OGH vom 26.03.2009, 6Ob40/09i

OGH vom 26.03.2009, 6Ob40/09i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagten Parteien 1. Christian I*****, 2. Bernadette G*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 10/08w-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Beklagten gegenüber dem Kläger in zahlreichen an ihn unter seiner Kanzleiadresse gerichteten Schreiben, in Schriftsätzen an Gerichte und in einem Schreiben der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten, welches letztlich im vorliegenden Verfahren von den Beklagten als Beweismittel vorgelegt wurde, ehrenbeleidigende (§ 1330 Abs 1 ABGB) und rufschädigende (§ 1330 Abs 2 ABGB) Äußerungen getätigt. Dies haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht einmal bestritten, sondern sich lediglich darauf berufen, sie seien vom Kläger provoziert worden; ihre Schreiben seien gerechtfertigt gewesen.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger hält dies in seiner außerordentlichen Revision schon allein deshalb für verfehlt, weil er nicht nur eine Unterlassungsklage nach § 1330 ABGB eingebracht, sondern sein Begehren auch auf § 16 ABGB „allein" gestützt habe. Auf die vom Berufungsgericht geforderte Mindestpublizität komme es daher gar nicht an; die inkriminierten Äußerungen seien (auch) reine Ehrenbeleidigungen gewesen.

1.1. Nach seit 6 Ob 37/95 (SZ 69/12) ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0102047) setzt auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB wie die Rufschädigung nach Abs 2 die Verbreitung der Äußerung, also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und vom Verletzten verschiedene Person, voraus. Es handelt sich dabei um die vom Kläger angesprochene „Mindestpublizität". Diese Rechtsprechung fand in der Literatur überwiegend Zustimmung (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht [1991]; Korn, Die „zivilrechtliche Ehrenbeleidigung", MR 1991, 138; Bammer, Beleidigung und Privatsphäre, MR 1997, 199).

Lediglich Reischauer (in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 1, 458) meinte dazu in jüngerer Zeit, „dem dürfte nicht zu folgen sein". Eine Ehrenbeleidigung könne dem Betroffenen nämlich ideellen Schaden zufügen, der zwar nicht geldmäßig abzugelten sei, „von größerer Bedeutung [werde] die Angelegenheit jedoch werden, sobald - was nur eine Frage der Zeit sein kann - auch bei Ehrenbeleidigungen ideeller Schaden geldmäßig abzugelten sein wird". In Anbetracht der derzeit geltenden Rechtslage können diese Überlegungen den erkennenden Senat jedoch nicht dazu veranlassen, von seiner - als gefestigt anzusehenden - Rechtsprechung wieder abzugehen. Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann (erst jüngst 6 Ob 101/07g).

1.2. Dass der Kläger, wie er in seiner außerordentlichen Revision ausführt, sein Unterlassungsbegehren nicht nur auf § 1330 ABGB, sondern auch auf § 16 ABGB „allein" gestützt haben mag, ändert daran nichts. § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert (Posch in Schwimann, ABGB³ [2005] § 16 Rz 30) und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten (Posch aaO Rz 53; vgl auch Korn, Die „zivilrechtliche Ehrenbeleidigung", MR 1991, 138). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergibt sich zwar aus § 1330 ABGB und §§ 111 ff StGB, dass das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht ist, das als solches absoluten Schutz genießt (RIS-Justiz RS0032008), weshalb ein der Ehre eines anderen nahetretendes Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen gehört; es macht jedoch (nur) unter den Voraussetzungen des § 1330 ABGB ersatzpflichtig (7 Ob 535/91 MR 1991, 146 [Korn]; RIS-Justiz RS0032008 [T1]).

2.1. § 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nicht öffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptung an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht (6 Ob 2235/96m EvBl 1997/159; 6 Ob 37/95; 6 Ob 165/01k MR 2002, 92 [Korn]; Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 26). Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen musste (4 Ob 338/87 MR 1988, 84; 6 Ob 37/95; 6 Ob 165/01k).

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen kann Vertraulichkeit angenommen werden, wenn der Mitteilungsempfänger etwa einer gesetzlichen (6 Ob 611/87 SZ 60/138; 6 Ob 60/97k - Amtsverschwiegenheit; 4 Ob 10/77ZAS 1980, 16 [Böhm] - Verschwiegenheitsverpflichtung eines Rechtsanwalts) oder einer vertraglichen (vgl 4 Ob 144/98z ÖBl 1999, 29) Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder bei Äußerungen im Familienkreis (6 Ob 37/95; 4 Ob 174/97k; ebenso Reischauer aaO Rz 26; Harrer in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1330 Rz 25).

