OGH 09.04.2015, 7Ob45/15s
Rechtssätze
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Normen | ABH 2005 Art6.5 ABH 2010 Art6.5 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV |
RS0081868 | Schon aus dem Wortlaut der Wiederherstellungsklausel ergibt sich, dass es für den Restanspruch genügt, wenn die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung oder Nachschaffung sichergestellt ist, sodass der Anspruch auf die Neuwertspanne im allgemeinen nicht erst nach Bezahlung entsteht. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. |
Normen | ZPO §502 HI2 ZPO §508a ABH 2005 Art6.5 ABH 2010 Art6.5 ABH 2012 Art4 AEHB 2012 Art13 VersVG §97 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV |
RS0112327 | Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. |
Normen | ABH 2004 Art25 ABH 2010 Art6.5 ABS Art13 Abs1 AFB 1984 Art5 Abs2 lita BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV AEHB 2012 Art13 AFB Art9 E-ABH Art6 ABH 2005 Art6.5 ABH 2012 Art4 VersVG §97 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem |
RS0081840 | Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (vgl bereits SZ 58/207). |
Normen | ABH 2010 Art6.5 AStB 1998 Art10 |
RS0119959 | Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind. |
Normen | AFB Art9 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem ABH 2010 Art6.5 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem Feuerversicherung ABL 2014 Art19 |
RS0120711 | Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. |
Normen | ABH 2010 Art6.5 AFB Art9 BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem |
RS0120710 | Die Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge" Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist. |
Normen | |
RS0018055 | Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß. |
Norm | |
RS0056514 | Ein Antrag einer Partei auf Befassung des VfGH ist zurückzuweisen, da den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (hier: Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG - Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 44 Abs 2 und 3 MRG. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****- Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin f***** S***** GmbH, *****, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 76.407,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 118/14h-70, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Art 18 der Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2008), die der Eigenheimversicherung des Klägers zu Grunde liegen, lautet:
„Artikel 18-Ersatzwert; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung; Realgläubiger
1. Gebäude
1.1 Bei Beschädigung oder Zerstörung versicherter Gebäude hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Ersatz der Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten bis zum Neuwert (ortsübliche Kosten der Neuherstellung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses), sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet wird.
…
- Die Wiederherstellung erfolgt binnen 3 Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses. Weist der Versicherungsnehmer die Unmöglichkeit der fristgerechten Wiederherstellung nach, ist nach drei Jahren eine angemessene Fristverlängerung zu vereinbaren. Die Fristen selbst gelten schon als gewahrt, wenn innerhalb der erwähnten Fristen bindende Wiederherstellungsaufträge erteilt wurden.
1.2 Bis zum Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wiederaufbaukosten bis zum Zeitwert (Neuwert abzüglich eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages) höchstens aber bis zum Verkehrswert (erzielbarer Verkaufspreis des versicherten Gebäudes, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt).
...“
Vorliegend ist der Versicherungsfall eines Leitungswasserschadens zu beurteilen.
2.1. Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung zur Wiederherstellungsklausel:
Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt eine Risikobegrenzung dar (RIS-Justiz RS0081840). Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet (RIS-Justiz RS0120711 [T2]). Die strenge Wiederherstellungsklausel bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt (RIS-Justiz RS0120710). Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden (RIS-Justiz RS0081868). Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht (RIS-Justiz RS0112327, RS0119959). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung ist nicht ausreichend (RIS-Justiz RS0112327 [T5]). Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers an der unterbliebenen Wiederherstellung kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0081840 [T2, T15]).
2.2. Überlegungen zu § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB scheiden schon deshalb aus, weil die Wiederherstellungsklausel der gesetzlichen Regelung in § 97 VersVG zur Feuerversicherung entspricht, sie damit weder intransparent noch gröblich benachteiligend ist.
3.1. Auch vermögenslose Personen haben (bedingt) die Möglichkeit, fristgemäß bindende Aufträge an Unternehmen für den Fall der Zahlung durch die Versicherung zu erteilen.
3.2. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung des § 97 VersVG für die Feuerversicherung infolge Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgeschlossen. Damit sieht sich der Oberste Gerichtshof auch nicht veranlasst, die Bestimmung des § 97 VersVG vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Die entsprechende Anregung durch den Revisionswerber bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Zurückweisung (RIS-Justiz RS0056514 [T6]).
4. Das Versicherungsverhältnis ist im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (RIS-Justiz RS0018055). Der Kläger brachte keine Umstände vor, aus denen der Schluss hätte gezogen werden können, der beklagte Versicherer hätte auf den Einwand, er entschädige nur den Zeitwert, verzichtet. Durch den Deckungsprozess tritt eine Fortlaufhemmung der dreijährigen Frist ein (7 Ob 186/13y).
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, in der bloßen Zusage des Klägers an die Professionisten, sie entsprechend den Kostenvoranschlägen zu beauftragen, sobald er Geld von der Versicherung bekäme, sei keine ausreichende Sicherung der Wiederherstellung zu erblicken, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur. Damit waren weder der Kläger noch die Professionisten vertraglich gebunden.
6. Die mitversicherten Fahrnisse wurden vom Kläger nicht zum Gegenstand seiner Berufung gemacht. Eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge kann in dritter Instanz nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573 [T2, T29, T31, T33, T36, T40, T43]).
7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | 1 Generalabonnement,9 Vertragsversicherungsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00045.15S.0409.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-60797