasst hat. Erwächst der Beschluss in Rechtskraft, ist er für alle beteiligten Erben und Pflichtteilsberechtigten bindend (vgl 6 Ob 17/84; 6 Ob 108/97v SZ 71/180; RIS-Justiz RS0063844) und wirkt über das Verlassenschaftsverfahren hinaus (so zur insoweit identischen Rechtslage nach dem AnerbenG: 1 Ob 94/67 SZ 40/98; 2 Ob 162/17p; RIS-Justiz RS0036902; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II [2016] § 11 AnerbenG Rz 6). Die Ansicht des Rekursgerichts, der Übernahmswert sei nicht im Spruch des Endbeschlusses festzusetzen, steht zu dieser Rechtsprechung im Widerspruch. Dies schadet nur deshalb nicht, weil sein Entscheidungswille der Begründung der angefochtenen Entscheidung unmissverständlich zu entnehmen ist.
4. Das Tiroler Höfegesetz enthielt (und enthält) keine Frist für die jederzeit mögliche Geltendmachung des Übernahmerechts durch den Anerben (6 Ob 126/11i; Webhofer, Tiroler Höfegesetz² 78; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth § 17 THG Rz 1). Wie im vorliegenden Fall kann es daher dazu kommen, dass nach dem Tod des Erblassers viele Jahre oder sogar Jahrzehnte verstreichen, ehe der berufene Anerbe den Übernahmeantrag stellt (vgl etwa die zu 1 Ob 631/56 JBl 1957, 591, 6 Ob 9/89 oder 6 Ob 227/98w entschiedenen Fälle).
5. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat sich die Schätzung des Hofes nach dem Wert zu richten, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte (6 Ob 121/10b mwN; 6 Ob 109/11i; RIS-Justiz RS0007889). Bewertungsstichtag ist demnach der Todestag des Erblassers (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth § 21 THG Rz 1; vgl auch § 11 AnerbenG Rz 7 sowie § 12 KrntErbhöfeG Rz 1). In der Entscheidung 1 Ob 631/56 JBl 1957, 591 hat dies der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auch für den Fall einer aufgeschobenen Erbteilung bejaht, in welchem der Anerbe das Übernahmerecht 19 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht hatte. Er verwies dazu auf § 97 AußStrG (aF), wonach für das Inventar der Besitz des Erblassers am Todestag maßgeblich ist (vgl § 166 AußStrG [nF]), und die Entscheidung 2 Ob 592/50 SZ 23/286, die in einem Kärntner Rechtsfall zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt war.
6. Der Senat hält aus folgenden Gründen an der Rechtsprechung fest, nach der ein geschlossener Hof auch bei aufgeschobener Erbteilung zum Todestag des Erblassers zu bewerten ist:
6.1 Die Aufschiebung der Erbteilung beruht
– anders als etwa bei einem letztwillig verfügten Aufgriffsrecht (vgl 1 Ob 116/53 SZ 26/64) – nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern auf jenem des berufenen Anerben und seiner antragstellenden Miterben. Eine Verschiebung des Bewertungsstichtags wird damit nicht bewirkt.
6.2 Zwar mag im Regelfall erst dann, wenn der Anerbe sein Übernahmerecht geltend macht, der Übernahmswert zu bestimmen sein (vgl Eccher in Schwimann/Kodek4 III § 16 AnerbenG Rz 6). Wenn aber ein Teilhaber stirbt oder vorzeitig aus der Gemeinschaft austritt, können die anderen Teilhaber seinen Miteigentumsanteil nach den Bestimmungen der §§ 19 und 21 TirHöfeG (alt), das heißt gegen Abfindung übernehmen (§ 16 Abs 3 TirHöfeG [alt]; vgl auch Schramm in Gitschthaler/Höllwerth § 16 AnerbenG Rz 2). Noch früher sind jene Miterben gemäß den §§ 18 bis 21 TirHöfeG (alt) abzufinden, die der Gemeinschaft von vornherein nicht angehören wollen (§ 16 Abs 4 TirHöfeG [alt]). Mit ihnen findet die Erbteilung ungeachtet des Aufschubs unter den übrigen Miterben statt (Kralik, Erbrecht³ [1983] 395). Beide Regelungen (Abs 3 und Abs 4) setzen demnach trotz (fortbestehender) Miteigentümergemeinschaft bereits die Bestimmung des Übernahmswerts voraus und zwar, weil sowohl Abs 3 als auch Abs 4 der zitierten Bestimmung auf § 19 TirHöfeG (alt) verweisen, nicht bloß als Vorfrage für die Ermittlung der Abfindung, sondern gegebenenfalls mittels gerichtlicher Festsetzung durch Beschluss.
