Suchen Kontrast Hilfe
OGH 22.04.2010, 2Ob50/10g

OGH 22.04.2010, 2Ob50/10g

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0044298
§ 914 ABGB; außerordentliche Revision nicht angenommen: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall.
Normen
RS0042429
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der OGH außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch.
Normen
RS0042950
Die bloße Lösung der Frage des (Nichtbestandes) Bestandes eines Bestandvertrages als Vorfrage fällt nicht unter § 502 Abs 3 Z 2 ZPO.
Normen
RS0043006
Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des Abs 2 gilt dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.
Norm
RS0126359
Entspricht der vereinbarte Mietzins nicht dem gesetzmäßigen Mietzins, besteht insoferne Teilnichtigkeit.
Normen
RS0126358
Auch Optionsvereinbarungen können nicht zur Umgehung gesetzlicher Mietzinsbildungsvorschriften benutzt werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helga F*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjektes (Streitwert 5.800 EUR) infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 326/09v-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von welchen klaren Interpretationsregeln des ABGB und welcher „diesbezüglichen ständigen Judikatur“ des Obersten Gerichtshofs das Berufungsgericht abgewichen wäre, wird nicht dargelegt. Die Frage der Parteienabsicht bei Vertragsabschluss ist aber eine solche des Einzelfalls. Gegen das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, wonach der in der Optionsvereinbarung angeführte Mietzins nicht einer Überprüfung entzogen werden sollte, bestehen keine aufzugreifenden Bedenken.

Ob die Klägerin nach Ausübung der Option den dort angeführten Mietzins für das neu hinzukommende Objekt zu bezahlen hat, oder dieser ebenfalls nicht dem gesetzmäßigen Mietzins entspricht und daher insoferne Teilnichtigkeit besteht (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, § 16 MRG Rz 76), hat entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin auf die Frage der sonstigen Gültigkeit der Option keinen Einfluss. Auch Optionsvereinbarungen können nicht zur Umgehung gesetzlicher Mietzinsbildungsvorschriften benutzt werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helga F*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Sabine S*****, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Bestandobjekts (Streitwert 5.800 EUR), infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 326/09v-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, allenfalls auch 30.000 EUR übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Übergabe eines Bestandobjekts an die Mieterin der Nachbarwohnung nach Ausübung einer Option durch diese.

Die beklagte Partei wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die Option erloschen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.

Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, also einer unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeit, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags entschieden wird, liegt hier nicht vor. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen Vertrags ist lediglich eine Vorfrage für das Begehren auf Übergabe des vertragsgegenständlichen Mietobjekts (vgl 1 Ob 60/08t; 1 Ob 248/99y).

Da der Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der ordentlichen Revision jenen über die Bewertung nicht ersetzen kann, wird letzterer vom Berufungsgericht nachzuholen sein (vgl 1 Ob 248/99y mwN).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00050.10G.1021.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-60833