OGH 08.03.2006, 7Ob44/06f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am geborenen Hermelinde W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 294/05g-186, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ 15 P 42/00b-182, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Revisionsrekurswerberin zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die mit einem Fehlen konkreter Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen begründete Abweisung ihres (erkennbaren) Antrages auf Einholung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (und Beendigung der Sachwalterschaft) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen hat die Betroffene - wie sich aus ihrer dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes entsprechenden Klarstellung ergibt - einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Der dazu erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes lautete dahin, anzugeben, ob es sich bei ihren am und eingebrachten Schreiben (ON 187 und 188) um Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes handle, inwieweit dieser bemängelt werde und welche Entscheidung sie anstrebe. Die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz liegen nach dem . Es haben daher sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars. In dem - bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen - Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 247). Im Falle des vorliegenden Revisionsrekurses liegt der Mangel nach wie vor darin, dass dieses Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt ist. Wird aber - wie hier - ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (2 Ob 188/05v, 2 Ob 206/05s mwN; G. Kodek aaO Rz 292).
Das Erstgericht wird daher der Revisionsrekurswerberin den Auftrag zu erteilen haben, ihr Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars (allenfalls im Wege der Verfahrenshilfe) zu verbessern (7 Ob 268/05w).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am geborenen Hermelinde W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 294/05g-186, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ 15 P 42/00b-182, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die mit einem Fehlen konkreter Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen begründete Abweisung ihres (erkennbaren) Antrages auf Einholung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (und Beendigung der Sachwalterschaft) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen hat die Betroffene - wie sich aus ihrer Klarstellung gemäß dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom (ON 189, 192 und 193) ergibt - einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Der dazu erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes lautete dahin, anzugeben, ob es sich bei ihren am und eingebrachten Schreiben (ON 187 und 188) um Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes handle, inwieweit dieser bemängelt werde und welche Entscheidung sie anstrebe.
Der weiterhin nur von der Betroffenen selbst unterfertigte - aber dennoch dem Obersten Gerichtshof vorgelegte - außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss vom dem Erstgericht zur Verbesserung durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars - allenfalls im Wege der Verfahrenshilfe - zurückgestellt (7 Ob 44/06f).
In ihrem nunmehr - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 209) und anwaltlicher Fertigung (durch den zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt, was zulässig ist [10 Ob 39/05s; 2 Ob 188/05v]) - formgültig erhobenen Rechtsmittel macht die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) geltend. Eine solche wird mit der Behauptung, der Sachwalter hätte längst die Tätigkeit einstellen und eine Überprüfung anregen müssen, nicht angesprochen. Ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beigebung eines Sachwalters vorliegen, ist nämlich eine jeweils nur einzelfallbezogen zu beurteilende Frage (stRsp; RIS-Justiz RS0049085; RS0079855; RS0106166; jüngst: 7 Ob 85/06k [ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft] mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in FamZ 2006/54 S 165 (Parapatits) - FamZ 2006,165 (Parapatits) = EFSlg 115.853 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00044.06F.0308.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-60572