6.3 An die Stelle des Hofes tritt bei der Teilung des Nachlassvermögens die Schuld des Übernehmers bis zur Höhe dessen lastenfreien Werts (§ 18 iVm § 20 Abs 1 TirHöfeG [alt]). Da die einmal mit gerichtlichem Beschluss erfolgte Festsetzung dieses Werts alle beteiligten Erben und Pflichtteilsberechtigten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindet (oben Punkt 3), kommt eine mehrmalige Festsetzung nicht in Betracht.
Gerade das könnte aber notwendig werden, folgte man der Auffassung des Rekursgerichts, wonach für die Bewertung der Zeitpunkt der „wirklichen Zuteilung“ der Erbanteile entscheiden soll. Vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Rechtslage könnte das Abstellen auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt dazu führen, dass der Übernahmswert für die in der Gemeinschaft verbliebenen Teilhaber neuerlich und in anderer Höhe festgesetzt werden müsste als bei der früheren Festsetzung, die etwa aus Anlass des Austritts eines Teilhabers vorgenommen worden war. Dies wäre mit der in Punkt 3 erörterten Rechtsprechung nicht vereinbar. Aus diesem Grund ist auch die Meinung Kraliks (Erbrecht³ 396) abzulehnen, wonach der Übernahmspreis bei Übernahme des Anteils eines verstorbenen oder austretenden Miteigentümers (§ 16 Abs 3 TirHöfeG [alt]) nach dem Zeitpunkt des Austritts bzw Todes zu berechnen sein soll (erkennbar ablehnend auch Schramm in Gitschthaler/Höllwerth § 16 AnerbenG Rz 6, der zutreffend für die Aufwertung des zum Todestag des Erblassers zu bestimmenden Übernahmspreises auf den Zeitpunkt des Austritts oder Todes des Teilhabers eintritt).
6.4 Von diesen Erwägungen abgesehen hat der Oberste Gerichtshof überdies schon mehrfach festgehalten, dass die Veränderung der Masse durch die Zuweisung des Hofes und den an seine Stelle tretenden Übernahmswert der „wirklichen Zuteilung“ iSd § 786 ABGB vorangehend zu denken ist (6 Ob 9/82 SZ 55/150; RIS-Justiz RS0050219). Das ergibt sich logisch daraus, dass gemäß § 25 Abs 3 TirHöfeG (alt) der Pflichtteilsberechnung der Übernahmswert zugrunde zu legen ist (ebenso § 26 Abs 3 TirHöfeG [neu]), seine Festsetzung also voraussetzt. Die Verhältnisse im Zeitpunkt der „wirklichen Zuteilung“ können deshalb für die Bestimmung des Übernahmswerts nicht ausschlaggebend sein. Auch deshalb scheidet die Lösung des Rekursgerichts aus.
7. Daraus folgt zunächst, dass auch im gegenständlichen Fall die Bewertung des Hofes zum Stichtag des Todes des Erblassers vorzunehmen ist. Richtig ist aber die Überlegung des Rekursgerichts, dass das bloße Abstellen auf den Todestag bei einer – wie hier – unter Umständen auf Jahrzehnte aufgeschobenen Erbteilung zu unbilligen Ergebnissen für die Miterben führen kann.