Die Mitteilung ist dabei zwar selbst dann nicht öffentlich, wenn sie mehreren Personen zugänglich wird; die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden musste (RIS-Justiz RS0031906) und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). Als Beispielsfall wird dabei etwa die Sekretärin des Rechtsanwalts genannt, die das an den Rechtsanwalt gerichtete Schreiben öffnet (4 Ob 10/77).

2.2. Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des § 1330 ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine" Ehrenbeleidigungen angewendet (6 Ob 165/01k mwN).

2.3. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner klageabweisenden Entscheidung auf diese Rechtsprechung gestützt und gemeint, die Beklagten hätten ihre inkriminierten schriftlichen Äußerungen lediglich gegenüber dem Kläger, einem Rechtsanwalt, und gegenüber Behörden sowie im Familienkreis getätigt; sie hätten sich daher zu Recht darauf gestützt, vertrauliche Mitteilungen gemacht zu haben.

2.3.1. Die dargestellte Rechtsprechung erfasst jene Fälle, in denen jemand ehrenbeleidigende oder rufschädigende Mitteilungen etwa gegenüber seinem Rechtsanwalt oder gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde oder im eigenen Familienkreis über einen Dritten macht; diese Mitteilungen werden in Anbetracht des Mitteilungsempfängers als vertraulich und daher von § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB erfasst angesehen, weil mit ihrer Weitergabe an außenstehende Personen nicht zu rechnen ist, wodurch ja erst jene Person, die von der Mitteilung betroffen ist, in ihrer Ehre oder in ihrem Ruf beeinträchtigt würde.

2.3.2. Soweit der Kläger zum Gegenstand seines Unterlassungsbegehrens Äußerungen der Beklagten in Schreiben gemacht hat, die sie an ihn persönlich unter Angabe seiner Kanzleianschrift adressiert hatten, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu ergänzen, dass die dargestellte Rechtsprechung hier nicht einschlägig wäre, richteten sich doch die ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Äußerungen über den Kläger an diesen selbst. Bei ihm selbst konnte aber durch die Beleidigung kein zu beseitigender schlechter Eindruck entstanden sein; er wusste ja, dass die von ihm bekämpften Behauptungen falsch waren (6 Ob 50/01y), zumindest ging er wohl davon aus. Machte er diese Schreiben jedoch anderen Personen zugänglich (etwa seiner Ehegattin, seinem Mandanten oder auch dessen Eltern, wovon in der Berufung des Klägers die Rede ist), so hat er dies selbst zu verantworten (vgl neuerlich 6 Ob 184/04h).

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 184/04h unter Bezugnahme auf die Vorentscheidung 5 Ob 163/62 (SZ 35/82) klargestellt, dass eine einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung eine an die Gesellschaft, also die nach § 1330 ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung sei und auch nicht als öffentlich vorgebracht zu gelten habe - mag sie auch innerhalb eines Unternehmens mehreren Personen bekannt geworden sein -, wenn sie einem Organ der Gesellschaft zugestellt wurde; der Oberste Gerichtshof hielt es jedoch für fraglich, ob dies auch für Angestellte in untergeordneter Position Gültigkeit habe.

Ob sich diese Überlegungen auch auf einen Fall anwenden ließen, in welchem ein an einen Rechtsanwalt adressiertes Schreiben mit ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerungen von dessen Sekretärin, wohl einer Angestellten in untergeordneter Position, geöffnet und gelesen wird (womit die Mindestpublizität hergestellt wäre), kann im vorliegenden Verfahren jedoch dahin gestellt bleiben. Den Feststellungen der Vorinstanzen ist ein derartiger Vorgang nämlich nicht zu entnehmen; dafür wäre jedoch der Kläger beweispflichtig gewesen (6 Ob 101/07g). Dass abstrakt die Gefahr bestanden haben könnte, dass die an den Kläger persönlich, jedoch an seine Kanzleiadresse gerichteten Schreiben zunächst von seiner Sekretärin geöffnet und gelesen werden, reicht nicht aus; es ist auch nicht gerichtsnotorisch, dass ein Brief im täglichen Bürobetrieb nicht vom Empfänger selbst, sondern von dritten Personen geöffnet wird und in aller Regel durch mehrere Hände geht (6 Ob 184/04h).

