OGH vom 25.01.1962, 5Ob22/62
Norm
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 2 (1);
Grundbuchsgesetz 1955 § 94 (1) Z 2;
Kopf
SZ 35/15
Spruch
Eine Liegenschaft kann rechtswirksam an eine Ges. m. b. H. unter der Rechtsbedingung ihres Entstehens verkauft werden. Die Änderung der im Kaufvertrag gewählten Firmenbezeichnung der Ges. m. b. H. vor ihrer Registrierung hindert die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter dem geänderten Firmenwortlaut nicht.
Entscheidung vom , 5 Ob 22/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:
Kreisgericht Wiener Neustadt.
Text
Mit Kaufvertrag vom 22. Juni und verkaufte Heinrich J. die ihm gehörige Liegenschaft EZ. 1151 der Katastralgemeinde K. an die K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H.. Mit dem Notariatsakt des öffentlichen Notars Dkfm. Dr. Egon B. in Wien-Ottakring vom , GZ. 106/1961, errichteten Ing. Otto Fl. und Aron F. eine dem Firmenwortlaut nach der Bezeichnung der Käuferin im Kaufvertrag entsprechende Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit dem Notariatsakt vom gleichen Tag, GZ. 107/61, wurde der Firmenwortlaut der in Gründung befindlichen Gesellschaft m. b. H. in "K. Gutsverwaltung- und Betriebsgesellschaft m. b. H. " abgeändert, weil die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien die ursprünglich gewählte Firmenbezeichnung "K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H." nicht genehmigt hat. Unter der geänderten Firma wurde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung am in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Ihre beiden Geschäftsführer Ing. Otto Fl. und Aron F. unterschrieben den Kaufvertrag am unter dem darin aufscheinenden Firmenwortlaut "K. Industrie. und Betriebsgesellschaft m. b. H. ", sohin nicht unter dem zur Protokollierung gelangten Firmenwortlaut "K. Gutsverwaltung- und Betriebsgesellschaft m. b. H.".
Daraufhin stellte die K. Gutsverwaltung- und Betriebsgesellschaft m. b. H. beim Grundbuchsgericht das Ansuchen, ob der Liegenschaft EZ. 1151 der KG. K. im Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ROZ 12 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin, die Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes C-OZ. 28 und die Löschung sämtlicher Eintragungen ab C-OZ. 99 zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil der Verkäufer am die Aufsandungserklärung zugunsten einer noch nicht existierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegeben habe, zumal die Bezeichnung der Käuferin nachträglich geändert worden sei.
Dem Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gutsverwaltung- und Betriebsgesellschaft m. b. H. im Rang der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung B-OZ. 12, die Löschung der Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes C-OZ. 28 und gemäß § 57 GBG. die Löschung der Pfandrechtseinverleibungen C-OZ. 100, 103, 106, 112, 113, 115 und 117 und der Anmerkungen C-OZ. 110, 111 und 116, betreffend die Einleitung des Versteigerungsverfahrens, bewilligte, hingegen den Antrag auf Löschung der Eintragungen C-OZ. 101, 102, 118 und 119 abwies. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei nur entscheidend, ob die mangelnde Übereinstimmung der Bezeichnung der Käuferin im Kaufvertrag mit dem schließlich protokollierten Firmenwortlaut der Antragstellerin die aufrechte Gesuchserledigung deshalb hindere, weil begrundete Bedenken gegen die Befugnis der Rekurswerberin zum Einschreiten vorhanden seien (§ 94 (1) Z. 2 GBG.). Diese Frage müsse jedoch verneint werden, da die Existenz einer - dann verwechslungsfähigen - K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H. nicht anzunehmen sei, was auch das Erstgericht nicht angenommen habe. Die Rekurswerberin hätte ihre Identität mit der Person der Käuferin statt durch die Vorlage der beiden Notariatsakte auch in anderer Weise, etwa durch Vorlage des im zweiten Notariatsakt bezogenen Widerspruches der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gegen den dem Kaufvertrag entsprechenden ursprünglich in Aussicht genommenen Firmenwortlaut, nachweisen können, weil auch im Grundbuchsverfahren hiezu nicht unbedingt Vertragsurkunden der Kontrahenten vorgelegt werden müßten. Dieser Nachweis könne auch in anderer Weise erbracht werden, wie hier durch den Besitz des Rangordnungsbescheides und die Vorgänge bei der Gesellschaftsgrundung. Im Sinne des § 57 GBG. hätten die Eintragungen, die der von der Antragstellerin ausgenützten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nachfolgen, gelöscht werden müssen, jedoch mit Ausnahme der Eintragungen C-OZ. 101, 102, 118 und 119, weil diese zwar erst nach Überreichung des Gesuches um Anmerkung der Rangordnung erwirkt worden seien, im Rang aber dieser vorangingen.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionsrekursen des Verkäufers Heinrich J. und der Antragstellerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
A. Zum Revisionsrekurs des Verkäufers Heinrich J.:
Der Revisionsrekurswerber Heinrich J. verneint zunächst zu Unrecht die Gültigkeit des Kaufvertrages. Er begrundet seine Ansicht dahin, daß er für die "K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H." die Aufsandungserklärung abgegeben habe, sich aber aus den Urkunden ergebe, daß die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt im Handelsregister nicht protokolliert, daher nicht existent gewesen sei.