7.1 Eccher (in Schwimann/Kodek4 III § 16 AnerbenG Rz 6) schlägt zu deren Vermeidung die Aufwertung des Übernahmspreises wie nach der berichtigenden Auslegung des § 794 ABGB (aF) vor. Diese Bestimmung regelte bis zum Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils und ist noch in zahlreichen Verfahren anzuwenden. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht der Wert des Geschenks zur Zeit des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0012973).
Bei sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Fälle der aufgeschobenen Erbteilung wäre die Bewertung nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Hofes vorzunehmen, dabei aber dessen Zustand am Todestag des Erblassers zugrunde zu legen. Damit fände die Bewertung aber gerade nicht zum Todestag des Erblassers statt, wie dies der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht.
7.2 Nach Auffassung von Schramm (in Gitschthaler/Höllwerth § 16 AnerbenG Rz 6 und 9) ist der auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abstellende Übernahmswert auf den Zeitpunkt aufzuwerten, der für die Einleitung des Erbteilungsverfahrens maßgeblich ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Dem steht nicht entgegen, dass sich der erwähnte Autor auf den hier nicht anwendbaren § 755 ABGB idF ErbRÄG 2015 bezieht. Denn das Erfordernis einer Aufwertung bestimmter Beträge (hier nach dem VPI 1986) wird in der Rechtsprechung in unterschiedlichen Zusammenhängen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung für die Erzielung sachgerechter Ergebnisse anerkannt (zB RIS-Justiz RS0031242 [Schmerzengeld], RS0057482 [Aufteilungsverfahren]). Die Aufwertung auf den für die Einleitung des Erbteilungsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkt ist konsequent, weil dieser an die Stelle des Todestags des Erblassers als Auslöser für die Erbteilung tritt. Maßgeblich ist daher der Antrag des Anerben und nicht die Zuweisung des Hofes und/oder die Festsetzung des Übernahmswerts.
8. Die bisherigen Ausführungen sind daher dahin zusammenzufassen, dass bei einer aufgeschobenen Erbteilung im Sinn der hier maßgeblichen § 16 TirHöfeG (alt) der Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Übernahmswerts der Todestag des Erblassers ist. Der zu diesem Stichtag ermittelte Übernahmswert ist zur Hintanhaltung unbilliger Ergebnisse nach dem entsprechenden Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt aufzuwerten, in welchem der Anerbe den Antrag auf Erbteilung stellt.
9. Im vorliegenden Fall liegen zu den Verhältnissen am Bewertungsstichtag mit Ausnahme der das Grundstück 525/79 betreffenden keine Feststellungen vor. Vor allem ist ungeklärt, ob der Hof – aus damaliger Sicht – (noch) „lebensfähig“ war, sodass es bei der Bewertung vor allem auf den Ertragswert ankommt, der jedenfalls angemessen zu berücksichtigen ist (§ 19 Abs 3 TirHöfeG [alt]). Wegen der vorliegenden Feststellungsmängel ist die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unumgänglich. Da es einer Verfahrensergänzung in erster Instanz bedarf, erfolgt die Zurückverweisung an das Erstgericht. Auf die weiteren im Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen ist (zumindest derzeit) nicht einzugehen, weil sie im Wesentlichen aus der Bewertung des Hofes zu einem unrichtigen Stichtag resultieren.
10. Für das fortgesetzte Verfahren bedarf es folgender Klarstellungen:
10.1 Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teils der Entscheidung möglich ist (6 Ob 632/79; RIS-Justiz RS0007269; auch RS0013296).
Letzteres ist hier in Ansehung des erstinstanzlichen Beschlusses der Fall. Dieser wurde (nur) von der Drittantragsgegnerin angefochten, die einen höheren Übernahmswert und auf dieser Grundlage eine höhere Abfindung für ihre Person anstrebte. Damit ist der vom Erstgericht festgesetzte Übernahmswert insoweit in Teilrechtskraft erwachsen, als er letztlich zwar mit mehr als 340.000 EUR, nicht aber mit einem geringeren Betrag festgesetzt werden könnte (so zur selben Problemstellung 6 Ob 632/79 [Festsetzung des Schätzwerts für das Inventar]). Die Teilrechtskraft erfasst demnach den festgesetzten Übernahmswert als Mindestwert und die daraus errechneten Abfindungsbeträge als Mindestbeträge.
