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OGH 15.12.2009, 5Ob250/09i

OGH 15.12.2009, 5Ob250/09i

Rechtssätze


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Norm
RS0032700
Hat der Vermieter im Vorhinein einem Mieterwechsel zugestimmt und überträgt der Mieter in der Folge sein Mietrecht einem anderen, so tritt dieser andere dann, ohne dass er einer weiteren Zustimmung des Vermieters bedarf, in die vollen Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters ein; dieser scheidet aus dem Mietverhältnis aus, der neue Mieter wird voller Vertragspartner des Vermieters, es liegt eine Vertragsübernahme vor, der Übergang der Rechte Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen.
Norm
RS0032747
Bei Bestehen eines Weitergaberechts tritt selbst ohne Einwilligung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen.
Normen
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
RS0042922
Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.
Normen
ABGB §1118
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
RS0115742
Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar.
Norm
RS0039302
"Veräußerung" ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Sache oder Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge.
Normen
RS0079159
Die in § 12 Abs 3 MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten wie des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos.
Normen
RS0069526
Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach § 12 Abs 2 MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen.
Normen
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
RS0042977
Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.
Norm
RS0039291
Unter der in Streit verfangenen Sache sind auch Rechte zu verstehen, insbesondere Mietrechte.
Norm
RS0039303
Eine Sache ist streitverfangen immer dann, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozess auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren unmittelbar schon in seinem Wortlaut auf diese Sache erstreckt.
Normen
ABGB §1393 Ca
MG §19 Abs2 Z10 E
RS0032668
Zur Frage des Schutzes des Bestandgebers bei einer von ihm im Vorhinein generell erteilten Zustimmung zur Mietrechtszession. Zur Wirksamkeit der Mietrechtszession bedarf es grundsätzlich einer Verständigung des Bestandgebers. Zur Frage der Tragweite des Eintrittes einer im Vertrag, über die Mietrechtsabtretung vereinbarten Bedingung (Konzessionsverleihung) während des Kündigungsprozesses.
Normen
MG §19 Abs2 Z10 D4
ZPO §234
MRG §30 Abs1 F
RS0039285
Die Überlassung der Mietrechte an die Ehegatten nach der Kündigung ist im Kündigungsprozess unbeachtlich.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Veith und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine A*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.597,12 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 41 R 103/09i-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtung des über einen Betrag von 1.597,12 EUR ergangenen Teilurteils über Betriebskostenrückstände, welches Begehren mit einem Räumungsbegehren verbunden ist, ist zufolge § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (vgl 1 Ob 161/07v; RIS-Justiz RS0115742; RS0042922). Die außerordentliche Revision kann diesfalls unabhängig vom Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden, weil von einer Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist.

Die Beklagte zeigt allerdings in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann eintritt, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietrechts bekannt gegeben wird, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 7 Ob 589/92; 7 Ob 2048/96v = immolex 1997/73, 137 [Pfiel] wobl 1999/8, 19 = MietSlg 49.092 mwN; 6 Ob 258/99f = MietSlg 52.124 = wobl 2001/4, 6 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0032747; RS0032700; RS0032668). Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG (vgl RIS-Justiz RS0069526) oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG (RIS-Justiz RS0079159).

Die erst nach Streitanhängigkeit bewirkte Mietrechtsnachfolge hat nach Anordnung des § 234 ZPO keine Auswirkung auf die Passivlegitimation der Beklagten. Unter der „in Streit verfangenen Sache" sind nämlich auch Rechte zu verstehen, insbesondere Mietrechte (vgl RIS-Justiz RS0039291; vgl auch RIS-Justiz RS0039285; ferner RS0039302; RS0039303).

Das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hat zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten zu führen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00250.09I.1215.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAD-60851