OGH vom 09.03.1999, 4Ob55/99p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Rupert M*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Gunda Z*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 915/98x-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ 1 A 152/97b-18, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß, der im übrigen als unangefochten unberührt blieb, wird in seinem Ausspruch zu Punkt 4 des erstgerichtlichen Mantelbeschlusses dahin abgeändert, daß dieser Punkt einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teiles wie folgt zu lauten hat:
"Punkt 4.
Das vorhandene Nachlaßvermögen bestehend aus Girokonto Nr 903 066 922 noe Rupert Melkus
der Bank Austria Aktiengesellschaft 1,526,08 S
Sparbuch Nr 203 252648 noe Rupert Melkus
der obigen Bank 94,88 S
Versicherungserlös bei Donau Allgemeine
Versicherungs-AG 1.168,-- S
(auf Girokonto überwiesen)
Guthaben bei Wiener Stadtwerke
Kaufm. Kundendienst Energie 2.633,66 S
und 918,14 S
Bargeld am Todestag vorhanden 64.000,-- S
Anstaltsnachlaß im Pflegeheim der
Stadt Wien-Liesing:
Bargeld 717,15 S
Pretiosen laut Gutachten des ger. beeid.
SV Alois Preindl 951,-- S
Einrichtungsgegenstände laut Gutachten
des ger. beeid. SV Heinrich Beer 2.210,-- S
im Gesamtwerte von 74.218,91 S
wird zufolge Überschuldung kridamäßig verteilt und es
werden vorerst berichtigt:
a) die bestimmten Verfahrenskosten von 11.426,-- S
b) die Forderung der erblasserischen Tochter
an Begräbniskosten 44.583,-- S
c) die bezahlten Räumungskosten von 3.600,-- S
d) die Miete nach Todestag 3.700,-- S
zusammen 63.309,-- S
Das verbleibende Nachlaßvermögen von 10.909,91 S
wird auf die Gläubiger mit einer Quote von
0,058421001 wie folgt aufgeteilt und zugewiesen:
a) die restlichen Begräbniskosten der erblasserischen
Tochter im Betrag von 3.827,-- S mit
einem Betrag von 223,58 S
b) die Forderung des Magistrates der
Stadt Wien, Geriatriezentrum Am Wienerwald
für rückständige Pflegegebühren im Betrag von
156.653,37 S mit einem Betrag von 9.151,85 S
c) die Forderung des Krankenhauses der
Stadt Wien-Lainz für dessen Forderung zu
KAV-16-96-7472/GV im Betrag von 26.266 S
mit einem Betrag von 1.534,48 S
womit der Nachlaß verteilt ist.
Text
Begründung:
Der Nachlaß ist überschuldet. Zum Todeszeitpunkt bestanden Aktiva von insgesamt 74.218,91 S. Die erblasserische Tochter machte als Nachlaßforderung Begräbniskosten von insgesamt 48.410 S geltend, davon 39.669 S reine Begräbniskosten, 760 S für Gärtnerarbeiten, 1.154 S für das Totenmahl, 3.000 S für einen Kranz, 1.500 S für Fotos der Aufbahrung sowie weitere 2.327 S für Trinkgelder, Porto und Fahrtspesen ohne Beleg.
Das Erstgericht nahm in Punkt 4 seines (im übrigen nicht mehr
bekämpften) Mantelbeschlusses eine kridamäßige Verteilung des
Nachlasses vor und ordnete an, daß aus den Aktiven von 74.218,91 S
vorerst die Verfahrenskosten, die bevorrechteten Begräbniskosten von
46.083 S (das sind alle Auslagen, für die Belege vorliegen), die
Räumungskosten und die Miete nach Todestag befriedigt werden. Die
übrigen nicht bevorrechteten Gläubiger wurden quotenmäßig befriedigt.
Kosten der einfachen Bestattung seien bevorrechtet. Die geltend
gemachten Begräbniskosten hielten sich im Rahmen einfacher Bestattung und seien im Sinn des § 549 ABGB auch angemessen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Magistrats der Stadt Wien
teilweise Folge und anerkannte im Rahmen der kridamäßigen Verteilung
(neben Verfahrens-, Räumungskosten und Mietzinsen nach Todestag)
lediglich 39.000 S als Kosten eines angemessenen Begräbnisses zur
vorrangigen Befriedigung. Die restlichen Begräbniskosten wie auch die
Forderungen der übrigen Gläubiger wurden aus dem Restbetrag
quotenmäßig befriedigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der
Entscheidungsgegenstand 260.000 S nicht übersteige und der
ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsprechung der
Gerichte zweiter Instanz sei zur Frage, mit welchem Betrag Kosten
eines einfachen Begräbnisses zu bestreiten seien, nicht einheitlich.
Eine an die Städtische Bestattung gestellte Anfrage habe ein Entgelt
von 32.969 S für eine Beerdigung nach Klasse 2 mit nachstehenden
Leistungen ergeben: Spezialbuchensarg mit Hand- und Sargkreuz sowie
Aufbewahrung mit Beistellung von Aufbewahrungsgegenständen, Arrangeur
und musikalische Leistungen, Kondukt zur Grabstelle, sowie
Personalbeistellung, Parten, Gesang sowie Bereitstellungsentgelte.
Angesichts dieser Erhebungen erachtete das Rekursgericht 39.000 S als Kosten eines einfachen Begräbnisses angemessen und den Lebensverhältnissen des Verstorbenen entsprechend.