Das Berufungsgericht hat somit hinsichtlich der an den Kläger gerichteten Schreiben zutreffend die (erforderliche) Mindestpublizität verneint.

2.3.3. Soweit der Kläger seine Unterlassungsansprüche auf das von der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten gerichtete Schreiben vom stützt, ist den Überlegungen des Berufungsgerichts zu folgen, dass es sich hierbei um Äußerungen im Familienkreis handelte und dass ein den Briefverkehr überwachender Justizwachebeamter gemäß § 90 Abs 2 StVG zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen wäre, abgesehen davon, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen (auch) dieses Schreiben weder von einem Justizwachebeamten noch von einem sonstigen Dritten gelesen wurde; auf die abstrakte Möglichkeit kommt es jedoch - wie bereits zu 2.3.2. dargestellt - nicht an. Dem hält der Kläger in seiner außerordentlichen Revision auch lediglich auf Tatsachenebene (vgl dazu die Feststellungen des Erstgerichts auf Seite 31 Mitte) - und damit unzulässigerweise - entgegen, die beiden Beklagten seien damals noch nicht Lebensgefährten gewesen.

Insoweit wurde auch in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht zutreffend die Mindestpublizität verneint.

2.3.4. Die im Verfahren 27 C 11/05g des Bezirksgerichts Josefstadt von den Beklagten erstatteten Schriftsätze sowie das im vorliegenden Verfahren anlässlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom vorgelegte Schreiben der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten vom (siehe dazu bereits 2.3.3. ) hat das Berufungsgericht als vertraulich und damit vom Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB erfasst angesehen. Die bei Gericht tätigen Personen seien zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, der Inhalt der Schriftsätze sei zwar verlesen, jedoch im Detail nicht wiedergegeben worden und die Anwesenheit von nicht in das Verfahren involvierten Personen habe der Kläger nicht einmal behauptet.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 292/97b die Frage, ob Schriftsätze in einem Zivilprozess eine öffentliche Meinung darstellen bzw ob insoweit die Vertraulichkeit gewährleistet ist, mit der Begründung offen gelassen, das vom dortigen Beklagten erstattete Vorbringen habe bei der Bestreitung des Klageanspruchs zur Sache gehört, sei weder beleidigend noch wider besseren Wissens erhoben worden und habe sich auch nicht von üblicher und juristischer Ausdrucksweise entfernt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, sind die Äußerungen der Beklagten doch jedenfalls auch ehrenrührig und entfernen sich durchaus von „üblicher und juristischer Ausdrucksweise". Eine Beleidigung kann aber grundsätzlich auch durch falsche Prozessbehauptungen erfolgen (6 Ob 305/98s JBl 1999, 313; 6 Ob 50/01y); dies gilt auch für Urkunden, die - wie im vorliegenden Verfahren das Schreiben vom - als Beweismittel vorgelegt werden.

Grundsätzlich vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, für jede Prozessführung müsse gelten, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde (RIS-Justiz RS0022784). Dieser Rechtfertigungsgrund steht jedoch unabhängig von der Öffentlichkeit oder der Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in denen die bekämpften Behauptungen aufgestellt (oder eben Urkunden vorgelegt) wurden, zu; auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es somit bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an (6 Ob 103/01t; 6 Ob 137/04x; 6 Ob 184/04h). Die diesbezüglichen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Mindestpublizität sind somit ebenso irrelevant wie die Überlegungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision zu § 86 ZPO.

2.4. Die Entlastung des Täters nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB fällt weg, wenn er die Unrichtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen kannte; in einem solchen Fall steht zwar kein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu, der Verletzte kann aber dennoch die Unterlassung fordern, weil der Täter eben um die Unrichtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen wusste (6 Ob 37/95 mwN). Auch im Zusammenhang mit Prozessbehauptungen kommt es darauf an, ob diese wissentlich falsch waren (6 Ob 103/01t; 6 Ob 50/01y; vgl auch RIS-Justiz RS0105665). Maßgeblich ist in all diesen Fällen nicht, ob der Täter die Unrichtigkeit lediglich hätte wissen müssen; maßgeblich ist vielmehr sein konkretes Wissen von der Unrichtigkeit (6 Ob 50/98s; 6 Ob 272/00v ua). Die Beweislast für diese Kenntnis (dieses Wissen) des Täters trifft dabei den Kläger (RIS-Justiz RS0105665). Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Täter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten hat, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseren Wissens behauptet hat (6 Ob 184/04h).