10.2 Nach Meinung des Rekursgerichts soll hinsichtlich der Erst- und der Zweitantragsgegnerin auch für den darüber hinausgehenden Bereich, also jenem zwischen erst- und zweitinstanzlicher Wertbestimmung, Teilrechtskraft eingetreten sein. Dies hätte zur Folge, dass die Genannten am weiteren Verfahren nicht mehr teilnehmen und – anders als die Drittantragsgegnerin – an den festgesetzten Mindestwert gebunden sind. Dem ist nicht zu folgen:
(a) Der (hier) im Zuge der aufgeschobenen Erbteilung durch gerichtlichen Beschluss iSd § 19 TirHöfeG (alt) festzusetzende Übernahmswert ist, wie bereits erörtert wurde, für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend und muss daher für alle Miterben, somit auch für die Erst- und die Zweitantragsgegnerin gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Miterben eines geschlossenen Hofes. § 43 Abs 2 AußStrG sieht diesbezüglich vor, dass, wenn sich die Wirkung einer Entscheidung (ua) kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle aktenkundigen Parteien erstreckt, ihre Wirkungen allen Parteien gegenüber erst eintreten, wenn sie von keiner Partei mehr angefochten werden kann. Hinsichtlich des Übernahmswerts konnte daher auch hinsichtlich der Erst- und der Zweitantragsgegnerin über den in 10.1 beschriebenen Umfang hinaus keine Teilrechtskraft eintreten.
(b) Dies gilt auch für die der Erst- und der Zweitantragsgegnerin zugewiesenen Abfindungsforderungen und die weiteren darauf bezogenen Anordnungen des Erstgerichts. Zwingende Grundlage für die Berechnung der Abfindungsforderungen ist der an die Stelle des Hofes getretene Übernahmswert, der vom Verlassenschaftsgericht im Zuge der Erbteilung nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Miterben aufzuteilen ist (§ 20 TirHöfeG [alt]; vgl Kathrein, Anerbenrecht [1990] § 20 TirHöfeG [neu] Anm 1; Eccher in Schwimann/Kodek4 III § 22 TirHöfeG Rz 2; die dort erwähnte Berücksichtigung der Mitarbeit eines weichenden Erben war in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes noch nicht vorgesehen). Die Bezifferung der Abfindungsbeträge in den Aussprüchen des erstinstanzlichen Beschlusses beruht daher auch nur auf einer rein rechnerischen Aufteilung des Übernahmswerts und nicht auf einer gesonderten Ermittlungstätigkeit, die durch eine Antragstellung der weichenden Erben ausgelöst worden wäre. Folgerichtig kam (und kommt) auch die Abweisung eines Antragsmehrbegehrens, die in Rechtskraft erwachsen könnte, nicht in Betracht. Infolge ihrer Abhängigkeit vom Übernahmswert besteht vielmehr zwischen diesem und den Abfindungsbeträgen ein untrennbarer Sachzusammenhang, der den Eintritt von Teilrechtskraft hindert.
(c) Das ändert zwar daran nichts, dass der nicht verbesserte Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin zurückgewiesen werden musste (Punkt II). Am fortzusetzenden Verfahren werden aber auch die Erst- und die Zweitantragstellerin wieder zu beteiligen sein.
11. Das Erstgericht wird daher das Verfahren im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu ergänzen und den Übernahmswert unter Bedachtnahme auf die eingetretene Teilrechtskraft (10.1) neuerlich festzusetzen haben. Sollte dabei der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Wert des Hofes auch nach Aufwertung auf den das Erbteilungsverfahren einleitenden Übernahmeantrag den Betrag von 340.000 EUR unterschreiten, so wäre er dennoch (neuerlich) in dieser Höhe endgültig festzusetzen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00052.17M.0322.000 |
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