Rechtliche Beurteilung
Der ordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist zulässig, weil das Rekursgericht die bevorrangten Kosten eines einfachen Begräbnisses nur im Hinblick auf eine absolute Höchstgrenze bemessen, die tatsächlich vorgelegte Rechnung der Bestattung jedoch einer weiteren Prüfung nicht unterzogen hat. Er ist auch teilweise berechtigt.
Im Falle einer kridamäßigen Verteilung des Nachlasses bei überwiegendem Schuldenstand (§ 73 AußStrG) sind die angemessenen Bestattungs- und Grabsteinkosten als Masseforderung vorrangig zu befriedigen, wobei unter den in § 73 AußStrG genannten "Leichenkosten" die Kosten einer einfachen Bestattung des Erblassers im Sinn des § 46 Abs 1 Z 7 KO verstanden werden (SZ 59/41; 1 Ob 615/88; 6 Ob 309/98d). An Kosten einer "einfachen Bestattung" darf soviel aufgewendet werden, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben (RV zum IRÄG, 3 BlgNR
15. GP 35; vgl Mayerhofer, Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt und kridamäßige Verteilung, NZ 1992, 220 ff; 1 Ob 615/88; 6 Ob 309/98d; RIS-Justiz RS0007664). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgeführt, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Begriff der Bestattungskosten des § 46 Abs 1 Z 7 KO und jenem des § 549 ABGB nicht bestehe, so daß auch bei der Beurteilung der Kosten einer "einfachen Bestattung" vom Ortsgebrauch, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen auszugehen ist (SZ 59/41; 1 Ob 615/88; 6 Ob 309/98d; vgl Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 549). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen (6 Ob 297/98i), daß für die Zuordnung von Auslagen zu den Begräbniskosten im Sinn des § 549 ABGB nachstehende Kriterien maßgeblich sind:
1. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung des Verstorbenen stehen;
2. Art und Umfang der Aufwendungen müssen dem Ortsgebrauch (und der Sitte) entsprechen und
3. die Kosten müssen der nach außen tretenden Lebensstellung und den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen angemessen sein.
Diese Kriterien sind auch für die Bestimmung der Kosten eines "einfachen Begräbnisses" maßgeblich (vgl SZ 59/41).
Das Rekursgericht hat nachstehende Aufwendungen zutreffend als dem Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen im Sinn einer einfachen Bestattung angemessen beurteilt: Beistellung eines Spezialbuchensarges mit Hand- und Sargkreuz, Aufbahrung mit Beistellung von Aufbahrungsgegenständen, Arrangeur und musikalische Leistungen, Kondukt zur Grabstelle, Personalbereitstellung, sowie Parten, Gesang und Bereitstellungsentgelte. Dafür erachtete es angesichts einer - im Akt allerdings nicht aufzufindenden - Auskunft der Städtischen Bestattung Wien, wonach für diese Leistungen 32.969 S aufzubringen seien, einen Gesamtbetrag von maximal 39.000 S angemessen.
Die Städtische Bestattung hat im vorliegenden Fall für die vom Rekursgericht angeführten und auch berechtigten Leistungen jedoch tatsächlich 39.669 S verrechnet, wobei dieser Betrag auch noch die an Kirche und Magistratsabteilung 43 zu leistenden Gebühren enthält. Ob diese Gebühren von insgesamt 10.629 S in dem von der Städtischen Bestattung dem Rekursgericht genannten Betrag von 32.969 S schon berücksichtigt wurden, ist der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht zu entnehmen und zumindest zweifelhaft. Daß diese Gebühren aber zu den bevorrechteten Begräbniskosten gehören, kann keinem Zweifel unterliegen.
Das Rekursgericht hätte daher bei Beurteilung der Begräbniskosten von der tatsächlichen Rechnung ausgehend die darin verzeichneten Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen im Sinn der dargelegten Grundsätze überprüfen müssen. Es besteht kein Zweifel, daß die im vorliegenden Fall von der Städtischen Bestattung tatsächlich verrechneten Leistungen den dargelegten Kriterien einer einfachen Bestattung entsprechen.
Auch die weiteren für Gärtner, Totenmahl und Kranz verzeichneten Auslagen entsprechen den Gepflogenheiten bei und nach einer Bestattung (vgl Eccher aaO Rz 3 mwN). Sie sind nach Ortsgebrauch, Stand und Vermögen des Verstorbenen im Sinn des § 549 ABGB auch angemessen und widersprechen der Forderung nach einer einfachen Bestattung nicht, bleibt doch die Grenze ihrer wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt.
Allerdings sind entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin Fotos der Aufbahrung nicht allgemein üblich. Eine derartige der Sitte entsprechende Gepflogenheit ist dem erkennenden Senat nicht bekannt, so daß die dafür aufgewendeten Kosten nicht im Rahmen der bevorrechteten Begräbniskosten Berücksichtigung finden können. Sie werden als nicht bevorrechtete Forderung quotenmäßig befriedigt.
Mit ihren weiteren nicht belegten Ausgaben für Trinkgelder, Briefmarken und Fahrtspesen von insgesamt 2.327 S wird die Revisionsrekurswerberin auf die Entscheidung des Erstgerichtes verwiesen, die - von den Verfahrensbeteiligten unbekämpft - eine quotenmäßige Befriedigung dieser Forderungen anordnete.
Dem Rekurs wird daher insoweit (teilweise) Folge gegeben, als die im vorliegenden Fall einer einfachen Bestattung entsprechenden Kosten von 44.538 S vorrangig befriedigt werden.