2.5. Die vom Kläger inkriminierten Ausführungen der Beklagten in den im Verfahren 27 C 11/05g des Bezirksgerichts Josefstadt erstatteten Schriftsätzen sind sowohl ehrenrührig als auch kreditschädigend; sie sind jedoch als (wenn auch laienhaftes) Prozessvorbringen und damit als Tatsachenbehauptungen aufzufassen. Der Kläger meint dazu in seiner außerordentlichen Revision, sie seien unwahr, und die Beklagten hätten die Unwahrheit ihrer Mitteilungen gekannt. Er bestreitet damit, dass den Beklagten im Sinne der dargestellten Rechtsprechung infolge ihrer Kenntnis ein Rechtfertigungsgrund zukommen könnte.

2.5.1. Es steht nicht fest - und die Beklagten haben diesbezüglich den Wahrheitsbeweis auch gar nicht angetreten -, dass die in den Schriftsätzen aufgestellten Behauptungen der Beklagten wahr wären; deren Kenntnis der Unwahrheit hätte jedoch der Kläger zu beweisen gehabt. Auch diese Kenntnis wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt; im Übrigen hat sich der Kläger im Berufungsverfahren auf diese Kenntnis gar nicht (mehr) gestützt (auf den Seiten 31 und 32 führt er lediglich aus, der Erstbeklagte habe gewusst, dass er mit seinen Schreiben und Schriftsätzen den Kläger beleidige), sodass es ihm im Revisionsverfahren verwehrt ist, darauf zurückzukommen.

2.5.2. Die zu 2.4. dargestellte Rechtsprechung findet keine Anwendung, wenn eine Prozesspartei nicht Behauptungen aufstellt, sondern (lediglich) den Prozessgegner bzw dessen Rechtsanwalt beschimpft (vgl in diesem Sinn 6 Ob 292/97b); insoweit sind ja weder der Wahrheitsbeweis noch der Beweis der Kenntnis der Unrichtigkeit der Äußerung denkmöglich. Im vorliegenden Verfahren würde dies auf die im Schreiben der Zweitbeklagten vom erfolgten Bezeichnungen des Klägers als „Arschloch", „Scheißanwalt" und „Idiot" zutreffen.

Der Kläger hat diese Äußerungen anlässlich seiner Klagsausdehnung vom (ON 36) - dieser Schriftsatz wurde anlässlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am mündlich vorgetragen - inkriminiert. Zu beiden Zeitpunkten war zwar die gemäß § 1490 Abs 1 erster Fall ABGB einjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, der Kläger hatte jedoch erst durch Vorlage des Schreibens anlässlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom Kenntnis im Sinne des § 1489 ABGB erlangt (zu dessen Anwendbarkeit auf die Verjährungsfristen des § 1490 ABGB vgl M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ [2002] § 1490 Rz 1).

Das Erstgericht hat das Klagebegehren auch hinsichtlich der im Schreiben vom enthaltenen Äußerungen unter anderem mit der Begründung abgewiesen, die Vorlage des Schreibens in diesem Verfahren sei durch das Recht auf Verteidigung und unumwundenes Vorbringen gemäß Art 5 und 6 EMRK gerechtfertigt gewesen. Der Kläger führte dazu in seiner Berufung aus, er „glaube auch, dass alleine die Vorlage des Schreibens als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren keinen Unterlassungsanspruch begründet; es geh[e] aber nicht um die Vorlage als Beweismittel, sondern darum, dass die Zweitbeklagte in Kauf genommen hat, dass das Schreiben vom Zellengenossen des Erstbeklagten und etwaigen Justizwachebeamten, welche die Schreiben stichprobenartig überprüfen, zur Kenntnis gelangt". Gerade dieser Umstand begründet aber, wie zu 2.1. , 2.3.2. und 2.3.3. dargelegt, nicht die auch von § 1330 Abs 1 ABGB geforderte Mindestpublizität.

3. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht das gesamte Klagebegehren unter Berücksichtigung bestehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewiesen; die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.