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OGH vom 18.04.2012, 3Ob46/12d

OGH vom 18.04.2012, 3Ob46/12d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 35/12t 101, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Stainz vom , GZ 1 P 11/09m 98, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom (ON 13) bestellte das Erstgericht einen Sachwalter für den Betroffenen.

Mit Beschluss vom (ON 98) änderte das Erstgericht den Wirkungskreis des Sachwalters und wies den Antrag des Betroffenen auf Beendigung der Sachwalterschaft ab. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am zugestellt.

Am überreichte der Betroffene beim Erstgericht einen Rekurs, den das Rekursgericht wegen Verspätung zurückwies. Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das vom Betroffenen selbst handschriftlich verfasste, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigte Rechtsmittel, das sich inhaltlich gegen den Beschluss des Erstgerichts wendet.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der vom Rekursgericht nach der Aktenlage zutreffend bejahten Verspätung des Rekurses des Betroffenen, gegen die im Revisionsrekurs auch nichts vorgebracht wird, ist der Beschluss des Erstgerichts in Rechtskraft erwachsen. Dagegen war ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Mangels im Revisionsrekurs aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen erübrigt es sich, wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (siehe § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; RIS Justiz RS0005946 [T12]; zuletzt 1 Ob 28/12t).