Richtig ist zwar, daß zum Entstehen einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bei dem Handelsgericht erforderlich ist, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 2 (1) GesmbHGes.). Doch sind die im Namen der künftigen Gesellschaft m. b. H. vorgenommenen Rechtshandlungen wirksam, soferne die Gesellschaft nach der Eintragung nur nicht die Genehmigung verweigert (SZ. XXVIII 160). Hiebei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob die Rechtshandlung vor oder nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurde, wenn nur namens der künftigen Gesellschaft gehandelt wurde. Denn für die Genehmigung oder Ablehnung von Handlungen vor der Eintragung für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht entscheidend, welches vorbereitende Stadium erreicht worden ist (Gellis, Kommentar zum GesmbH-Gesetz, S. 10; Grünberg, NotZ. 1915 S. 191, AC. 2859). Der Revisionsrekurswerber ist an die von ihm zugunsten der K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H. unter der Rechtsbedingung des Entstehens der Gesellschaft abgegebene Aufsandungserklärung gebunden, gleichgültig, ob er am der künftigen Gesellschaft bloß einen Antrag zum Abschluß eines Kaufvertrages gestellt oder mit den im Namen der Gesellschaft Handelnden mündlich einen Kaufvertrag geschlossen hat. Wurde die Gesellschaft m. b. H. am registriert und haben ihre Geschäftsführer an diesem Tag den Kaufvertrag unterschrieben, womit er von der Gesellschaft m. b. H. genehmigt wurde, dann können gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages keine Bedenken bestehen, auch nicht aus dem Grund, weil der Firmenwortlaut der Käuferin noch vor der Registrierung geändert wurde. Der Revisionsrekurswerber bestreitet zwar aus diesem Gründe die Identität zwischen der Käuferin und der in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, doch geht aus dem Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. B. vom , GZ. 107/61, eindeutig hervor, daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien die ursprünglich gewählte Firmenbezeichnung K. Industrie- und Betriebsgesellschaft m. b. H. nicht genehmigt hat und die Firmenbezeichnung auf ihr Verlangen in K. Gutsverwaltung- und Betriebsgesellschaft m. b. H. geändert wurde. Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß die Käuferin mit der eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht ident sei und diese den Kaufvertrag nicht genehmigt habe (Grünberg, NotZ. 1915 S. 191).
Der Kaufvertrag stellt daher eine einverleibungsfähige Urkunde dar.
Aus den gleichen Erwägungen steht § 94 (1) Z. 2 GBG. einer aufrechten Erledigung des Ansuchens der Antragstellerin nicht entgegen.
Die von den Geschäftsführern vorgenommene Änderung des beabsichtigten Firmenwortlautes hindert die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gesellschaft m. b. H. unter dem geänderten Firmenwortlaut nicht, wenn nur die Identität der Käuferin mit der Antragstellerin feststeht (NotZ. 1931 S. 141), was hier zutrifft.
Es war daher dem Revisionsrekurs des Verkäufers Heinrich J. nicht Folge zu geben.
B. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht begrundet.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, daß keine bestätigende Entscheidung im Sinne des Jud. 56 neu, das auch für das Grundbuchsverfahren sinngemäß gilt (SZ. XXX 65) vorliegt, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß teils bestätigt, teils abgeändert hat.
Daß das Rekursgericht den Antrag auf Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens E 117/61 in C-OZ. 119 gemäß § 57 GBG. abgewiesen hat, bekämpft die Antragstellerin an sich nicht, nur meint sie, daß die mit dieser Anmerkung eingetragenen Kostenbeträge von 2827 S 96 g und 444 S 26 g, die den betreibenden Gläubigern nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung aufgelaufen seien, gelöscht werden müßten.
Dieser Ansicht kann der Oberste Gerichtshof nicht beipflichten, weil die Kosten die gleiche Rangordnung mit dem Kapital genießen (§§ 16 GBG., 216 (2) EO.), für das Kapital aber hier ein exekutives Pfandrecht unter C-OZ. 66 einverleibt ist, das der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Range vorangeht. Daß sich die Beträge von 2827 S 96 g und 444 S 26 g auf Kosten beziehen, die nicht anläßlich der Sicherstellung oder Einbringung der Hypothekarforderung C-OZ. 66 entstanden sind, hat die Revisionsrekurswerberin nicht dargetan, so daß zu der strittigen Frage, ob auch andere mit der Sicherstellung oder Einbringung der Hypothekarforderung nicht zusammenhängende Kosten die gleiche Priorität mit dem Kapital genießen, nicht Stellung zu nehmen war (vgl. Bartsch, Das Grundbuchsrecht[7] S. 228; Sattler - Peters - Dittrich, Anm. 2 zu § 16 GBG.; SZ. X 202.; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO.[3] S. 690).